Entscheidungsgründe:
Die am 12.Februar 1920 geborene ledige kinderlose Klägerin war in den Jahren 1972, 1974 und 1975 wegen depressiver Zustandsbilder in stationärer Behandlung. In den Jahren 1977 bis 1981 befand sie sich insgesamt sechsmal wegen chronischen Alkoholismus in stationärer Behandlung. Seit 28.April 1982 befindet sie sich wegen dieses Leidens im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Graz. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 25.November 1981, 15 L 48/81-7, wurde die Klägerin gemäß § 1 Abs 2 EntmO beschränkt entmündigt.Die am 12.Februar 1920 geborene ledige kinderlose Klägerin war in den Jahren 1972, 1974 und 1975 wegen depressiver Zustandsbilder in stationärer Behandlung. In den Jahren 1977 bis 1981 befand sie sich insgesamt sechsmal wegen chronischen Alkoholismus in stationärer Behandlung. Seit 28.April 1982 befindet sie sich wegen dieses Leidens im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Graz. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 25.November 1981, 15 L 48/81-7, wurde die Klägerin gemäß Paragraph eins, Absatz 2, EntmO beschränkt entmündigt.
Mit Vertrag vom 6.November 1978 schenkte die Klägerin ihre je 1/4- Anteile an den Liegenschaften EZ 27 und 439 KG Waltendorf (in Natur Wochenendhaus, Garage und Garten) mit einem Einheitswertanteil von 93.500 S an die Beklagte, ihre Nichte. Mit Vertrag vom 8.September 1980 schenkte die Klägerin die ihr gehörigen 61/1760-Anteile der EZ 216 KG II St. Leonhard (Eigentumswohnung in Graz, Swethgasse 4/17) mit einem Einheitswert von 147.336 S ebenfalls an die Beklagte. Das Eigentumsrecht der Beklagten wurde jeweils einverleibt. Die Klägerin begehrt, die Beklagte sei schuldig, in die Aufhebung der beiden Schenkungsverträge und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin an den übergebenen Liegenschaftsanteilen einzuwilligen. Das Begehren werde u.a. auf mangelnde Handlungsfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse gestützt.Mit Vertrag vom 6.November 1978 schenkte die Klägerin ihre je 1/4- Anteile an den Liegenschaften EZ 27 und 439 KG Waltendorf (in Natur Wochenendhaus, Garage und Garten) mit einem Einheitswertanteil von 93.500 S an die Beklagte, ihre Nichte. Mit Vertrag vom 8.September 1980 schenkte die Klägerin die ihr gehörigen 61/1760-Anteile der EZ 216 KG römisch zwei St. Leonhard (Eigentumswohnung in Graz, Swethgasse 4/17) mit einem Einheitswert von 147.336 S ebenfalls an die Beklagte. Das Eigentumsrecht der Beklagten wurde jeweils einverleibt. Die Klägerin begehrt, die Beklagte sei schuldig, in die Aufhebung der beiden Schenkungsverträge und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin an den übergebenen Liegenschaftsanteilen einzuwilligen. Das Begehren werde u.a. auf mangelnde Handlungsfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse gestützt.
Die Beklagte wendete ein, die Klägerin sei sich bei Abschluß der Verträge der Tragweite ihres Handelns durchaus bewußt gewesen. Es sei immer die Absicht der Klägerin gewesen, die Liegenschaftsanteile der Beklagten zukommen zu lassen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß die Klägerin als geistig abgebaut zu bezeichnen sei. Es bestehe eine erhebliche Verringerung des Willensschwunges sowie der Eigeninitiative bei erhöhter Beeinflußbarkeit und Beeinträchtigung des Realitätsbewußtseins. Der Sinn für das Wesentliche sei verloren gegangen. Dieser fortschreitende chronische Abbau stehe weitgehend mit dem Alkoholmißbrauch im Zusammenhang, der erhebliche, irrevisible Ausfälle der Denkleistungen verursacht habe, die vermutlich einer alkoholbedingten, möglicherweise auch durch Gefäßstörungen mitverursachten Hirnatrophie zuzuordnen seien. Im Zeitpunkt der Errichtung der beiden Schenkungsverträge hätte bei der Klägerin ein Erlahmen der Denktätigkeit, mit Beeinträchtigung der Urteils- und Kombinationsfähigkeit, eine organische Hirnleistungsschwäche mit Beeinträchtigung der vitalen Dynamik, der Erfahrung, Sorgfalt und Beständigkeit sowie der geistigen Fähigkeit zur Anpassung an neue Aufgaben bestanden. Die Klägerin habe in einem solchen Ausmaße Ausfälle gehabt, daß sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Tragweite ihrer Erklärungen sowie Verhaltensweisen zur Wahrung ihrer eigenen Interessen in ausreichendem Maße zu erfassen. Eine vorübergehende Besserung des Geisteszustandes der Klägerin zu den Zeitpunkten der beiden Vertragsabschlüsse, ein lucidum intervallum, ein von ihrem krankhaften Abbau sowie den krankhaften Veränderungen ihrer Stimmungslage nicht beeinträchtigter Zustand, habe nicht bestanden. Beide Verträge seien daher gemäß § 865 ABGB nichtig.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß die Klägerin als geistig abgebaut zu bezeichnen sei. Es bestehe eine erhebliche Verringerung des Willensschwunges sowie der Eigeninitiative bei erhöhter Beeinflußbarkeit und Beeinträchtigung des Realitätsbewußtseins. Der Sinn für das Wesentliche sei verloren gegangen. Dieser fortschreitende chronische Abbau stehe weitgehend mit dem Alkoholmißbrauch im Zusammenhang, der erhebliche, irrevisible Ausfälle der Denkleistungen verursacht habe, die vermutlich einer alkoholbedingten, möglicherweise auch durch Gefäßstörungen mitverursachten Hirnatrophie zuzuordnen seien. Im Zeitpunkt der Errichtung der beiden Schenkungsverträge hätte bei der Klägerin ein Erlahmen der Denktätigkeit, mit Beeinträchtigung der Urteils- und Kombinationsfähigkeit, eine organische Hirnleistungsschwäche mit Beeinträchtigung der vitalen Dynamik, der Erfahrung, Sorgfalt und Beständigkeit sowie der geistigen Fähigkeit zur Anpassung an neue Aufgaben bestanden. Die Klägerin habe in einem solchen Ausmaße Ausfälle gehabt, daß sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Tragweite ihrer Erklärungen sowie Verhaltensweisen zur Wahrung ihrer eigenen Interessen in ausreichendem Maße zu erfassen. Eine vorübergehende Besserung des Geisteszustandes der Klägerin zu den Zeitpunkten der beiden Vertragsabschlüsse, ein lucidum intervallum, ein von ihrem krankhaften Abbau sowie den krankhaften Veränderungen ihrer Stimmungslage nicht beeinträchtigter Zustand, habe nicht bestanden. Beide Verträge seien daher gemäß Paragraph 865, ABGB nichtig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei unbedenklich und widerspruchsfrei. Entscheidend sei, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse in der Lage gewesen sei, die Tragweite der konkreten Verträge zu beurteilen. Dies müsse verneint werden. Sie sei daher dem Zustand eines Kindes unter sieben Jahren gleichzusetzen.