Entscheidungsgründe:
[1] Die (in Deutschland wohnhaften) Kläger – ein Ehepaar – reisten am 7. 3. 2020 nach Ischgl und wohnten im Hotel „*“. Sie traten am 13. 3. 2020 nach dem Frühstück mit dem eigenen Pkw die Heimreise nach Deutschland an. Sie besuchten während ihres Aufenthalts keine Après-Ski-Lokale. Der Erstkläger befand sich aufgrund behördlicher Anordnung ab 16. 3. 2020 in häuslicher Quarantäne und musste vom 24. 3. 2020 bis 17. 4. 2020 stationär im Krankenhaus behandelt und auch intubiert werden. Die Zweitklägerin befand sich aufgrund behördlicher Anordnung ab 17. 3. 2020 in häuslicher Quarantäne.
[2] Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf den in der Entscheidung zu 1 Ob 199/22d wiedergegebenen (identischen) Sachverhalt verwiesen.
[3] Die Kläger begehren Schadenersatz (der Erstkläger insgesamt 95.000 EUR an Schmerzengeld und Verdienstentgang; die Zweitklägerin 15.000 EUR für ihre psychischen Belastungen) sowie die Feststellung der Haftung des beklagten Bundes für alle weiteren bereits entstandenen, aber noch nicht bezifferbaren sowie künftig entstehenden Schäden, die „direkt oder indirekt auf Fehler und Versäumnisse der der Beklagten zuzurechnenden Organe im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus im Paznauntal von 5. 3. 2020 bis 13. 3. 2020 und die dadurch verursachte COVID-19-Erkrankung beider Kläger zurückzuführen“ seien.
[4] Sie hätten sich „infolge des katastrophalen Missmanagements“ der Organe der Beklagten mit dem Coronavirus infiziert. Hätten die Behörden rechtmäßig und unverzüglich gehandelt, wären sie nicht erkrankt.
[5] Den Behörden sei spätestens am 4. 3. 2020 bekannt gewesen, dass das SARS-CoV-2-Virus auch in Ischgl „grassiere“. Sie hätten daher spätestens ab 5. 3. 2020 die gesetzlich gebotenen unabdingbaren Maßnahmen setzen müssen, um die Quelle der Infektionen zu identifizieren und die weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen. Insbesondere wären sie verpflichtet gewesen,
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spätestens am 5. 3. 2020 öffentlich bekannt zu geben, dass in Ischgl der Verdacht zahlreicher SARS-CoV-19-Infektionen und augenscheinlich eine erhöhte Infektionsgefahr bestehe;
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ab 5. 3. 2020 gemäß § 5 EpiG sämtliche infizierten Personen ausfindig zu machen und nachzuvollziehen, woher deren Infektion stammte;ab 5. 3. 2020 gemäß Paragraph 5, EpiG sämtliche infizierten Personen ausfindig zu machen und nachzuvollziehen, woher deren Infektion stammte;
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ab 5. 3. 2020 sämtliche Veranstaltungen in und um Ischgl gemäß § 15 EpiG zu untersagen;ab 5. 3. 2020 sämtliche Veranstaltungen in und um Ischgl gemäß Paragraph 15, EpiG zu untersagen;
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spätestens ab 7. 3. 2020 sämtliche Seilbahnbetriebe, Skihütten und Gastronomie-betriebe gemäß § 20 EpiG zu schließen;spätestens ab 7. 3. 2020 sämtliche Seilbahnbetriebe, Skihütten und Gastronomie-betriebe gemäß Paragraph 20, EpiG zu schließen;
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ab 5. 3. 2020, spätestens jedoch ab 7. 3. 2020 jegliche Ein- und Ausreise aus Ischgl bzw dem Paznauntal gemäß § 24 EpiG zu unterbinden bzw allenfalls für eine geordnete und kontrollierte Abreise zu sorgen;ab 5. 3. 2020, spätestens jedoch ab 7. 3. 2020 jegliche Ein- und Ausreise aus Ischgl bzw dem Paznauntal gemäß Paragraph 24, EpiG zu unterbinden bzw allenfalls für eine geordnete und kontrollierte Abreise zu sorgen;
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die verhängten Maßnahmen auch gemäß § 43 Abs 4 EpiG konsequent durchzusetzen.die verhängten Maßnahmen auch gemäß Paragraph 43, Absatz 4, EpiG konsequent durchzusetzen.
Stattdessen hätten die Behörden
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bis 8. 3. 2020 die Öffentlichkeit „mutmaßlich bewusst falsch“ informiert und sonst nichts unternommen;
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erst am 9. 3. 2020 das „evidentermaßen kontaminierte“ Lokal „K*“ geschlossen;
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erst mit Wirkung vom 11. 3. 2020 den Après-Ski-Betrieb eingestellt, die zulässige Besetzung der Gondeln auf die Hälfte reduziert und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 100 Personen beschränkt;
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es verabsäumt, die wenigen gesetzten Maßnahmen tatsächlich durchzusetzen;
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durch die vorzeitige Verkündung der Isolation des Paznauntals ohne ordnungsgemäße Vorbereitung der Ausreisemaßnahmen eine unkoordinierte und chaotische Ausreise zahlreicher Urlauber am 13. und 14. 3. 2020 verursacht.
[6] Die Organe der Beklagten hätten dadurch nicht nur gegen näher genannte Bestimmungen des Epidemiegesetzes, sondern auch gegen ihre aus Art 2 und Art 8 EMRK und aus europarechtlichen Vorschriften (Art 2, Art 3 GRC) abgeleitete Verpflichtung verstoßen, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Lebens zu ergreifen und die Öffentlichkeit über lebensbedrohende Notfälle zu informieren. Auf die GRC könnten sich die Kläger insbesondere deshalb berufen, weil sie die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch genommen hätten. [6] Die Organe der Beklagten hätten dadurch nicht nur gegen näher genannte Bestimmungen des Epidemiegesetzes, sondern auch gegen ihre aus Artikel 2 und Artikel 8, EMRK und aus europarechtlichen Vorschriften (Artikel 2,, Artikel 3, GRC) abgeleitete Verpflichtung verstoßen, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Lebens zu ergreifen und die Öffentlichkeit über lebensbedrohende Notfälle zu informieren. Auf die GRC könnten sich die Kläger insbesondere deshalb berufen, weil sie die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch genommen hätten.
[7] Zur Präzisierung des Vorbringens zur inneren Tatseite stellten die Kläger gemäß § 184 ZPO eine Reihe von (in einem Schriftsatz aufgezählten) Fragen an die Beklagte. Sie beantragten darüber hinaus, dieser gemäß §§ 303 ff ZPO die Vorlage „sämtlicher ihr zur Verfügung stehenden Urkunden“ über die Übertragung der Zuständigkeit für den Vollzug des EpiG von einem Tiroler Landesrat an den Landesamtsdirektor im März 2020 aufzutragen, falls sie diese nicht freiwillig vorlege. [7] Zur Präzisierung des Vorbringens zur inneren Tatseite stellten die Kläger gemäß Paragraph 184, ZPO eine Reihe von (in einem Schriftsatz aufgezählten) Fragen an die Beklagte. Sie beantragten darüber hinaus, dieser gemäß Paragraphen 303, ff ZPO die Vorlage „sämtlicher ihr zur Verfügung stehenden Urkunden“ über die Übertragung der Zuständigkeit für den Vollzug des EpiG von einem Tiroler Landesrat an den Landesamtsdirektor im März 2020 aufzutragen, falls sie diese nicht freiwillig vorlege.
[8] Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, die Erkrankung der Kläger sei von ihren Organen keinesfalls „in Kauf genommen“ oder „mitverursacht“ worden oder sonst wie zu verantworten. Es fehle schon an einer Kausalität zwischen einem Organverhalten und der Erkrankung der Kläger. Die Gesundheitsbehörden hätten darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt unverzüglich sämtliche dem Ermittlungsstand entsprechenden, erforderlichen und durch die bestehende Rechtslage zur Verfügung stehenden Maßnahmen gesetzt. Von einem rechtswidrigen und schuldhaften Handeln oder Unterlassen durch ihre Organe, die nicht zuletzt in einer besonderen, krisenhaften Situation rasche Entschlüsse hätten treffen müssen, könne daher keine Rede sein.
[9] Im Übrigen sei der Schadenersatzanspruch der Kläger nicht vom Schutzzweck des EpiG umfasst, dessen ausschließlicher Sinn und Zweck der Schutz der Allgemeinheit vor einer anzeigepflichtigen Krankheit sei und das schon seiner Bezeichnung nach nur die Verbreitung einer ansteckenden Krankheit in großem Ausmaß verhindern und nicht einzelne Betroffene schützen wolle.
[10] Überdies hätte den Klägern aufgrund der Medienberichterstattung die mit SARS-CoV-2 verbundene epidemiologische Gefahr bekannt sein müssen. Dass sie sich dennoch bewusst dafür entschieden haben, ihre Reise anzutreten und sich der Gefahr einer Ansteckung auszusetzen, sei ihnen als Alleinverschulden anzurechnen.
[11] Das Erstgericht wies die Klagebegehren mit Urteil und unter einem die Anträge der Kläger auf Zulassung ihrer Fragen an die Beklagte (§ 184 ZPO) und auf Erteilung eines Auftrags zur Urkundenvorlage (§ 303 ZPO) mit Beschluss ab. [11] Das Erstgericht wies die Klagebegehren mit Urteil und unter einem die Anträge der Kläger auf Zulassung ihrer Fragen an die Beklagte (Paragraph 184, ZPO) und auf Erteilung eines Auftrags zur Urkundenvorlage (Paragraph 303, ZPO) mit Beschluss ab.
[12] Rechtsgrundlage für behördliches Handeln sei im vorliegenden Fall das EpiG in der damaligen Fassung gewesen. Dieses bezwecke den Schutz der Allgemeinheit vor der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten, nicht jedoch die Verhütung der Ansteckung Einzelner. Es fehle daher der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Abgesehen davon habe aus näher dargestellten Gründen auch kein schuldhaftes Organverhalten vorgelegen.
[13] Schutzpflichten nach Art 2 bzw Art 8 EMRK richteten sich nur an den Gesetzgeber. Auch aus Art 2 GRC, der inhaltlich so wie Art 2 EMRK zu verstehen sei, könne kein individueller Anspruch auf ein bestimmtes Pandemiemanagement abgeleitet werden. Ein unmittelbar auf eine Verletzung von Grundrechten, sei es Art 2 EMRK oder die europäische GRC, gestützter Anspruch scheide daher aus. Die Strafbestimmungen der §§ 178 f StGB schützten das Leben und die Gesundheit der Allgemeinheit und nicht bestimmte Personen. Mangels Rechtswidrigkeits-zusammenhangs könnten die Kläger daraus daher ebenfalls keine Ansprüche ableiten. [13] Schutzpflichten nach Artikel 2, bzw Artikel 8, EMRK richteten sich nur an den Gesetzgeber. Auch aus Artikel 2, GRC, der inhaltlich so wie Artikel 2, EMRK zu verstehen sei, könne kein individueller Anspruch auf ein bestimmtes Pandemiemanagement abgeleitet werden. Ein unmittelbar auf eine Verletzung von Grundrechten, sei es Artikel 2, EMRK oder die europäische GRC, gestützter Anspruch scheide daher aus. Die Strafbestimmungen der Paragraphen 178, f StGB schützten das Leben und die Gesundheit der Allgemeinheit und nicht bestimmte Personen. Mangels Rechtswidrigkeits-zusammenhangs könnten die Kläger daraus daher ebenfalls keine Ansprüche ableiten.
[14] Die von den Klägern nach § 184 ZPO an die Gegenseite gestellten Fragen zielten schon nach ihrem Vorbringen darauf ab, die innere Tatseite der beteiligten Organe zu erforschen. Im Rahmen der Amtshaftung komme es aber nicht auf die innere Tatseite und Motivlage der Organe an, sondern darauf, ob deren Handeln und Unterlassen bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände ex ante vertretbar gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch der Antrag auf Urkundenvorlage abzuweisen. [14] Die von den Klägern nach Paragraph 184, ZPO an die Gegenseite gestellten Fragen zielten schon nach ihrem Vorbringen darauf ab, die innere Tatseite der beteiligten Organe zu erforschen. Im Rahmen der Amtshaftung komme es aber nicht auf die innere Tatseite und Motivlage der Organe an, sondern darauf, ob deren Handeln und Unterlassen bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände ex ante vertretbar gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch der Antrag auf Urkundenvorlage abzuweisen.
[15] Das Berufungsgericht hob dieses Urteil zur Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage auf, verwies die Kläger mit ihrem Rekurs gegen die Abweisung ihrer Anträge nach §§ 184, 303 ZPO auf diese Entscheidung, weil es den Rekurs der Mängelrüge in der Berufung zuordnete und dort abhandelte, und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. [15] Das Berufungsgericht hob dieses Urteil zur Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage auf, verwies die Kläger mit ihrem Rekurs gegen die Abweisung ihrer Anträge nach Paragraphen 184, 303, ZPO auf diese Entscheidung, weil es den Rekurs der Mängelrüge in der Berufung zuordnete und dort abhandelte, und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.
[16] Die von den Klägern genannten Bestimmungen des Epidemiegesetzes schützten nur die Allgemeinheit, nicht aber bestimmte Personen oder Personengruppen. Dass die Kläger naturgemäß ein Teil der Allgemeinheit seien, bedeute nicht, dass sie aus möglichen Verstößen gegen das EpiG individuelle Schadenersatzansprüche ableiten könnten. Insofern fehle der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Ob es solche Verstöße überhaupt gegeben habe, müsse daher nicht untersucht werden. Die von den Klägern vermissten radikalen und einschneidenden Maßnahmen ab dem ersten Verdachtsmoment wären aus grundrechtlicher Sicht unverhältnismäßig und daher unzulässig gewesen. Durch deren Unterbleiben seien ihre Grundrechte nicht verletzt worden.
[17] Allerdings folge aus dem Recht auf Leben (Art 2 EMRK) und auf körperliche Unversehrtheit (Art 8 EMRK), dass staatliche Informationen über drohende Gefahren – auch wenn sie nicht verpflichtend seien – zum Schutz aller Empfänger richtig und vollständig zu sein hätten. Dies sei bei der „wider besseres Wissen“ veröffentlichten Medienmitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 5. 3. 2020 („Ansteckung im Flugzeug“) nicht der Fall gewesen. Die Haftung hänge hier aber davon ab, ob die Kläger diese „Landesinformation“ gekannt und ihr vertraut hätten. Wenn nicht, könnte ihr Schaden nicht durch die Fehlinformation verursacht worden sein, was einen Schadenersatzanspruch ausschließen würde. Diese Frage sei im fortgesetzten Verfahren zu klären. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens lägen aus näher dargestellten Gründen nicht vor. [17] Allerdings folge aus dem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK) und auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 8, EMRK), dass staatliche Informationen über drohende Gefahren – auch wenn sie nicht verpflichtend seien – zum Schutz aller Empfänger richtig und vollständig zu sein hätten. Dies sei bei der „wider besseres Wissen“ veröffentlichten Medienmitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 5. 3. 2020 („Ansteckung im Flugzeug“) nicht der Fall gewesen. Die Haftung hänge hier aber davon ab, ob die Kläger diese „Landesinformation“ gekannt und ihr vertraut hätten. Wenn nicht, könnte ihr Schaden nicht durch die Fehlinformation verursacht worden sein, was einen Schadenersatzanspruch ausschließen würde. Diese Frage sei im fortgesetzten Verfahren zu klären. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens lägen aus näher dargestellten Gründen nicht vor.
[18] Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands je Kläger 30.000 EUR übersteige, und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil Rechtsprechung zum Schutzzweck der §§ 5, 20, 24 EpiG, der behördlichen Medieninformationen und Pressekonferenzen und der aus Art 2, Art 8 EMRK abgeleiteten Verpflichtung, keine falschen oder irreführenden Informationen über drohende Gefahren zu verbreiten, fehle; weiters auch zu den Voraussetzungen einer „Reisewarnung“ oder zur rechtlichen Grundlage für die „Landesinformation“ vom 5. und 8. 3. 2020. [18] Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands je Kläger 30.000 EUR übersteige, und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil Rechtsprechung zum Schutzzweck der Paragraphen 5, 20, 24, EpiG, der behördlichen Medieninformationen und Pressekonferenzen und der aus Artikel 2,, Artikel 8, EMRK abgeleiteten Verpflichtung, keine falschen oder irreführenden Informationen über drohende Gefahren zu verbreiten, fehle; weiters auch zu den Voraussetzungen einer „Reisewarnung“ oder zur rechtlichen Grundlage für die „Landesinformation“ vom 5. und 8. 3. 2020.