Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Der Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23.3.1983, 1 Ob 570/83, in dem ausgesprochen wurde, daß "im zweiten Rechtsgang nur mehr zu klären sei, ob die festgestellte Hellhörigkeit des Hauses .... einen Mangel im Sinne der §§ 922, 1167 ABGB bilde und ob und in welchem Umfang daraus die von den Beklagten erhobenen Preisminderungsansprüche berechtigt seien", steht der Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Beklagten hätten nicht bewiesen, daß dieser Mangel auf die von der klagenden Partei erbrachten Leistungen zurückzuführen sei, nicht entgegen. Die Ursachen der Lärmdurchlässigkeit des Hauses waren erst im zweiten Rechtsgang eingehend zu untersuchen, erst in diesem Verfahrensabschnitt wurde die negative Feststellung getroffen, daß sich nicht ermitteln lasse, ob die Schallübertragung mit einem Fehlmaß von 1 dB auf den (von der klagenden Partei errichteten) Rohbau oder auf den (von den Beklagten selbst bei der Fa. F & G in Auftrag gegebenen) Ausbau zurückzuführen ist. Das Vorliegen eines Sachmangels muß der Erwerber (Besteller) beweisen (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 544; Reischauer in Rummel, ABGB, RdZ 19 zu § 932 ABGB; HS 651; 1 Ob 517/80;Der Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23.3.1983, 1 Ob 570/83, in dem ausgesprochen wurde, daß "im zweiten Rechtsgang nur mehr zu klären sei, ob die festgestellte Hellhörigkeit des Hauses .... einen Mangel im Sinne der Paragraphen 922, 1167, ABGB bilde und ob und in welchem Umfang daraus die von den Beklagten erhobenen Preisminderungsansprüche berechtigt seien", steht der Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Beklagten hätten nicht bewiesen, daß dieser Mangel auf die von der klagenden Partei erbrachten Leistungen zurückzuführen sei, nicht entgegen. Die Ursachen der Lärmdurchlässigkeit des Hauses waren erst im zweiten Rechtsgang eingehend zu untersuchen, erst in diesem Verfahrensabschnitt wurde die negative Feststellung getroffen, daß sich nicht ermitteln lasse, ob die Schallübertragung mit einem Fehlmaß von 1 dB auf den (von der klagenden Partei errichteten) Rohbau oder auf den (von den Beklagten selbst bei der Fa. F & G in Auftrag gegebenen) Ausbau zurückzuführen ist. Das Vorliegen eines Sachmangels muß der Erwerber (Besteller) beweisen (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 544; Reischauer in Rummel, ABGB, RdZ 19 zu Paragraph 932, ABGB; HS 651; 1 Ob 517/80;
5 Ob 766/81). Gleiches gilt für die Frage, ob ein Mangel auf eine von mehreren getrennten und zeitlich aufeinanderfolgenden Leistungen mehrerer Lieferanten (Verkäufer, Unternehmer) zurückzuführen ist;
für die früher erbrachte Leistung folgt dies jedenfalls daraus, daß der Gläubiger die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen hat (Reischauer aaO; HS 651; 5 Ob 766/81). Da nicht feststeht, daß die beanstandete "Schalldurchlässigkeit" auf Mängel des von der klagenden Partei errichteten Rohbaus zurückzuführen ist, steht den Beklagten (über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag hinaus) gegen die klagende Partei kein (weiterer) Preisminderungsanspruch zu, so daß auf Fragen der Berechnung des Minderungsanspruches nicht einzugehen ist.
Verfehlt ist auch die Berufung der Beklagten auf § 1298 ABGB, da diese Bestimmung nicht die Beweislast für die Kausalität eines bestimmten Verhaltens umkehrt, sondern nur dem Schädiger den Beweis der Einhaltung der entsprechenden Sorgfalt auferlegt, im vorliegenden Fall aber eine Schlechterfüllung durch die klagende Partei nicht bewiesen ist. Im übrigen bedürfte es der Berufung der Beklagten auf ein Verschulden nur für Mangelfolgeschäden, die nicht geltend gemacht wurden. Wandlung (als Folge der Unbehebbarkeit eines Mangels) wurde in erster Instanz nicht geltend gemacht; ihre Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Erstgerichtes auch nicht vor.Verfehlt ist auch die Berufung der Beklagten auf Paragraph 1298, ABGB, da diese Bestimmung nicht die Beweislast für die Kausalität eines bestimmten Verhaltens umkehrt, sondern nur dem Schädiger den Beweis der Einhaltung der entsprechenden Sorgfalt auferlegt, im vorliegenden Fall aber eine Schlechterfüllung durch die klagende Partei nicht bewiesen ist. Im übrigen bedürfte es der Berufung der Beklagten auf ein Verschulden nur für Mangelfolgeschäden, die nicht geltend gemacht wurden. Wandlung (als Folge der Unbehebbarkeit eines Mangels) wurde in erster Instanz nicht geltend gemacht; ihre Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Erstgerichtes auch nicht vor.
Die Forderung der klagenden Partei ist auch nicht verjährt. Alle Leistungen der klagenden Partei wurden nach dem Willen der Streitteile als Einheit behandelt und einer einheitlichen Abrechnung zugeführt. Von den Beklagten wurde auch eine bestimmte Widmung der von ihnen auf die Gesamtleistungen der klagenden Partei erbrachten Teilzahlungen nicht behauptet. Die eigentliche Liegenschaftskaufpreisforderung unterliegt nicht dem § 1486 Z 1 ABGB (Schubert in Rummel, ABGB, RdZ 2 zu § 1486; Klang in seinem Komm. 2 VI 621; SZ 53/104; 5 Ob 42/82); aber auch sonst liegt keine Forderung aus "Geschäften des täglichen Lebens" iS des § 1486 ABGB vor. Ob man die von der klagenden Partei außerhalb des Liegenschaftsverkaufes erbrachten Leistungen als (kurzfristige) Darlehen (einer Siedlungsgenossenschaft an einen Siedlungswerber) oder, weil sie im Rahmen der Abrechnung des gesamten Bauvorhabens und der damit verbundenen Geschäftsbesorgungen durch die Siedlungsgenossenschaft erfolgten, als Ansprüche nach § 1014 ABGB betrachtet, ist gleichgültig, weil sowohl für die Rückzahlung gewährter Darlehen (Klang aaO 622; Schubert in Rummel aaO RdZ 3;Die Forderung der klagenden Partei ist auch nicht verjährt. Alle Leistungen der klagenden Partei wurden nach dem Willen der Streitteile als Einheit behandelt und einer einheitlichen Abrechnung zugeführt. Von den Beklagten wurde auch eine bestimmte Widmung der von ihnen auf die Gesamtleistungen der klagenden Partei erbrachten Teilzahlungen nicht behauptet. Die eigentliche Liegenschaftskaufpreisforderung unterliegt nicht dem Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB (Schubert in Rummel, ABGB, RdZ 2 zu Paragraph 1486,; Klang in seinem Komm. 2 römisch sechs 621; SZ 53/104; 5 Ob 42/82); aber auch sonst liegt keine Forderung aus "Geschäften des täglichen Lebens" iS des Paragraph 1486, ABGB vor. Ob man die von der klagenden Partei außerhalb des Liegenschaftsverkaufes erbrachten Leistungen als (kurzfristige) Darlehen (einer Siedlungsgenossenschaft an einen Siedlungswerber) oder, weil sie im Rahmen der Abrechnung des gesamten Bauvorhabens und der damit verbundenen Geschäftsbesorgungen durch die Siedlungsgenossenschaft erfolgten, als Ansprüche nach Paragraph 1014, ABGB betrachtet, ist gleichgültig, weil sowohl für die Rückzahlung gewährter Darlehen (Klang aaO 622; Schubert in Rummel aaO RdZ 3;
SZ 55/187; 4 Ob 658/75) als auch für Aufwandsersatzansprüche nach § 1014 ABGB die 30-jährige Verjährungsfrist gilt (SZ 50/147;SZ 55/187; 4 Ob 658/75) als auch für Aufwandsersatzansprüche nach Paragraph 1014, ABGB die 30-jährige Verjährungsfrist gilt (SZ 50/147;
SZ 28/98; Schubert in Rummel aaO RdZ 3). Die dreijährige Verjährung wurde zwar wiederholt für Auslagenersätze (von Hausverwaltern) für die Bezahlung von Forderungen des täglichen Lebens, die aus dem schuldrechtlichen Auftragsverhältnis immer wieder entstehen, angenommen (SZ 56/49; SZ 54/177; SZ 52/137 ua), doch liegt eine solche (periodisch wiederkehrende) Forderung des täglichen Lebens nicht vor (vgl. SZ 54/177).SZ 28/98; Schubert in Rummel aaO RdZ 3). Die dreijährige Verjährung wurde zwar wiederholt für Auslagenersätze (von Hausverwaltern) für die Bezahlung von Forderungen des täglichen Lebens, die aus dem schuldrechtlichen Auftragsverhältnis immer wieder entstehen, angenommen (SZ 56/49; SZ 54/177; SZ 52/137 ua), doch liegt eine solche (periodisch wiederkehrende) Forderung des täglichen Lebens nicht vor vergleiche SZ 54/177).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.