Aus der Begründung:
Wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung vom 27. Juli 1949, SZ. XXII/107, ausgeführt hat, ist der Ausdruck des § 7 Z. 1 des Gesetzes "in der Regel" sicher keine glückliche Textierung. Denn auf den ersten Blick könnte es scheinen, als ob das Gesetz Ausnahmen von der Regel zuließe, die dort nicht ausdrücklich angeführt sind. Darauf beruht die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, das annimmt, es könne von der Regel abgegangen werden, wenn Billigkeitsgrunde dafür sprächen. Das Rekursgericht beruft sich in dieser Richtung auf die erwähnte Entscheidung, die diese Auslegung für möglich hält, ohne freilich abschließend festzustellen, ob nicht eine andere Auslegung mit dem Inhalt des Gesetzes besser in Einklang zu bringen wäre. Der damalige Rechtsfall, der im wesentlichen die Frage zum Gegenstand hatte, ob das Verlassenschaftsgericht oder der Gerichtshof den Übernehmer zu bestimmen habe, erforderte eine solche abschließende Stellungnahme nicht und darum kann die beiläufige Erwähnung des Problems in der Entscheidung zur Stützung der Ansicht des Rekursgerichtes nicht herangezogen werden.Wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung vom 27. Juli 1949, SZ. XXII/107, ausgeführt hat, ist der Ausdruck des Paragraph 7, Ziffer eins, des Gesetzes "in der Regel" sicher keine glückliche Textierung. Denn auf den ersten Blick könnte es scheinen, als ob das Gesetz Ausnahmen von der Regel zuließe, die dort nicht ausdrücklich angeführt sind. Darauf beruht die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, das annimmt, es könne von der Regel abgegangen werden, wenn Billigkeitsgrunde dafür sprächen. Das Rekursgericht beruft sich in dieser Richtung auf die erwähnte Entscheidung, die diese Auslegung für möglich hält, ohne freilich abschließend festzustellen, ob nicht eine andere Auslegung mit dem Inhalt des Gesetzes besser in Einklang zu bringen wäre. Der damalige Rechtsfall, der im wesentlichen die Frage zum Gegenstand hatte, ob das Verlassenschaftsgericht oder der Gerichtshof den Übernehmer zu bestimmen habe, erforderte eine solche abschließende Stellungnahme nicht und darum kann die beiläufige Erwähnung des Problems in der Entscheidung zur Stützung der Ansicht des Rekursgerichtes nicht herangezogen werden.
Wenn in einem Gesetz eine Ausnahmen zulassende Regel aufgestellt wird, ist es Aufgabe der Gesetzesauslegung, die Ausnahmen zunächst im Gesetz selbst aufzusuchen. Erst wenn dieser Versuch mißlingt, wenn das Gesetz also über den Gegenstand und den Umfang der Ausnahmen nichts normiert hat, ist es zulässig, die Gesetzeslücke auf die Weise auszufüllen, daß die Ausnahmen nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes festgestellt werden. § 7 Z. 1 des Kärntner Erbhöfegesetzes bedarf einer solchen Vorgangsweise jedoch nicht. Denn eine Ausnahme von der Regel, daß den männlichen Erben der Vorzug vor den weiblichen und unter mehreren Erben desselben Geschlechts dem älteren vor dem jüngeren gebühre und daß bei gleichem Alter das Los entscheide, findet sich bereits im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle. Von der Regel ist nämlich dann abzugehen, wenn der eine Übernahmswerber mit dem Erblasser näher verwandt ist als der andere. In solchen Fällen ist also nicht das Geschlecht das Alter oder das Los entscheidend, sondern der Grad der Verwandtschaft. Auf diese Weise kann es kommen, daß entgegen der Regel der weibliche Erbe vor dem männlichen, der jüngere vor dem älteren und der gleich alte ohne Los zum Zug kommt. Auf diese im Gesetz enthaltene Ausnahme hat schon die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. September 1950, NotZ. 1951 S. 14, hingewiesen.Wenn in einem Gesetz eine Ausnahmen zulassende Regel aufgestellt wird, ist es Aufgabe der Gesetzesauslegung, die Ausnahmen zunächst im Gesetz selbst aufzusuchen. Erst wenn dieser Versuch mißlingt, wenn das Gesetz also über den Gegenstand und den Umfang der Ausnahmen nichts normiert hat, ist es zulässig, die Gesetzeslücke auf die Weise auszufüllen, daß die Ausnahmen nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes festgestellt werden. Paragraph 7, Ziffer eins, des Kärntner Erbhöfegesetzes bedarf einer solchen Vorgangsweise jedoch nicht. Denn eine Ausnahme von der Regel, daß den männlichen Erben der Vorzug vor den weiblichen und unter mehreren Erben desselben Geschlechts dem älteren vor dem jüngeren gebühre und daß bei gleichem Alter das Los entscheide, findet sich bereits im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle. Von der Regel ist nämlich dann abzugehen, wenn der eine Übernahmswerber mit dem Erblasser näher verwandt ist als der andere. In solchen Fällen ist also nicht das Geschlecht das Alter oder das Los entscheidend, sondern der Grad der Verwandtschaft. Auf diese Weise kann es kommen, daß entgegen der Regel der weibliche Erbe vor dem männlichen, der jüngere vor dem älteren und der gleich alte ohne Los zum Zug kommt. Auf diese im Gesetz enthaltene Ausnahme hat schon die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. September 1950, NotZ. 1951 S. 14, hingewiesen.
Darüber hinaus enthalten auch die Punkte 2, 3 und 5 des § 7 Ausnahmen von der Regel der Z. 1. Leibliche Kinder gehen den Adoptivkindern und eheliche den unehelichen vor. Wenn also unter gesetzlichen Erben gleichen Verwandtschaftsgrades etwa ein leibliches Kind weiblichen Geschlechts und ein älteres Adoptivkind männlichen Geschlechts vorhanden sind, entscheidet für die Hofübernahme nicht das Geschlecht und nicht das Alter, sondern die leibliche Abstammung. Ähnliche Abweichungen ergeben die übrigen Fälle der oben angeführten Punkte.Darüber hinaus enthalten auch die Punkte 2, 3 und 5 des Paragraph 7, Ausnahmen von der Regel der Ziffer eins, Leibliche Kinder gehen den Adoptivkindern und eheliche den unehelichen vor. Wenn also unter gesetzlichen Erben gleichen Verwandtschaftsgrades etwa ein leibliches Kind weiblichen Geschlechts und ein älteres Adoptivkind männlichen Geschlechts vorhanden sind, entscheidet für die Hofübernahme nicht das Geschlecht und nicht das Alter, sondern die leibliche Abstammung. Ähnliche Abweichungen ergeben die übrigen Fälle der oben angeführten Punkte.
Es darf auch die Textierung des Gesetzes nicht übersehen werden. Genau so, wie im § 7 Z. 1 zunächst die Regel aufgestellt und im zweiten Satz mit den Eingangsworten "jedoch haben ..." eine Ausnahme von der Regel normiert wird, ist Z. 4 des § 7 stilistisch aufgebaut. Dort wird gesagt, daß von der Übernahme des Hofes in der Regel diejenigen Erben ausgeschlossen sind, die unter einen der Tatbestände a bis e fallen. Im folgenden Absatz wird die Ausnahme von dieser Regel, es sei bei Abgang nicht ausgeschlossener gesetzlicher Erben gleichwohl einer der ausgeschlossenen als Übernehmer zu bestimmen, ebenso mit den Worten "Wenn jedoch ..."Es darf auch die Textierung des Gesetzes nicht übersehen werden. Genau so, wie im Paragraph 7, Ziffer eins, zunächst die Regel aufgestellt und im zweiten Satz mit den Eingangsworten "jedoch haben ..." eine Ausnahme von der Regel normiert wird, ist Ziffer 4, des Paragraph 7, stilistisch aufgebaut. Dort wird gesagt, daß von der Übernahme des Hofes in der Regel diejenigen Erben ausgeschlossen sind, die unter einen der Tatbestände a bis e fallen. Im folgenden Absatz wird die Ausnahme von dieser Regel, es sei bei Abgang nicht ausgeschlossener gesetzlicher Erben gleichwohl einer der ausgeschlossenen als Übernehmer zu bestimmen, ebenso mit den Worten "Wenn jedoch ..."
eingeleitet. Die übereinstimmende Stilisierung läßt auf den gleichartigen Ausdruckswillen des Gesetzgebers in beiden Fällen schließen.
Die angestellten Erwägungen machen es unmöglich, das Anwendungsgebiet der Regel des § 7 Z. 1 und das der Ausnahme von der Regel nach Grundsätzen abzugrenzen, die dem Gesetz fremd sind. Es geht nach dem bei genauer Untersuchung immerhin klaren Wortlaut des Gesetzes nicht an, Billigkeitserwägungen über die Regel zu stellen und nach ihnen von den gesetzlichen, der Landesgesetzgebung durch § 5 des Grundsatzgesetzes vom 1. April 1889, RGBl. 52, teilweise vorgeschriebenen Normen willkürlich abzugehen. Es wäre auch unzweckmäßig, über die Ausschließungsgrunde der Z. 4 des § 7 hinaus weitere dem billigen Ermessen des Richters anheimgegebene Gründe für die Versagung der Hofübernahme zuzulassen, ohne daß sie das Gesetz im Auge hat.Die angestellten Erwägungen machen es unmöglich, das Anwendungsgebiet der Regel des Paragraph 7, Ziffer eins und das der Ausnahme von der Regel nach Grundsätzen abzugrenzen, die dem Gesetz fremd sind. Es geht nach dem bei genauer Untersuchung immerhin klaren Wortlaut des Gesetzes nicht an, Billigkeitserwägungen über die Regel zu stellen und nach ihnen von den gesetzlichen, der Landesgesetzgebung durch Paragraph 5, des Grundsatzgesetzes vom 1. April 1889, RGBl. 52, teilweise vorgeschriebenen Normen willkürlich abzugehen. Es wäre auch unzweckmäßig, über die Ausschließungsgrunde der Ziffer 4, des Paragraph 7, hinaus weitere dem billigen Ermessen des Richters anheimgegebene Gründe für die Versagung der Hofübernahme zuzulassen, ohne daß sie das Gesetz im Auge hat.
Die Argumente, die das Rekursgericht zur Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewogen haben, sind aus rechtlichen Gründen nicht haltbar. Es bedarf keines Eingehens auf Billigkeitsgrunde, um den Übernehmer des Hofes festzustellen. Mit der Entscheidung, daß Maria P. von der Hofübernahme nicht ausgeschlossen ist, ist vielmehr die Frage ihrer Eignung beantwortet und das Gericht hat die Anerbin nach den gesetzlichen Grundsätzen zu bestimmen. Es wird Sache des Rekursgerichtes sein, der dargelegten Rechtsansicht folgend, über den Rekurs der Anna K. neuerlich zu entscheiden.