Aus der Begründung:
Gegenstand der Aufteilung bei Scheidung der Ehe sind gemäß § 81 Abs. 1 EheG das eheliche Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 81 Abs. 2 EheG gehört zum ehelichen Gebrauchsvermögen die Ehewohnung. Es ist nicht strittig, daß die 6/8-Anteile der Liegenschaft EZ 1070 KG V die Ehewohnung der früheren Ehegatten betrafen. Damit handelt es sich hiebei entgegen den Darlegungen der Antragstellerin nicht um eheliche Ersparnisse, die nach § 81 Abs. 3 EheG nur jene während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelten Wertanlagen sind, die überlicherweise für eine Verwertung während der Ehe bestimmt sind. Die Ehewohnung ist aber, auch wenn sie sich in einem Eigenheim befindet und allenfalls verkauft werden kann, überlicherweise nicht für eine solche Verwertung bestimmt. Im vorliegenden Fall geht es allerdings auch nicht um die reale Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, weil die ehemaligen Ehegatten sich auch in diesem Verfahren darüber einig sind, daß die Ehewohnung allein dem Antragsgegner verbleibt. Was die Antragstellerin begehrt, ist vielmehr die Auferlegung einer Ausgleichszahlung an den Antragsgegner, weil mit der einvernehmlich vorgenommenen realen Aufteilung des Gebrauchsvermögens durch Überlassung der Ehewohnung an den Antragsgegner eine Aufteilung nach den Grundsätzen der §§ 83 ff. EheG nicht erzielt werden konnte (§ 94 Abs. 1 EheG). Gerade bei Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten kann es ein Gebot der Billigkeit sein, daß der Ehegatte, der die Wohnung er(be)hält, durch eine Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt (JAB 916 BlgNr, GP, 19).Gegenstand der Aufteilung bei Scheidung der Ehe sind gemäß Paragraph 81, Absatz eins, EheG das eheliche Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 2, EheG gehört zum ehelichen Gebrauchsvermögen die Ehewohnung. Es ist nicht strittig, daß die 6/8-Anteile der Liegenschaft EZ 1070 KG römisch fünf die Ehewohnung der früheren Ehegatten betrafen. Damit handelt es sich hiebei entgegen den Darlegungen der Antragstellerin nicht um eheliche Ersparnisse, die nach Paragraph 81, Absatz 3, EheG nur jene während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelten Wertanlagen sind, die überlicherweise für eine Verwertung während der Ehe bestimmt sind. Die Ehewohnung ist aber, auch wenn sie sich in einem Eigenheim befindet und allenfalls verkauft werden kann, überlicherweise nicht für eine solche Verwertung bestimmt. Im vorliegenden Fall geht es allerdings auch nicht um die reale Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, weil die ehemaligen Ehegatten sich auch in diesem Verfahren darüber einig sind, daß die Ehewohnung allein dem Antragsgegner verbleibt. Was die Antragstellerin begehrt, ist vielmehr die Auferlegung einer Ausgleichszahlung an den Antragsgegner, weil mit der einvernehmlich vorgenommenen realen Aufteilung des Gebrauchsvermögens durch Überlassung der Ehewohnung an den Antragsgegner eine Aufteilung nach den Grundsätzen der Paragraphen 83, ff. EheG nicht erzielt werden konnte (Paragraph 94, Absatz eins, EheG). Gerade bei Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten kann es ein Gebot der Billigkeit sein, daß der Ehegatte, der die Wohnung er(be)hält, durch eine Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt (JAB 916 BlgNr, GP, 19).
Gemäß § 85 EheG hat auf Antrag das Gericht über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu entscheiden, soweit sich die Ehegatten hierüber nicht geeinigt haben. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß das Gesetz die einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen nicht nur zuläßt, sondern gleichsam einen Aufruf an die Ehegatten enthält, sich um ein Einvernehmen über die Aufteilung im Sinne des noch fortwirkenden Partnerschaftsgedankens und des Grundsatzes der Subsidiarität staatlichen Eingreifens zu bemühen; das Wort "soweit" drückt aber auch aus, daß die Entscheidung des Gerichtes nicht immer das gesamte Gebrauchsvermögen und die gesamten Ersparnisse zu erfassen hat, sondern die Ehegatten die Entscheidung des Gerichtes auch nur für einzelne Vermögensgegenstände begehren können (so JAB 196 BlgNR, GP, 15). Es kann daher auch, wenn die Ehegatten sich zwar darüber einig sind, welcher von ihnen die Ehewohnung und das damit verbundene Miteigentum an einer Liegenschaft übernimmt, nicht aber darüber, ob und welche Ausgleichszahlungen der die Ehewohnung übernehmende Ehegatte dem anderen zu leisten hat, der die Ehewohnung dem anderen überlassende Ehegatte die Entscheidung des Gerichtes im außerstreitigen Verfahren allein darüber begehren.Gemäß Paragraph 85, EheG hat auf Antrag das Gericht über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu entscheiden, soweit sich die Ehegatten hierüber nicht geeinigt haben. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß das Gesetz die einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen nicht nur zuläßt, sondern gleichsam einen Aufruf an die Ehegatten enthält, sich um ein Einvernehmen über die Aufteilung im Sinne des noch fortwirkenden Partnerschaftsgedankens und des Grundsatzes der Subsidiarität staatlichen Eingreifens zu bemühen; das Wort "soweit" drückt aber auch aus, daß die Entscheidung des Gerichtes nicht immer das gesamte Gebrauchsvermögen und die gesamten Ersparnisse zu erfassen hat, sondern die Ehegatten die Entscheidung des Gerichtes auch nur für einzelne Vermögensgegenstände begehren können (so JAB 196 BlgNR, GP, 15). Es kann daher auch, wenn die Ehegatten sich zwar darüber einig sind, welcher von ihnen die Ehewohnung und das damit verbundene Miteigentum an einer Liegenschaft übernimmt, nicht aber darüber, ob und welche Ausgleichszahlungen der die Ehewohnung übernehmende Ehegatte dem anderen zu leisten hat, der die Ehewohnung dem anderen überlassende Ehegatte die Entscheidung des Gerichtes im außerstreitigen Verfahren allein darüber begehren.
Gemäß § 97 Abs. 1 EheG kann auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Dies muß auch für einen Ausgleichsanspruch gelten, wenn zwar die Ehewohnung einem der Ehegatten überlassen wurde und überlassen bleiben soll, aber wegen Verletzung der Aufteilungsgrundsätze eine Ausgleichszahlung billig erscheint. Gemäß § 97 Abs. 2 EheG gilt jedoch § 97 Abs. 1 EheG nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens schließen. Letzterer Regelung kommt besonders im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG Bedeutung zu (Ent in NZ 1979, 153). Die Ehe darf nämlich nach dieser Bestimmung nur dann geschieden werden, wenn die Ehegatten nicht nur über die Scheidung selbst, sondern auch über die Scheidungsfolgen Übereinstimmung herbeiführen. Die Vereinbarung muß sich insbesondere auf die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander (§ 98 ABGB, §§ 81 ff. EheG) beziehen und dem Gericht entweder schriftlich vorgelegt oder vor Gericht geschlossen werden (§ 55a Abs. 2 EheG). Mit dieser Regelung soll vermieden werden, daß nach der Scheidung zwischen den Ehegatten langwierige und aufwendige Verfahren über die Scheidungsfolgen geführt werden (JAB 916 BlgNR, XIV. GP, 8 f.). Die Erreichung dieses Zieles setzt voraus, daß die Ehegatten über das Gebrauchsvermögen und Ersparnisse auch schon vor der Scheidung mit der Wirkung des Ausschlusses einer nachfolgenden gerichtlichen Regelung Vereinbarungen treffen können. Daraus folgt, daß auch solche Vereinbarungen mit einem Ehescheidungsverfahren "in Zusammenhang" stehen, die unmittelbar vor der Einleitung eines solchen Verfahrens zustandekamen (in diesem Sinne auch JAB 916 BlgNR, XIV. GP, 21), wenn mit ihnen die Regelung der Scheidungsfolgen der §§ 81 ff. EheG bezweckt und so der Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren hergestellt war. "Unmittelbar" ist der Zusammenhang dann, wenn er nicht durch irgend welche Zwischenursachen (z. B. vorübergehende Versöhnung) beseitigt wurde. Steht ein unmittelbarer Zusammenhang in diesem Sinne fest, ist es dann unerheblich, ob zwischen der Vereinbarung und der tatsächlichen Ehescheidung einige Monate vergehen und ob die Scheidung letztlich auf Grund des Verhaltens des sich nun an die Vereinbarung nicht voll gebunden erachtenden Vertragspartners nicht nach § 55a EheG, sondern nach § 49 EheG erfolgte. Ein Anhaltspunkt dafür, daß der Schenkungsvertrag nur für den Fall einer Scheidung nach § 55a gelten sollte, besteht nicht. Die gemäß Abs. 2 EheG zulässige Vereinbarung zwischen den Ehegatten kann auch darin bestehen, daß einem Ehegatten das gesamte Gebrauchsvermögen oder ein Teil dieses Vermögens, etwa die Ehewohnung, überlassen wird und dafür keine Gegenleistung (Ausgleichsleistung) zu erbringen ist.Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, EheG kann auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Dies muß auch für einen Ausgleichsanspruch gelten, wenn zwar die Ehewohnung einem der Ehegatten überlassen wurde und überlassen bleiben soll, aber wegen Verletzung der Aufteilungsgrundsätze eine Ausgleichszahlung billig erscheint. Gemäß Paragraph 97, Absatz 2, EheG gilt jedoch Paragraph 97, Absatz eins, EheG nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens schließen. Letzterer Regelung kommt besonders im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG Bedeutung zu (Ent in NZ 1979, 153). Die Ehe darf nämlich nach dieser Bestimmung nur dann geschieden werden, wenn die Ehegatten nicht nur über die Scheidung selbst, sondern auch über die Scheidungsfolgen Übereinstimmung herbeiführen. Die Vereinbarung muß sich insbesondere auf die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander (Paragraph 98, ABGB, Paragraphen 81, ff. EheG) beziehen und dem Gericht entweder schriftlich vorgelegt oder vor Gericht geschlossen werden (Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG). Mit dieser Regelung soll vermieden werden, daß nach der Scheidung zwischen den Ehegatten langwierige und aufwendige Verfahren über die Scheidungsfolgen geführt werden (JAB 916 BlgNR, römisch vierzehn. GP, 8 f.). Die Erreichung dieses Zieles setzt voraus, daß die Ehegatten über das Gebrauchsvermögen und Ersparnisse auch schon vor der Scheidung mit der Wirkung des Ausschlusses einer nachfolgenden gerichtlichen Regelung Vereinbarungen treffen können. Daraus folgt, daß auch solche Vereinbarungen mit einem Ehescheidungsverfahren "in Zusammenhang" stehen, die unmittelbar vor der Einleitung eines solchen Verfahrens zustandekamen (in diesem Sinne auch JAB 916 BlgNR, römisch vierzehn. GP, 21), wenn mit ihnen die Regelung der Scheidungsfolgen der Paragraphen 81, ff. EheG bezweckt und so der Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren hergestellt war. "Unmittelbar" ist der Zusammenhang dann, wenn er nicht durch irgend welche Zwischenursachen (z. B. vorübergehende Versöhnung) beseitigt wurde. Steht ein unmittelbarer Zusammenhang in diesem Sinne fest, ist es dann unerheblich, ob zwischen der Vereinbarung und der tatsächlichen Ehescheidung einige Monate vergehen und ob die Scheidung letztlich auf Grund des Verhaltens des sich nun an die Vereinbarung nicht voll gebunden erachtenden Vertragspartners nicht nach Paragraph 55 a, EheG, sondern nach Paragraph 49, EheG erfolgte. Ein Anhaltspunkt dafür, daß der Schenkungsvertrag nur für den Fall einer Scheidung nach Paragraph 55 a, gelten sollte, besteht nicht. Die gemäß Absatz 2, EheG zulässige Vereinbarung zwischen den Ehegatten kann auch darin bestehen, daß einem Ehegatten das gesamte Gebrauchsvermögen oder ein Teil dieses Vermögens, etwa die Ehewohnung, überlassen wird und dafür keine Gegenleistung (Ausgleichsleistung) zu erbringen ist.
Die Revisionsrekurswerberin bestreitet, daß es sich beim Schenkungsvertrag vom 14. Februar 1979 um eine die Regelung der Scheidungsfolgen bezweckende Vereinbarung gehandelt habe. Sie beruft sich darauf, daß nach dem Wortlaut des Schenkungsvertrages keine Aufteilungsvereinbarung zustande gekommen sei. Die Vorinstanzen stellten nun aber ausdrücklich fest, daß der Schenkungsvertrag zwischen den Parteien "im Hinblick auf die beabsichtigte Ehescheidung" geschlossen wurde. Das kann aber nichts anderes bedeuten, als daß damit eine Regelung für die bereits damals in Aussicht genommene Scheidung der Ehe getroffen wurde. Es handelte sich also um eine Vereinbarung, die die Ehegatten "im Zusammenhang" mit dem Verfahren auf Scheidung der Ehe trafen. Sie war aber auch insoweit eine Vereinbarung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, als die Vereinbarung die Ehewohnung betraf, also eine der Sachen, die § 81 Abs. 2 EheG ausdrücklich als eheliches Gebrauchsvermögen bezeichnet. Daß die Aufteilung so erfolgen sollte, wie sie im Vertrag vom 14. Februar 1979 vereinbart wurde, ist auch nicht strittig. Die Antragstellerin will den Vertrag nur insoweit nicht gegen sich gelten lassen, daß sie damit auch auf eine Ausgleichszahlung nach § 94 Abs. 1 EheG verzichtete. Richtig ist zwar, daß ein solcher Verzicht nicht ausdrücklich erklärt wurde. Das Wesen der Schenkung liegt aber in der unentgeltlichen Überlassung einer Sache an jemand anderen (§ 983 ABGB). Es war also beiden Vertragspartnern klar, daß der Antragsgegner dafür, daß ihm die 3/8- Anteile der Antragstellerin an der Liegenschaft EZ 1070 KG V überlassen wurden, keine Gegenleistung erbringen mußte. Gerade eine solche Gegenleistung verlangt die Antragstellerin aber mit ihrem nunmehrigen Antrag. Da sie aber durch den Schenkungsvertrag ausgeschlossen wurde und damit eine gültige Vereinbarung nach § 97 Abs. 2 EheG zustande kam, wurde der Antrag der Antragstellerin von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen. Daß die Antragstellerin die Ehewohnung an den Antragsgegner deshalb unentgeltlich überließ, weil er sonst nicht in die (sofortige) Scheidung eingewilligt hätte, ist unerheblich. Es handelt sich dabei um das Motiv für einen schenkungsweisen Verzicht auf einen Ausgleichsanspruch, das aber am Vertragswillen der unentgeltlichen - und damit ausgleichszahlungsfreien - Überlassung der Ehewohnung an den Antragsgegner nichts änderte.Die Revisionsrekurswerberin bestreitet, daß es sich beim Schenkungsvertrag vom 14. Februar 1979 um eine die Regelung der Scheidungsfolgen bezweckende Vereinbarung gehandelt habe. Sie beruft sich darauf, daß nach dem Wortlaut des Schenkungsvertrages keine Aufteilungsvereinbarung zustande gekommen sei. Die Vorinstanzen stellten nun aber ausdrücklich fest, daß der Schenkungsvertrag zwischen den Parteien "im Hinblick auf die beabsichtigte Ehescheidung" geschlossen wurde. Das kann aber nichts anderes bedeuten, als daß damit eine Regelung für die bereits damals in Aussicht genommene Scheidung der Ehe getroffen wurde. Es handelte sich also um eine Vereinbarung, die die Ehegatten "im Zusammenhang" mit dem Verfahren auf Scheidung der Ehe trafen. Sie war aber auch insoweit eine Vereinbarung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, als die Vereinbarung die Ehewohnung betraf, also eine der Sachen, die Paragraph 81, Absatz 2, EheG ausdrücklich als eheliches Gebrauchsvermögen bezeichnet. Daß die Aufteilung so erfolgen sollte, wie sie im Vertrag vom 14. Februar 1979 vereinbart wurde, ist auch nicht strittig. Die Antragstellerin will den Vertrag nur insoweit nicht gegen sich gelten lassen, daß sie damit auch auf eine Ausgleichszahlung nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG verzichtete. Richtig ist zwar, daß ein solcher Verzicht nicht ausdrücklich erklärt wurde. Das Wesen der Schenkung liegt aber in der unentgeltlichen Überlassung einer Sache an jemand anderen (Paragraph 983, ABGB). Es war also beiden Vertragspartnern klar, daß der Antragsgegner dafür, daß ihm die 3/8- Anteile der Antragstellerin an der Liegenschaft EZ 1070 KG römisch fünf überlassen wurden, keine Gegenleistung erbringen mußte. Gerade eine solche Gegenleistung verlangt die Antragstellerin aber mit ihrem nunmehrigen Antrag. Da sie aber durch den Schenkungsvertrag ausgeschlossen wurde und damit eine gültige Vereinbarung nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG zustande kam, wurde der Antrag der Antragstellerin von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen. Daß die Antragstellerin die Ehewohnung an den Antragsgegner deshalb unentgeltlich überließ, weil er sonst nicht in die (sofortige) Scheidung eingewilligt hätte, ist unerheblich. Es handelt sich dabei um das Motiv für einen schenkungsweisen Verzicht auf einen Ausgleichsanspruch, das aber am Vertragswillen der unentgeltlichen - und damit ausgleichszahlungsfreien - Überlassung der Ehewohnung an den Antragsgegner nichts änderte.