Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Durch die mit Art.VI Z 2 des Bundesgesetzes über die Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes, BGBl.1983/566, neu geschaffenen Bestimmung des § 460 Z 4 ZPO wurde die Untersuchungsmaxime nur mehr für das Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe aufrechterhalten. Für das Scheidungs- und Aufhebungsverfahren wurde dieser Grundsatz wegen der Möglichkeit, sich im Einvernehmen scheiden zu lassen, nicht mehr für sinnvoll gehalten und daher aufgehoben (AB 78, BlgNR 16.GP). Das bedeutet auch, daß das Gericht ohne entsprechendes Vorbringen nicht von Amts wegen zu prüfen hat, ob eine zur Stützung des Scheidungsbegehrens oder eines Mitschuldantrages vorgebrachte schwere Eheverfehlung in der Folge verziehen worden sei. Hat das Berufungsgericht aber auf Grund der Beweisergebnisse festgestellt, daß sich die Streitteile nach der Erklärung des Beklagten, "es sei zwischen ihm und Sieglinde H*** aus", versöhnten, der Beklagte mit der Klägerin darauf bis 14.1.1987 im gemeinsamen Haushalt lebte und es wieder zu geschlechtlichen Beziehungen der Streitteile gekommen sei, kann dieser Sachverhalt bei der rechtlichen Beurteilung, der das Verhalten der Ehegatten während der gesamten Ehe und insbesondere in letzter Zeit zugrundezulegen ist, nicht unberücksichtigt bleiben. Verzeihung liegt dann vor, wenn ein Ehegatte durch sein gesamtes Verhalten zum Ausdruck bringt, daß er das als Eheverfehlung empfundene Fehlverhalten seines Partners nicht mehr als solches betrachtet und damit vorbehaltlos bereit ist, mit ihm die Ehe fortzusetzen (EFSlg 48.805 mwN; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 56 EheG). Von einer solchen Verzeihung kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes keine Rede sein. Immerhin war die Ehe der Streitteile, vor allem durch das Verhalten der Klägerin, bereits seit einiger Zeit extrem gefährdet, sodaß der Beklagte das offenbar dringende Bedürfnis hatte, jemandem sein Leid zu klagen, was dann zum Ehebruch führte. Der Beklagte ist am 6.1.1987 nur zurückgekehrt, weil die Klägerin ihn dazu unter Mitnahme des Kindes zu bewegen vermochte. Die folgende "Versöhnung" war nichts anderes als ein beiderseitiger Versuch, die verfahrene Situation doch noch zu retten. Wenn dieser Versuch bereits nach acht Tagen beendet wurde, kann nicht gesagt werden, daß die Ehe mit der Aussprache am 6.1.1987 auf eine neue Basis gestellt worden wäre und auf dieser Ebene bereits wieder funktioniert hätte. Es handelte sich vielmehr um einen fehlgeschlagenen Versuch, der nicht zur Folge haben kann, daß die bereits zuvor gesetzten Ursachen für die Zerrüttung der Ehe rechtlich in einem ganz anderen Licht erblickt werden müßten. Unter diesem Gesichtspunkt muß auch das unterlassene Vorbringen der Klägerin, es sei zu einer Verzeihung vergangener Eheverfehlungen gekommen, gesehen werden: Sie selbst war offenbar davon überzeugt, daß es zu einer wirklichen Versöhnung nicht gekommen war; es war vielmehr nur ein letzter, offensichtlich hoffnungsloser Versuch, wie er bei bereits sehr gefährdeten Ehen immer wieder vorkommt, aber in vielen Fällen von Haus aus zum Scheitern verurteilt ist. Die weiter zurückliegenden Eheverfehlungen der Klägerin können daher wegen der "Versöhnung" vom 6.1.1987 nicht einer milderen Bewertung unterliegen. Nach § 60 Abs 2 EheG ist das überwiegende Verschulden eines Teiles auszusprechen, wenn sein Verschulden erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile muß augenscheinlich hervortreten (EFSlg 51.660, 48.834, 46.243 uva), so daß es subtiler Abwägungen nicht bedarf (EFSlg 51.662; Schwind, Eherecht2 251). Für die beiderseitige Verschuldensabwägung ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten maßgebend (EFSlg 51.642, 48.815, 46.230, 46.231); zu berücksichtigen ist, wer den entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geleistet hat (EFSlg 51.643, 48.821, 46.234 ua); die Ursächlichkeit der Verfehlungen für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung ist von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg 43.680, 43.677, 41.271 ua). Im Sinne dieser Rechtsprechung kann dem gewiß nicht zu vernachlässigenden Ehebruch durch den Beklagten nicht solches Gewicht beigemessen werden, um zu einem überwiegenden Verschulden des Beklagten oder gar zu dessen Alleinverschulden zu gelangen.Durch die mit Artikel römisch sechs, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes, BGBl.1983/566, neu geschaffenen Bestimmung des Paragraph 460, Ziffer 4, ZPO wurde die Untersuchungsmaxime nur mehr für das Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe aufrechterhalten. Für das Scheidungs- und Aufhebungsverfahren wurde dieser Grundsatz wegen der Möglichkeit, sich im Einvernehmen scheiden zu lassen, nicht mehr für sinnvoll gehalten und daher aufgehoben Ausschussbericht 78, BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode Das bedeutet auch, daß das Gericht ohne entsprechendes Vorbringen nicht von Amts wegen zu prüfen hat, ob eine zur Stützung des Scheidungsbegehrens oder eines Mitschuldantrages vorgebrachte schwere Eheverfehlung in der Folge verziehen worden sei. Hat das Berufungsgericht aber auf Grund der Beweisergebnisse festgestellt, daß sich die Streitteile nach der Erklärung des Beklagten, "es sei zwischen ihm und Sieglinde H*** aus", versöhnten, der Beklagte mit der Klägerin darauf bis 14.1.1987 im gemeinsamen Haushalt lebte und es wieder zu geschlechtlichen Beziehungen der Streitteile gekommen sei, kann dieser Sachverhalt bei der rechtlichen Beurteilung, der das Verhalten der Ehegatten während der gesamten Ehe und insbesondere in letzter Zeit zugrundezulegen ist, nicht unberücksichtigt bleiben. Verzeihung liegt dann vor, wenn ein Ehegatte durch sein gesamtes Verhalten zum Ausdruck bringt, daß er das als Eheverfehlung empfundene Fehlverhalten seines Partners nicht mehr als solches betrachtet und damit vorbehaltlos bereit ist, mit ihm die Ehe fortzusetzen (EFSlg 48.805 mwN; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 56, EheG). Von einer solchen Verzeihung kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes keine Rede sein. Immerhin war die Ehe der Streitteile, vor allem durch das Verhalten der Klägerin, bereits seit einiger Zeit extrem gefährdet, sodaß der Beklagte das offenbar dringende Bedürfnis hatte, jemandem sein Leid zu klagen, was dann zum Ehebruch führte. Der Beklagte ist am 6.1.1987 nur zurückgekehrt, weil die Klägerin ihn dazu unter Mitnahme des Kindes zu bewegen vermochte. Die folgende "Versöhnung" war nichts anderes als ein beiderseitiger Versuch, die verfahrene Situation doch noch zu retten. Wenn dieser Versuch bereits nach acht Tagen beendet wurde, kann nicht gesagt werden, daß die Ehe mit der Aussprache am 6.1.1987 auf eine neue Basis gestellt worden wäre und auf dieser Ebene bereits wieder funktioniert hätte. Es handelte sich vielmehr um einen fehlgeschlagenen Versuch, der nicht zur Folge haben kann, daß die bereits zuvor gesetzten Ursachen für die Zerrüttung der Ehe rechtlich in einem ganz anderen Licht erblickt werden müßten. Unter diesem Gesichtspunkt muß auch das unterlassene Vorbringen der Klägerin, es sei zu einer Verzeihung vergangener Eheverfehlungen gekommen, gesehen werden: Sie selbst war offenbar davon überzeugt, daß es zu einer wirklichen Versöhnung nicht gekommen war; es war vielmehr nur ein letzter, offensichtlich hoffnungsloser Versuch, wie er bei bereits sehr gefährdeten Ehen immer wieder vorkommt, aber in vielen Fällen von Haus aus zum Scheitern verurteilt ist. Die weiter zurückliegenden Eheverfehlungen der Klägerin können daher wegen der "Versöhnung" vom 6.1.1987 nicht einer milderen Bewertung unterliegen. Nach Paragraph 60, Absatz 2, EheG ist das überwiegende Verschulden eines Teiles auszusprechen, wenn sein Verschulden erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile muß augenscheinlich hervortreten (EFSlg 51.660, 48.834, 46.243 uva), so daß es subtiler Abwägungen nicht bedarf (EFSlg 51.662; Schwind, Eherecht2 251). Für die beiderseitige Verschuldensabwägung ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten maßgebend (EFSlg 51.642, 48.815, 46.230, 46.231); zu berücksichtigen ist, wer den entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geleistet hat (EFSlg 51.643, 48.821, 46.234 ua); die Ursächlichkeit der Verfehlungen für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung ist von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg 43.680, 43.677, 41.271 ua). Im Sinne dieser Rechtsprechung kann dem gewiß nicht zu vernachlässigenden Ehebruch durch den Beklagten nicht solches Gewicht beigemessen werden, um zu einem überwiegenden Verschulden des Beklagten oder gar zu dessen Alleinverschulden zu gelangen.
Der Revision ist demnach ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.