Der gegen das Zwischenurteil erhobenen Revision der beklagten Partei kommt Berechtigung zu, der Rekurs der klagenden Partei gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist gerechtfertigt. Die beklagte Partei wendet sich gegen die Annahme, daß die von Johann H*** verhängte Bausperre auf die von Hannes K*** gemachte Mitteilung zurückzuführen sei und erachtet weiters die Adäquanz des Geschehensablaufes als nicht gegeben, weil nicht vorhersehbar gewesen sei, daß das für das Bauwesen zuständige Mitglied des Stadtsenates der Stadt Wien bloß auf Grund eines nicht bestätigenden Berichtes eine Bausperre verhängen werde. Nach dem nicht mehr strittigen Sachvorhalt hat Johann H*** auf Grund der Mitteilung des Hannes K***, daß die klagende Partei von Beamten der Magistratsabteilung 24 und 25 über den Inhalt der Konkurrenzanbote informiert werde und dadurch in der Lage sei, als Bestbieter aufzutreten, und den weiteren Hinweis, er, Hannes K***, wolle dies unbedingt in der "Neuen Kronen-Zeitung" veröffentlichen und auch schreiben, was Johann H*** zu tun gedenke, die sofort wirksame Bausperre verhängt. Damit ist die natürliche Kausalität (SZ 51/66; JBl. 1972, 569) zwischen dem Verhalten des Hannes K*** in seiner Eigenschaft als Redakteur der Zeitung der beklagten Partei und der angesichts der Haltung Hannes K*** nicht unerwarteten dem angekündigten Artikel zuvorkommenden und seinen Inhalt beeinflussenden raschen Entschlusse des Johann H*** und damit den eingetretenen Schaden gegeben. Einzustehen ist allerdings nur für adäquat verursachte Schäden; solche liegen dann vor, wenn die Schadensursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (SZ 57/173; SZ 54/108; SZ 50/24; EvBl. 1980/112; JBl. 1977, 599;
Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 I 146;Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch eins 146;
Koziol-Welser, Grundriß 7 I 387). Die Haftung besteht unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn eine weitere Ursache als schadensbewirkend hinzutritt (SZ 57/173; SZ 57/16; SZ 54/108;Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 387). Die Haftung besteht unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn eine weitere Ursache als schadensbewirkend hinzutritt (SZ 57/173; SZ 57/16; SZ 54/108;
SZ 50/24; SZ 26/20), sofern nur dieses Hinzutreten nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt (ZVR 1977/58). Im Hinblick auf die von Hannes K*** erhobenen massiven Vorwürfe und die Ankündigung, hierüber, aber auch über die von Johann H*** beabsichtigten Maßnahmen, in der "Neuen Kronen-Zeitung" berichten zu wollen, war es keine unwahrscheinliche, sondern eine geradezu leicht voraussehbare Reaktion des Stadtrates Johann H*** als des politisch für die Vergabe von Aufträgen Verantwortlichen, bis zur restlosen Klärung der Vorwürfe eine Bausperre zu verfügen. Hannes K*** erwartete offensichtlich auch von Johann H*** Sofortmaßnahmen, wollte er doch über diese gleichzeitig berichten. Die Adäquanz des Geschehensablaufes ist demnach gegeben. Das Tätigwerden Hannes K*** war auch Bedingung für die Willensbetätigung des Johann H*** und für die durch ihn verhängte Bausperre. In Fällen psychischer Kausalität bedarf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens (des Ersttäters) besonderer Prüfung (SZ 57/173; Koziol a.a.O. 97); hat der Ersttäter erst durch sein Verhalten einen Zweiten veranlaßt, einen Dritten zu schädigen, so hat in der Regel der Ersttäter dem Dritten gegenüber nicht rechtswidrig gehandelt (Koziol a.a.O. 99). Aus § 1330 ABGB ergibt sich aber, daß derjenige, der fahrlässig unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch Kredit, Erwerb oder Fortkommen eines andern schädigt, auch diesem gegenüber rechtswidrig handelt, selbst wenn der Schaden, wie dies bei der Verbreitung unrichtiger Tatsachenbehauptungen die Regel ist, erst durch das Handeln eines andern bewirkt wird.SZ 50/24; SZ 26/20), sofern nur dieses Hinzutreten nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt (ZVR 1977/58). Im Hinblick auf die von Hannes K*** erhobenen massiven Vorwürfe und die Ankündigung, hierüber, aber auch über die von Johann H*** beabsichtigten Maßnahmen, in der "Neuen Kronen-Zeitung" berichten zu wollen, war es keine unwahrscheinliche, sondern eine geradezu leicht voraussehbare Reaktion des Stadtrates Johann H*** als des politisch für die Vergabe von Aufträgen Verantwortlichen, bis zur restlosen Klärung der Vorwürfe eine Bausperre zu verfügen. Hannes K*** erwartete offensichtlich auch von Johann H*** Sofortmaßnahmen, wollte er doch über diese gleichzeitig berichten. Die Adäquanz des Geschehensablaufes ist demnach gegeben. Das Tätigwerden Hannes K*** war auch Bedingung für die Willensbetätigung des Johann H*** und für die durch ihn verhängte Bausperre. In Fällen psychischer Kausalität bedarf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens (des Ersttäters) besonderer Prüfung (SZ 57/173; Koziol a.a.O. 97); hat der Ersttäter erst durch sein Verhalten einen Zweiten veranlaßt, einen Dritten zu schädigen, so hat in der Regel der Ersttäter dem Dritten gegenüber nicht rechtswidrig gehandelt (Koziol a.a.O. 99). Aus Paragraph 1330, ABGB ergibt sich aber, daß derjenige, der fahrlässig unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch Kredit, Erwerb oder Fortkommen eines andern schädigt, auch diesem gegenüber rechtswidrig handelt, selbst wenn der Schaden, wie dies bei der Verbreitung unrichtiger Tatsachenbehauptungen die Regel ist, erst durch das Handeln eines andern bewirkt wird.
Die Verbreitung unrichtiger Tatsachen durch Hannes K***, die geeignet waren, den Erwerb der klagenden Partei zu schädigen (§ 1330 ABGB), ist der beklagten Partei auch zuzurechnen. Hannes K*** machte als Redakteur der "Neuen Kronen-Zeitung" Johann H*** Mitteilung von angeblichen Unregelmäßigkeiten bei den Auftragsvergaben an die klagende Partei. Es wies darauf hin, daß er hierüber einen Artikel veröffentlichen und auch darüber berichten wolle, wie Johann H*** als politisch Verantwortlicher auf die erhobenen Vorwürfe reagiert habe. Die Mitteilungen Hannes K*** waren also Teil seiner auf die Veröffentlichung eines Artikels in der "Neuen Kronen-Zeitung" gerichteten Tätigkeit. Ob Hannes K*** ausdrücklich einen Auftrag zu Ermittlungen in dieser Angelegenheit hatte, ist nicht entscheidend. Eine gewisse Selbständigkeit ist für die journalistische Tätigkeit eines Redakteurs kennzeichnend. Der von Hannes K*** verfaßte Artikel wurde in der Folge auch in der "Neuen Kronen-Zeitung" veröffentlicht, so daß nicht gesagt werden kann, er habe mit seinen Recherchen sein Tätigkeitsgebiet als Redakteur überschritten. Nach herrschender Auffassung haftet die juristische Person für jedes Verschulden ihrer Organe. Nicht abschließend ausdiskutiert ist nur, für welchen Personenkreis die juristische Person einzutreten hat. Die neuere Rechtsprechung vertritt mit der herrschenden Lehre den Standpunkt, daß es nicht auf die verfassungsmäßige Berufung zur Vertretung ankommt und als Organ jeder Repräsentant, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich hat, anzusehen ist (SZ 57/77; SZ 51/80; JBl. 1978, 543; Koziol a.a.O. II 376, 377; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 26 zu § 26). Der von Hannes K*** angekündigte und dann tatsächlich erschiene Artikel in der "Neuen Kronen-Zeitung" war neben den mündlichen Mitteilungen Hannes K*** Mitursache für die von Johann H*** verfügte Bausperre. Ob das Erscheinen dieses Artikels von einem Repräsentanten der beklagten Partei schuldhaft gebilligt wurde, steht nicht fest. Der Chefredakteur der "Neuen Kronen-Zeitung" Dr. Friedrich D*** hat allerdings als Zeuge erklärt, er habe den von Hannes K*** verfaßten Artikel gelesen und passieren lassen, weil der Inhalt durch den Titel gedeckt und Quellen genannt gewesen seien (ON 14 S 2). Der Chefredakteur eines Zeitungsunternehmens ist auch zu jenem Personenkreis zu zählen, für dessen Verschulden die juristische Person jedenfalls einzustehen hat. Sein Verschulden ist aber nicht erweislich. Ob das Zeitungsunternehmen auch für seine Redakteure einzustehen hat, mag zweifelhaft sein, bedarf aber keiner Klärung, weil Hannes K*** als untüchtiger Besorgungsgehilfe im Sinne des § 1315 ABGB zu qualifizieren ist. Die beklagte Partei bediente sich Hannes K*** zur Besorgung ihrer Angelegenheiten, sodaß er als Besorgungsgehilfe (§ 1315 ABGB) anzusehen ist. Die Schädigung der klagenden Partei erfolgte nicht nur gelegentlich, sondern in Ausführung der Besorgungen, die Hannes K*** als Redakteur im Zuge der Recherchen für die Ausarbeitung des in der Folge in der "Neuen Kronen-Zeitung" veröffentlichten Artikels zu verrichten hatte. Auch juristische Personen haften für Besorgungsgehilfen (Koziol a.a.O. II 375). Die Haftung greift Platz, wenn der Besorgungsgehilfe untüchtig ist; ein eigenes Verschulden des Geschäftsherrn (bei Auswahl, Ausbildung oder Überwachung) ist nicht erforderlich (Koziol a.a.O. II 356, 375).Die Verbreitung unrichtiger Tatsachen durch Hannes K***, die geeignet waren, den Erwerb der klagenden Partei zu schädigen (Paragraph 1330, ABGB), ist der beklagten Partei auch zuzurechnen. Hannes K*** machte als Redakteur der "Neuen Kronen-Zeitung" Johann H*** Mitteilung von angeblichen Unregelmäßigkeiten bei den Auftragsvergaben an die klagende Partei. Es wies darauf hin, daß er hierüber einen Artikel veröffentlichen und auch darüber berichten wolle, wie Johann H*** als politisch Verantwortlicher auf die erhobenen Vorwürfe reagiert habe. Die Mitteilungen Hannes K*** waren also Teil seiner auf die Veröffentlichung eines Artikels in der "Neuen Kronen-Zeitung" gerichteten Tätigkeit. Ob Hannes K*** ausdrücklich einen Auftrag zu Ermittlungen in dieser Angelegenheit hatte, ist nicht entscheidend. Eine gewisse Selbständigkeit ist für die journalistische Tätigkeit eines Redakteurs kennzeichnend. Der von Hannes K*** verfaßte Artikel wurde in der Folge auch in der "Neuen Kronen-Zeitung" veröffentlicht, so daß nicht gesagt werden kann, er habe mit seinen Recherchen sein Tätigkeitsgebiet als Redakteur überschritten. Nach herrschender Auffassung haftet die juristische Person für jedes Verschulden ihrer Organe. Nicht abschließend ausdiskutiert ist nur, für welchen Personenkreis die juristische Person einzutreten hat. Die neuere Rechtsprechung vertritt mit der herrschenden Lehre den Standpunkt, daß es nicht auf die verfassungsmäßige Berufung zur Vertretung ankommt und als Organ jeder Repräsentant, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich hat, anzusehen ist (SZ 57/77; SZ 51/80; JBl. 1978, 543; Koziol a.a.O. römisch zwei 376, 377; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 26 zu Paragraph 26,). Der von Hannes K*** angekündigte und dann tatsächlich erschiene Artikel in der "Neuen Kronen-Zeitung" war neben den mündlichen Mitteilungen Hannes K*** Mitursache für die von Johann H*** verfügte Bausperre. Ob das Erscheinen dieses Artikels von einem Repräsentanten der beklagten Partei schuldhaft gebilligt wurde, steht nicht fest. Der Chefredakteur der "Neuen Kronen-Zeitung" Dr. Friedrich D*** hat allerdings als Zeuge erklärt, er habe den von Hannes K*** verfaßten Artikel gelesen und passieren lassen, weil der Inhalt durch den Titel gedeckt und Quellen genannt gewesen seien (ON 14 S 2). Der Chefredakteur eines Zeitungsunternehmens ist auch zu jenem Personenkreis zu zählen, für dessen Verschulden die juristische Person jedenfalls einzustehen hat. Sein Verschulden ist aber nicht erweislich. Ob das Zeitungsunternehmen auch für seine Redakteure einzustehen hat, mag zweifelhaft sein, bedarf aber keiner Klärung, weil Hannes K*** als untüchtiger Besorgungsgehilfe im Sinne des Paragraph 1315, ABGB zu qualifizieren ist. Die beklagte Partei bediente sich Hannes K*** zur Besorgung ihrer Angelegenheiten, sodaß er als Besorgungsgehilfe (Paragraph 1315, ABGB) anzusehen ist. Die Schädigung der klagenden Partei erfolgte nicht nur gelegentlich, sondern in Ausführung der Besorgungen, die Hannes K*** als Redakteur im Zuge der Recherchen für die Ausarbeitung des in der Folge in der "Neuen Kronen-Zeitung" veröffentlichten Artikels zu verrichten hatte. Auch juristische Personen haften für Besorgungsgehilfen (Koziol a.a.O. römisch zwei 375). Die Haftung greift Platz, wenn der Besorgungsgehilfe untüchtig ist; ein eigenes Verschulden des Geschäftsherrn (bei Auswahl, Ausbildung oder Überwachung) ist nicht erforderlich (Koziol a.a.O. römisch zwei 356, 375).
Die Untüchtigkeit ist ein relativer Begriff (JBl. 1968, 473; Koziol a.a.O. II 357) und muß immer für eine bestimmte Tätigkeit gegeben sein. In der Regel muß es sich um einen habituellen Hang zur Mißachtung der Obliegenheiten handelnDie Untüchtigkeit ist ein relativer Begriff (JBl. 1968, 473; Koziol a.a.O. römisch zwei 357) und muß immer für eine bestimmte Tätigkeit gegeben sein. In der Regel muß es sich um einen habituellen Hang zur Mißachtung der Obliegenheiten handeln
(JBl. 1986, 520; JBl. 1982, 258;
EvBl. 1974/109; SZ 41/47; JBl. 1968, 473), doch kann sich auch aus einem einmaligen Versehen, das auf einer grob fahrlässigen Berufspflichtverletzung oder auf einem auffallenden Mangel an Gewissenhaftigkeit beruht, die Untüchtigkeit erschließen lassen (JBl. 1986, 520; ZVR 1978/240; SZ 48/110 u.a.; Koziol a.a.O. II 357; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 1315). Im vorliegenden Fall standen Hannes K*** für die Annahme, die beklagte Partei zahle an Bedienstete des Magistrates der Stadt Wien Bestechungsgelder, um Kenntnis vom Inhalt der Anbot anderer Unternehmungen zu erhalten, nur vage Mitteilungen zweier Bediensteter zur Verfügung, deren Dienstverhältnis vom Dienstgeber beendet worden war. Dipl.Ing. Ludwig S*** hatte die Zahlung von Schmiergeldern überhaupt als ausgeschlossen bezeichnet und letztlich nur davon gesprochen, daß Margarete EL K*** für die Vermittlung von Gemeindeaufträgen Provisionen bekommen habe. Auch Wolfgang A***, an den Hannes K*** von Dipl.Ing. Ludwig S*** verwiesen worden war, konnte nur von Provisionszahlungen an Margarete EL K*** berichten; einmal sei die Bemerkung gefallen, sie brauche Geld für jemand, der darauf warte. Bei dieser Sachlage wäre es unabdingbare Verpflichtung des Hannes K*** gewesen, mit der klagenden Partei Kontakt aufzunehmen. Es hätte dann der Sachverhalt, der zur Zahlung von Provisionen geführt hatte, aufgeklärt werden können. Eine solche Kontaktnahme wäre umso erforderlicher gewesen, als Hannes K*** bewußt sein mußte, daß die Mitteilung an Stadtrat Johann H*** und die Veröffentlichung in der Zeitung für die klagende Partei mit unter Umständen weittragenden wirtschaftlichen Folgen verbunden sein mußte. Hannes K*** hat aber statt Anhörung der klagenden Partei und ohne die geringste Grundlage in den Mitteilungen seiner Gewährsleute Johann H*** berichtet, daß Schmiergelder in der Höhe von S 100.000,-- pro Auftrag bezahlt worden seien, und dessen Bedenken, daß die übliche Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen eine frühere Kenntnis durch einzelne Mitbieter praktisch ausschließe, mit dem frei erfundenen Hinweis zu begegnen versucht, die Briefumschläge würden über Dampf geöffnet. Dies stellt eine vorsätzliche und damit besonders gravierende Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht eines Journalisten in einem Schädigungen größeren Ausmaßes naheliegenden Fall dar; ein derartiges Verhalten rechtfertigt die Annahme der Untüchtigkeit im Sinne des § 1315 ABGB.EvBl. 1974/109; SZ 41/47; JBl. 1968, 473), doch kann sich auch aus einem einmaligen Versehen, das auf einer grob fahrlässigen Berufspflichtverletzung oder auf einem auffallenden Mangel an Gewissenhaftigkeit beruht, die Untüchtigkeit erschließen lassen (JBl. 1986, 520; ZVR 1978/240; SZ 48/110 u.a.; Koziol a.a.O. römisch zwei 357; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 1315,). Im vorliegenden Fall standen Hannes K*** für die Annahme, die beklagte Partei zahle an Bedienstete des Magistrates der Stadt Wien Bestechungsgelder, um Kenntnis vom Inhalt der Anbot anderer Unternehmungen zu erhalten, nur vage Mitteilungen zweier Bediensteter zur Verfügung, deren Dienstverhältnis vom Dienstgeber beendet worden war. Dipl.Ing. Ludwig S*** hatte die Zahlung von Schmiergeldern überhaupt als ausgeschlossen bezeichnet und letztlich nur davon gesprochen, daß Margarete EL K*** für die Vermittlung von Gemeindeaufträgen Provisionen bekommen habe. Auch Wolfgang A***, an den Hannes K*** von Dipl.Ing. Ludwig S*** verwiesen worden war, konnte nur von Provisionszahlungen an Margarete EL K*** berichten; einmal sei die Bemerkung gefallen, sie brauche Geld für jemand, der darauf warte. Bei dieser Sachlage wäre es unabdingbare Verpflichtung des Hannes K*** gewesen, mit der klagenden Partei Kontakt aufzunehmen. Es hätte dann der Sachverhalt, der zur Zahlung von Provisionen geführt hatte, aufgeklärt werden können. Eine solche Kontaktnahme wäre umso erforderlicher gewesen, als Hannes K*** bewußt sein mußte, daß die Mitteilung an Stadtrat Johann H*** und die Veröffentlichung in der Zeitung für die klagende Partei mit unter Umständen weittragenden wirtschaftlichen Folgen verbunden sein mußte. Hannes K*** hat aber statt Anhörung der klagenden Partei und ohne die geringste Grundlage in den Mitteilungen seiner Gewährsleute Johann H*** berichtet, daß Schmiergelder in der Höhe von S 100.000,-- pro Auftrag bezahlt worden seien, und dessen Bedenken, daß die übliche Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen eine frühere Kenntnis durch einzelne Mitbieter praktisch ausschließe, mit dem frei erfundenen Hinweis zu begegnen versucht, die Briefumschläge würden über Dampf geöffnet. Dies stellt eine vorsätzliche und damit besonders gravierende Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht eines Journalisten in einem Schädigungen größeren Ausmaßes naheliegenden Fall dar; ein derartiges Verhalten rechtfertigt die Annahme der Untüchtigkeit im Sinne des Paragraph 1315, ABGB.
Die beklagte Partei hat gegen den Schadenersatzanspruch der klagenden Partei eingewendet, daß der Schaden durch "adäquate Ersatzaufträge" ganz oder teilweise ausgeglichen worden sei. Es ist jedoch der Rechtsansicht der klagenden Partei beizupflichten, daß Aufträge, die unabhängig von dem Entfall des Bauvorhabens Wien 5., Amtshausgasse 3-5, übernommen und ausgeführt wurden, nur dann als schadensmindernd zu berücksichtigen wären, wenn die Leistungskapazität des Betriebes trotz Entfalls eines Auftrages voll ausgelastet geblieben und bei Übernahme sonstiger Aufträge auch nicht ausgeweitet worden wäre, nur dann kann von einem anrechnungspflichtigen Vorteil durch den aus einem Ersatzauftrag zu erzielenden Gewinn gesprochen werden (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 16 zu § 1168; Reischauer a.a.O., Rdz 5 zu § 1312 ABGB). Die Behauptungs- und Beweislast für anrechenbare Vorteile trifft die beklagte Partei (SZ 52/84; ZVR 1975/164; JBl. 1959/156). Nach den Feststellungen des Erstrichters hätte die klagende Partei bei Ausführung des Projektes Wien 5., Amtshausgasse 3-5, auch die übrigen Bauvorhaben ausführen können (ON 32 S 5), sie hätte nur wenige Hilfsarbeiter aufnehmen müssen. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge in diesem Punkte nicht erledigt, obwohl bei Übernahme dieser Feststellungen die Grundlage für den erteilten Ergänzungsauftrag entfällt. Eine Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist aber entbehrlich, weil schon die Behauptungen der beklagten Partei in diesem Punkte unzureichend sind. Die beklagte Partei hat konkret gar nicht behauptet, daß die von der klagenden Partei im fraglichen Zeitraum ausgeführten Bauarbeiten bei Ausführung des in Rede stehenden Projektes auch unter Kapazitätsausweitung nicht hätten durchgeführt werden können. Sie beschränkte sich (ON 27 S 6) auf die Behauptung, es lägen "adäquate" Ersatzaufträge vor, worunter von ihr, dem Gutachten des Sachverständigen folgend (ON 19, S 5; ON 27, S 5), alle Aufträge von anderen Auftraggebern mit zumindest gleich gut kalkulierten Gewinnerwartungen verstanden werden. Im Hinblick auf diese unzureichenden Behauptungen ist eine Erledigung der Beweisrüge nicht erforderlich. Der dem Erstgericht erteilte Ergänzungsauftrag geht von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen aus. Der Schadenersatzanspruch der klagenden Partei ist dann aber in der vom Erstgericht ermittelten Höhe gerechtfertigt.Die beklagte Partei hat gegen den Schadenersatzanspruch der klagenden Partei eingewendet, daß der Schaden durch "adäquate Ersatzaufträge" ganz oder teilweise ausgeglichen worden sei. Es ist jedoch der Rechtsansicht der klagenden Partei beizupflichten, daß Aufträge, die unabhängig von dem Entfall des Bauvorhabens Wien 5., Amtshausgasse 3-5, übernommen und ausgeführt wurden, nur dann als schadensmindernd zu berücksichtigen wären, wenn die Leistungskapazität des Betriebes trotz Entfalls eines Auftrages voll ausgelastet geblieben und bei Übernahme sonstiger Aufträge auch nicht ausgeweitet worden wäre, nur dann kann von einem anrechnungspflichtigen Vorteil durch den aus einem Ersatzauftrag zu erzielenden Gewinn gesprochen werden (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 16 zu Paragraph 1168,; Reischauer a.a.O., Rdz 5 zu Paragraph 1312, ABGB). Die Behauptungs- und Beweislast für anrechenbare Vorteile trifft die beklagte Partei (SZ 52/84; ZVR 1975/164; JBl. 1959/156). Nach den Feststellungen des Erstrichters hätte die klagende Partei bei Ausführung des Projektes Wien 5., Amtshausgasse 3-5, auch die übrigen Bauvorhaben ausführen können (ON 32 S 5), sie hätte nur wenige Hilfsarbeiter aufnehmen müssen. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge in diesem Punkte nicht erledigt, obwohl bei Übernahme dieser Feststellungen die Grundlage für den erteilten Ergänzungsauftrag entfällt. Eine Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist aber entbehrlich, weil schon die Behauptungen der beklagten Partei in diesem Punkte unzureichend sind. Die beklagte Partei hat konkret gar nicht behauptet, daß die von der klagenden Partei im fraglichen Zeitraum ausgeführten Bauarbeiten bei Ausführung des in Rede stehenden Projektes auch unter Kapazitätsausweitung nicht hätten durchgeführt werden können. Sie beschränkte sich (ON 27 S 6) auf die Behauptung, es lägen "adäquate" Ersatzaufträge vor, worunter von ihr, dem Gutachten des Sachverständigen folgend (ON 19, S 5; ON 27, S 5), alle Aufträge von anderen Auftraggebern mit zumindest gleich gut kalkulierten Gewinnerwartungen verstanden werden. Im Hinblick auf diese unzureichenden Behauptungen ist eine Erledigung der Beweisrüge nicht erforderlich. Der dem Erstgericht erteilte Ergänzungsauftrag geht von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen aus. Der Schadenersatzanspruch der klagenden Partei ist dann aber in der vom Erstgericht ermittelten Höhe gerechtfertigt.
Demzufolge erweist sich die Revision der beklagten Partei als nicht gerechtfertigt, wogegen in Stattgebung des Rekurses der klagenden Partei die Entscheidung des Erstrichters wiederherzustellen ist.