Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Durch die entgeltliche Überlassung des Gebrauches einer unverbrauchbaren Sache oder Teile derselben gegen Entgelt auf gewisse Zeit wird ein Bestandvertrag begründet (MietSlg. 38.118/24 mwN; JBl 1986, 648 uva; Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1090). Es trifft zwar zu, daß kraft der herrschenden Vertragsfreiheit die Vereinbarung von Dauerrechtsverhältnissen erlaubt ist, die im Gesetz nicht typisiert sind (JBl 1986, 648; RZ 1982/53; vgl Würth aaO Rz 6); für die Beurteilung der einzelnen Leistungspflichten ist dann die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift der in Betracht kommenden typisierten Verträge heranzuziehen (RZ 1982/53; Koziol-Welser8 I 187). Derartige gemischte Verträge, die auch bestandrechtliche Elemente enthielten, bildeten bereits mehrmals den Gegenstand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (Standplatz eines Propagandisten: JBl 1986, 648; Bootsabstellungsvertrag:Durch die entgeltliche Überlassung des Gebrauches einer unverbrauchbaren Sache oder Teile derselben gegen Entgelt auf gewisse Zeit wird ein Bestandvertrag begründet (MietSlg. 38.118/24 mwN; JBl 1986, 648 uva; Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1090,). Es trifft zwar zu, daß kraft der herrschenden Vertragsfreiheit die Vereinbarung von Dauerrechtsverhältnissen erlaubt ist, die im Gesetz nicht typisiert sind (JBl 1986, 648; RZ 1982/53; vergleiche Würth aaO Rz 6); für die Beurteilung der einzelnen Leistungspflichten ist dann die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift der in Betracht kommenden typisierten Verträge heranzuziehen (RZ 1982/53; Koziol-Welser8 römisch eins 187). Derartige gemischte Verträge, die auch bestandrechtliche Elemente enthielten, bildeten bereits mehrmals den Gegenstand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (Standplatz eines Propagandisten: JBl 1986, 648; Bootsabstellungsvertrag:
RZ 1984/20; EvBl 1976/21; MietSlg. 19.090; Raum für die Durchführung von Massagen in einer Sauna: MietSlg. 28.113;
Überlassung einzelner Kanzleiräume an einen Rechtsanwalt:
MietSlg. 8.602/42; Theaterbuffet: SZ 58/8; SZ 22/42). Entgegen den Ausführungen in der Revision sind aber im vorliegenden Fall keine anderen Elemente eines anderen typisierten Vertrages als einer Miete gegeben. Sowohl der Verwahrungsvertrag (EvBl 1976/21; JBl 1956, 132; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 957; Koziol-Welser aaO 327 f) als auch das handelsrechtliche Lagergeschäft (§ 416 HGB; Schütz in Straub, HGB, Rz 6, 8 zu § 416; vgl. BGHZ 3, 200, 202) sind durch eine besondere Obsorgepflicht des Verwahrers und Lagerhalters gekennzeichnet. Über die zur Verfügungstellung des Raumes hinaus wird eine sichernde, schützende Tätigkeit verlangt (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, II/113 456). Stellt jemand einem anderen zwecks Aufbewahrung von Sachen nur den Raum zur Verfügung, ohne eine weitere Obhutsverpflichtung zu übernehmen, handelt es sich bei Entgeltlichkeit um eine Raummiete (vgl. BGHZ 3, 200, 202; Larenz aaO). Nach dem vorliegenden Sachverhalt übernahm der Kläger eine über die Gebrauchsüberlassung hinausgehende Obhutspflicht auch nicht schlüssig. Es war einzig und allein Sache der beklagten Partei, die unbeschränkten Zutritt zu der Halle hatte, nicht nur nach ihrem Gutdünken Gegenstände zu lagern und die Art und den Ort der Lagerung zu bestimmen, ihr stand auch ausschließlich die Kontrolle der sachgemäßen Lagerung und die Abwehr von Eingriffen auf das gelagerte Gut zu. Die vertraglichen Absprachen der Streitteile sind daher als Miete einer Geschäftsräumlichkeit zu qualifzieren, auf die gemäß § 1 Abs 1 MRG die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes grundsätzlich anzuwenden sind. Eine Behauptung, es läge ein konkreter Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs 2 MRG vor, wurde nicht aufgestellt. Selbst wenn die Halle ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet worden wäre, würden unter anderem die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 29 bis 36 MRG gelten (§ 1 Abs 4 Z 1 MRG). Ebenso wie das Konsumentenschutzgesetz (vgl. SZ 56/159) stellt auch das Mietrechtsgesetz für seinen sachlichen Geltungsbereich nicht auf eine konkrete individuell bestehende Ungleichgewichtslage der Vertragspartner, sondern auf objektiv beschriebene Umstände ab, bei denen typischerweise jene Interessenlage, die das Motiv der Regelung bildete, gegeben ist. Das Mietrechtsgesetz gilt kraft ausdrücklicher Vorschrift für alle Mietverträge, die unter seinen Geltungsbereich fallen. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes kann durch vertragliche Regelung nicht ausgeschlossen werden (MietSlg. 37.221). Die Revision zieht nicht mehr in Zweifel, daß der von den Streitteilen unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossene Vertrag § 29 Abs 2 MRG nicht unterstellt werden könnte. Sie vertritt nur zu Unrecht die Ansicht, bei der Bestimmung des § 29 MRG handle es sich um nachgiebiges Recht. Lag ein unzulässig befristeter Mietvertrag vor, sind auf das Auflösungsbegehren des Vermieters die Vorschriften über die Kündigung sinngemäß anzuwenden (§ 29 Abs 3 MRG; Würth in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 29 MRG; vgl. MietSlg. 33.424/16). § 30 Abs 3 MRG statuiert aber die Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen, wonach dem Vermieter das Kündigungsrecht unbeschränkt oder in einem weiteren als dem in § 30 MRG bestimmten Maß zustehen soll. Durch die mehr als sechs Monate nach Abschluß der Vereinbarung erfolgte rechtskräftige Erteilung des Zuschlages im Zwangsversteigerungsverfahren wurde daher der abgeschlossene Vertrag nicht aufgelöst. Dem klagenden Masseverwalter wäre es etwa durch Abschluß eines Mietvertrages, dessen Dauer ein halbes Jahr nicht überstieg (§ 1 Abs 2 Z 3 MRG), freigestanden, die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes zur Gänze auszuschließen. Nahm er von einer solchen Vertragsgestaltung aber Abstand, ist das Räumungsbegehren wegen aufrecht bestehenden Mietvertrages verfehlt. Im übrigen könnte entgegen der Ansicht des Erstgerichtes der abgeschlossene Vertrag nach dem objektiven Erklärungswert sehr wohl dahin verstanden werden, daß die Vertragsdauer bis zur Verfügungsberechtigung durch einen allfälligen Ersteher begrenzt sein sollte, so daß dem Masseverwalter schon aus diesem Grund ein Räumungsanspruch überhaupt nicht zustünde.MietSlg. 8.602/42; Theaterbuffet: SZ 58/8; SZ 22/42). Entgegen den Ausführungen in der Revision sind aber im vorliegenden Fall keine anderen Elemente eines anderen typisierten Vertrages als einer Miete gegeben. Sowohl der Verwahrungsvertrag (EvBl 1976/21; JBl 1956, 132; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 957,; Koziol-Welser aaO 327 f) als auch das handelsrechtliche Lagergeschäft (Paragraph 416, HGB; Schütz in Straub, HGB, Rz 6, 8 zu Paragraph 416,; vergleiche BGHZ 3, 200, 202) sind durch eine besondere Obsorgepflicht des Verwahrers und Lagerhalters gekennzeichnet. Über die zur Verfügungstellung des Raumes hinaus wird eine sichernde, schützende Tätigkeit verlangt (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, II/113 456). Stellt jemand einem anderen zwecks Aufbewahrung von Sachen nur den Raum zur Verfügung, ohne eine weitere Obhutsverpflichtung zu übernehmen, handelt es sich bei Entgeltlichkeit um eine Raummiete vergleiche BGHZ 3, 200, 202; Larenz aaO). Nach dem vorliegenden Sachverhalt übernahm der Kläger eine über die Gebrauchsüberlassung hinausgehende Obhutspflicht auch nicht schlüssig. Es war einzig und allein Sache der beklagten Partei, die unbeschränkten Zutritt zu der Halle hatte, nicht nur nach ihrem Gutdünken Gegenstände zu lagern und die Art und den Ort der Lagerung zu bestimmen, ihr stand auch ausschließlich die Kontrolle der sachgemäßen Lagerung und die Abwehr von Eingriffen auf das gelagerte Gut zu. Die vertraglichen Absprachen der Streitteile sind daher als Miete einer Geschäftsräumlichkeit zu qualifzieren, auf die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, MRG die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes grundsätzlich anzuwenden sind. Eine Behauptung, es läge ein konkreter Ausnahmetatbestand nach Paragraph eins, Absatz 2, MRG vor, wurde nicht aufgestellt. Selbst wenn die Halle ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet worden wäre, würden unter anderem die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 29 bis 36 MRG gelten (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG). Ebenso wie das Konsumentenschutzgesetz vergleiche SZ 56/159) stellt auch das Mietrechtsgesetz für seinen sachlichen Geltungsbereich nicht auf eine konkrete individuell bestehende Ungleichgewichtslage der Vertragspartner, sondern auf objektiv beschriebene Umstände ab, bei denen typischerweise jene Interessenlage, die das Motiv der Regelung bildete, gegeben ist. Das Mietrechtsgesetz gilt kraft ausdrücklicher Vorschrift für alle Mietverträge, die unter seinen Geltungsbereich fallen. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes kann durch vertragliche Regelung nicht ausgeschlossen werden (MietSlg. 37.221). Die Revision zieht nicht mehr in Zweifel, daß der von den Streitteilen unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossene Vertrag Paragraph 29, Absatz 2, MRG nicht unterstellt werden könnte. Sie vertritt nur zu Unrecht die Ansicht, bei der Bestimmung des Paragraph 29, MRG handle es sich um nachgiebiges Recht. Lag ein unzulässig befristeter Mietvertrag vor, sind auf das Auflösungsbegehren des Vermieters die Vorschriften über die Kündigung sinngemäß anzuwenden (Paragraph 29, Absatz 3, MRG; Würth in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 29, MRG; vergleiche MietSlg. 33.424/16). Paragraph 30, Absatz 3, MRG statuiert aber die Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen, wonach dem Vermieter das Kündigungsrecht unbeschränkt oder in einem weiteren als dem in Paragraph 30, MRG bestimmten Maß zustehen soll. Durch die mehr als sechs Monate nach Abschluß der Vereinbarung erfolgte rechtskräftige Erteilung des Zuschlages im Zwangsversteigerungsverfahren wurde daher der abgeschlossene Vertrag nicht aufgelöst. Dem klagenden Masseverwalter wäre es etwa durch Abschluß eines Mietvertrages, dessen Dauer ein halbes Jahr nicht überstieg (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MRG), freigestanden, die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes zur Gänze auszuschließen. Nahm er von einer solchen Vertragsgestaltung aber Abstand, ist das Räumungsbegehren wegen aufrecht bestehenden Mietvertrages verfehlt. Im übrigen könnte entgegen der Ansicht des Erstgerichtes der abgeschlossene Vertrag nach dem objektiven Erklärungswert sehr wohl dahin verstanden werden, daß die Vertragsdauer bis zur Verfügungsberechtigung durch einen allfälligen Ersteher begrenzt sein sollte, so daß dem Masseverwalter schon aus diesem Grund ein Räumungsanspruch überhaupt nicht zustünde.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründen sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründen sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.