Begründung:
Am 10.Oktober 1963 schloß die klagende G*** W*** als damaliger Anstaltsträger des K*** W*** mit der aufgrund des Tiroler Landesgesetzes vom 19.Dezember 1952, LGBl. Nr.16 zum Betrieb der Allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt in Kufstein gebildeten Verwaltungsgemeinschaft K*** K*** einen Vertrag betreffend die Führung der Verwaltung der beiden K*** K*** und W*** ab 1.Jänner 1964. Im Punkt I des Vertrages wird ausgeführt, daß es wegen des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 1.Oktober 1963, LGBl. Nr. 42, über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft B*** K***-W*** notwendig sei, bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes mit 1. Jänner 1964 zwischen der klagenden Partei und der Verwaltungsgemeinschaft des B*** K*** Am 10.Oktober 1963 schloß die klagende G*** W*** als damaliger Anstaltsträger des K*** W*** mit der aufgrund des Tiroler Landesgesetzes vom 19.Dezember 1952, Landesgesetzblatt Nr.16 zum Betrieb der Allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt in Kufstein gebildeten Verwaltungsgemeinschaft K*** K*** einen Vertrag betreffend die Führung der Verwaltung der beiden K*** K*** und W*** ab 1.Jänner 1964. Im Punkt römisch eins des Vertrages wird ausgeführt, daß es wegen des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 1.Oktober 1963, Landesgesetzblatt Nr. 42, über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft B*** K***-W*** notwendig sei, bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes mit 1. Jänner 1964 zwischen der klagenden Partei und der Verwaltungsgemeinschaft des B*** K***
hinsichtlich der Übernahme und der Verwaltung der beiden Häuser eine rechtsverbindliche Vereinbarung zu treffen. Punkt II des Vertrages lautet wie folgt: "Aufteilung der ärztlichen Fachgebiete. Die medizinischen Fachgebiete zwischen K*** K*** und K*** W*** werden wie folgt aufgeteilt: Kufstein: Allgemeine Chirurgie, Interne Abteilung, Infektionsabteilung, HNO-Abteilung, Gynäkologie, Kinderabteilung. Wörgl: Unfallstation, Augenabteilung, Allgemeine Chirurgie mit Entbindungsstation, Urologie." Die restlichen Vertragspunkte betreffen die Regelung der Eigentumsverhältnisse, die ärztliche und wirtschaftliche Leitung, die Haushaltsführung, Personalfragen und die Abwicklung zum 31.Dezember 1963. Gemäß Punkt VIII des Vertrages trat die Vereinbarung mit 1.Jänner 1964 in Kraft. In der Verbandsversammlung vom 12.Juni 1985 hat die beklagte Partei gegen die Stimme des Vertreters der klagenden Partei folgenden Beschluß gefaßt: "Der Gemeindeverband nimmt den von der Landesregierung vorgelegten Tiroler Krankenanstaltenplan zur Kenntnis und trifft die Entscheidung, daß die weiteren Planungen im Gemeindeverband darauf auszurichten sind, daß vorerst die Fachabteilungen in den K*** K*** und W***hinsichtlich der Übernahme und der Verwaltung der beiden Häuser eine rechtsverbindliche Vereinbarung zu treffen. Punkt römisch zwei des Vertrages lautet wie folgt: "Aufteilung der ärztlichen Fachgebiete. Die medizinischen Fachgebiete zwischen K*** K*** und K*** W*** werden wie folgt aufgeteilt: Kufstein: Allgemeine Chirurgie, Interne Abteilung, Infektionsabteilung, HNO-Abteilung, Gynäkologie, Kinderabteilung. Wörgl: Unfallstation, Augenabteilung, Allgemeine Chirurgie mit Entbindungsstation, Urologie." Die restlichen Vertragspunkte betreffen die Regelung der Eigentumsverhältnisse, die ärztliche und wirtschaftliche Leitung, die Haushaltsführung, Personalfragen und die Abwicklung zum 31.Dezember 1963. Gemäß Punkt römisch acht des Vertrages trat die Vereinbarung mit 1.Jänner 1964 in Kraft. In der Verbandsversammlung vom 12.Juni 1985 hat die beklagte Partei gegen die Stimme des Vertreters der klagenden Partei folgenden Beschluß gefaßt: "Der Gemeindeverband nimmt den von der Landesregierung vorgelegten Tiroler Krankenanstaltenplan zur Kenntnis und trifft die Entscheidung, daß die weiteren Planungen im Gemeindeverband darauf auszurichten sind, daß vorerst die Fachabteilungen in den K*** K*** und W***
entsprechend der Empfehlung des Tiroler Krankenanstaltenplanes aufgeteilt werden." In Ansehung der langfristigen Zielsetzung im Tiroler Krankenanstaltenplan wird dieser Beschluß in der Konsequenz eine Schließung des K*** W*** bewirken.
Die klagende Partei stellt, soweit dies für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung ist, das Begehren, eine Abänderung des Vertrages vom 10.Oktober 1963 durch den Beschluß der beklagten Partei vom 12.Juni 1985 sei unzulässig, die beklagte Partei sei schuldig, den Vertrag vom 10.Oktober 1963 zuzuhalten und jede Änderung der im Vertrag vom 10.Oktober 1963 getroffenen Aufteilung der medizinischen Fachgebiete zwischen den K*** K*** und W*** zu unterlassen. Sie brachte vor, die Fachgebiete zwischen den beiden K*** K*** und W*** seien bis jetzt aufgrund des Punktes II des Vertrages vom 10.Oktober 1963Die klagende Partei stellt, soweit dies für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung ist, das Begehren, eine Abänderung des Vertrages vom 10.Oktober 1963 durch den Beschluß der beklagten Partei vom 12.Juni 1985 sei unzulässig, die beklagte Partei sei schuldig, den Vertrag vom 10.Oktober 1963 zuzuhalten und jede Änderung der im Vertrag vom 10.Oktober 1963 getroffenen Aufteilung der medizinischen Fachgebiete zwischen den K*** K*** und W*** zu unterlassen. Sie brachte vor, die Fachgebiete zwischen den beiden K*** K*** und W*** seien bis jetzt aufgrund des Punktes römisch zwei des Vertrages vom 10.Oktober 1963
aufgeteilt gewesen. Es handle sich um einen Übergabs- bzw. Übernahmsvertrag rein privatrechtlicher Natur, durch den die Voraussetzungen geschaffen werden sollten, daß die Verwaltungsgemeinschaft ab 1.Jänner 1964 funktionsfähig sei. Der Vertrag enthalte keine Elemente eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, es handle sich um einen Vertrag zwischen zwei autonomen Vertragspartnern, der im Rahmen ihrer Privatautonomie abgeschlossen worden sei. Die beklagte Partei sei zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sie sei aber bei der Fassung des Beschlusses vom 12.Juni 1985 nicht in hoheitlicher Funktion tätig gewesen. Die beklagte Partei sei daher nach privatrechtlichen Grundsätzen nicht zur einseitigen Abänderung des Vertrages vom 10.Oktober 1963 berechtigt. Der Beschluß der beklagten Partei vom 12.Juni 1985 stehe im Widerspruch zum Vertrag vom 10.Oktober 1963 und breche diesen. Da die Aufteilung der Arbeitsbereiche zwischen den K*** K*** und W*** nicht aufgrund einer gesetzlichen Anordnung, sondern in Form eines Vertrages erfolgt sei, könne auch ein Änderung nur in Form eines Vertrages vorgenommen werden.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Es handle sich um eine Rechtsstreitigkeit, die aus der Zugehörigkeit der klagenden Partei zur beklagten Partei resultiere. Darüber habe aber gemäß § 13 lit c des Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbändegesetzes, LGBl.1984/32, in Verbindung mit § 116 der Tiroler Gemeindeordnung die Tiroler Landesregierung zu entscheiden. Das Krankenanstaltenwesen sei dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Es handle sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, eine zur Vollziehung des Gesetzes LGBl.1963/42 notwendige Verwaltungsvereinbarung.Die beklagte Partei erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Es handle sich um eine Rechtsstreitigkeit, die aus der Zugehörigkeit der klagenden Partei zur beklagten Partei resultiere. Darüber habe aber gemäß Paragraph 13, Litera c, des Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbändegesetzes, LGBl.1984/32, in Verbindung mit Paragraph 116, der Tiroler Gemeindeordnung die Tiroler Landesregierung zu entscheiden. Das Krankenanstaltenwesen sei dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Es handle sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, eine zur Vollziehung des Gesetzes LGBl.1963/42 notwendige Verwaltungsvereinbarung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Der Vertrag vom 10.Oktober 1963 sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (koordinationsrechtlicher Verwaltungsvertrag). Bei öffentlich-rechtlichen Verträgen handle es sich um Akte von Verwaltungsorganen. Aus dem Legalitätsprinzip des Art.18 B-VG ergebe sich, daß die gesamte staatliche Verwaltung aufgrund von Gesetzen auszuüben sei. Gesetzliche Ermächtigungsnorm für den Verwaltungsvertrag bildeten sowohl das Landesgesetz LGBl.1963/42 als auch § 14 der Tiroler Gemeindeordnung. Seiner Funktion nach sei der Vertrag so zu verstehen, daß er Konkretisierungsaufgaben gleich einer gesetzesausführenden Verordnung erfülle, d.h. der Vertrag enthalte sozusagen die zur Anwendbarkeit des Landesgesetzes LGBl.1963/42 erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Typologisch gesehen sei der öffentlichrechtliche Vertrag in der Mitte zwischen dem Bescheid und dem privatrechtlichen Vertrag einzuordnen. Im Hinblick auf die Legalitätsbindungen und Kontrolle im Rahmen des öffentlichrechtlichen Rechtsschutzsystemes sei er dem Bescheid ähnlich, im Hinblick auf die Erzeugungsweise und die dafür anzuwendenden Regeln gleiche er dem zivilrechtlichen Vertrag.Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Der Vertrag vom 10.Oktober 1963 sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (koordinationsrechtlicher Verwaltungsvertrag). Bei öffentlich-rechtlichen Verträgen handle es sich um Akte von Verwaltungsorganen. Aus dem Legalitätsprinzip des Artikel 18, B-VG ergebe sich, daß die gesamte staatliche Verwaltung aufgrund von Gesetzen auszuüben sei. Gesetzliche Ermächtigungsnorm für den Verwaltungsvertrag bildeten sowohl das Landesgesetz LGBl.1963/42 als auch Paragraph 14, der Tiroler Gemeindeordnung. Seiner Funktion nach sei der Vertrag so zu verstehen, daß er Konkretisierungsaufgaben gleich einer gesetzesausführenden Verordnung erfülle, d.h. der Vertrag enthalte sozusagen die zur Anwendbarkeit des Landesgesetzes LGBl.1963/42 erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Typologisch gesehen sei der öffentlichrechtliche Vertrag in der Mitte zwischen dem Bescheid und dem privatrechtlichen Vertrag einzuordnen. Im Hinblick auf die Legalitätsbindungen und Kontrolle im Rahmen des öffentlichrechtlichen Rechtsschutzsystemes sei er dem Bescheid ähnlich, im Hinblick auf die Erzeugungsweise und die dafür anzuwendenden Regeln gleiche er dem zivilrechtlichen Vertrag.
Unzweifelhaft handle es sich hier um einen Verwaltungsakt; es könne nicht angehen, daß Streitigkeiten aus einem Verwaltungsakt durch ein ordentliches Gericht zu überprüfen seien. Dem stehe Art.94 B-VG entgegen. Über die Frage der Zuhaltung des Vertrages hätten die Verwaltungsbehörden zu entscheiden.Unzweifelhaft handle es sich hier um einen Verwaltungsakt; es könne nicht angehen, daß Streitigkeiten aus einem Verwaltungsakt durch ein ordentliches Gericht zu überprüfen seien. Dem stehe Artikel 94, B-VG entgegen. Über die Frage der Zuhaltung des Vertrages hätten die Verwaltungsbehörden zu entscheiden.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs der beklagten Partei Folge und verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- der Wert, über den das Rekursgericht insgesamt entschieden habe, S 300.000,-- übersteige. Für die Abgrenzung des Rechtsweges sei entscheidend, ob an einem rechtlichen Vorgang ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt in Ausübung dieser Hoheitsgewalt beteiligt sei. Allein die Tatsache, daß an einem Rechtsverhältnis ein öffentlichrechtlicher Rechtsträger beteiligt sei, sei noch kein zwingendes Zuordnungsmerkmal zum öffentlichen Recht. Selbst wenn beide an einem Rechtsverhältnis beteiligten Parteien öffentlich-rechtliche Rechtsträger seien, könne die Rechtssache zum Privatrecht zählen, wenn die Parteien einander grundsätzlich gleichberechtigt gegenüberstanden, außer es wären beide als Hoheitsträger tätig geworden, wie dies auf öffentlich-rechtliche Verträge zutreffe. Es liege aber kein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor. Voraussetzung wäre, daß die Willenseinigung im Bereich der Hoheitsverwaltung erfolgt wäre, daß es sich also um einen Vertrag über öffentliche Rechte und Pflichten handelte. Dies treffe aber auf den Vertrag vom 10. Oktober 1963 nicht zu. Dieser Vertrag habe nicht die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft zum Gegenstand, sondern Vereinbarungen über die Übernahme und die Verwaltung der beiden K*** K*** und W*** wegen der durch das erwähnte Gesetz erfolgten Bildung der Verwaltungsgemeinschaft. Von Hoheitsverwaltung spreche man, wenn der Staat in der Verwaltung als Träger der ihm eigentümlichen Gewalt auftrete, wobei diese obrigkeitliche oder behördliche Befugnis in der Kompetenz, Verordnungen und Bescheide zu erlassen sowie unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsakte zu setzen, zum Ausdruck komme. In der Privatwirtschaftsverwaltung hingegen trete der Staat nicht als Träger seiner hoheitlichen Befugnisse auf, sondern bediene sich für sein Handeln der Rechtsformen, die auch dem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stünden. Während also in der Hoheitsverwaltung Über- und Unterordnung herrsche, der Staat somit dem seiner Macht unterworfenen Bürger als Träger der Staatsgewalt gegenübertrete, begebe er sich in der Privatwirtschaftsverwaltung dieser seiner Macht und stelle sich zumindest rein rechtlich auf die Stufe des Bürgers. Als maßgebend für die Zuordnung eines Aktes zur Hoheits- oder zur Privatwirtschaftsverwaltung werde damit die Verschiedenheit der Mittel, die Form des staatlichen Handelns angesehen. Diese Abgrenzung versage allerdings, wenn zwischen zwei Verwaltungsträgern ein Vertrag abgeschlossen worden sei, weil es sich dabei je nach dem Gegenstand, nach der Rechtsgrundlage und dem anzuwendenden Beurteilungsmaßstab um einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag handeln könne. Hier müsse geprüft werden, welcher Rechtsform sich die Verwaltungsträger außerhalb des Vertrages für die Regelung der vertragsgegenständlichen Angelegenheiten bedienten. Die Zuweisung einer Verwaltungsangelegenheit an die Hoheitsoder an die Privatwirtschaftsverwaltung sei Sache des Gesetzgebers. Im Zweifel rechne der Verfassungsgerichtshof eine Tätigkeit der Privatwirtschaftsverwaltung zu. Von Gebietskörperschaften betriebene öffentliche Krankenanstalten übten ihre Tätigkeit im allgemeinen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung aus. Sie seien abgesehen von der im § 30 KAG vorgesehenen Möglichkeit, Pflege- und Sondergebühren gegen Pfleglinge aufgrund von Rückstandsausweisen im Verwaltungwege hereinzubringen, nicht mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet. Die Aufgaben des Rechtsträgers einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt, die Erhaltung, die allfällige Erweiterung und der Betrieb von Krankenanstalten seien somit grundsätzlich privatwirtschaftlicher Natur. Damit seien aber auch den mit Landesgesetz vom 28.März 1984, LGBl.1984/32, als Anstaltsträgern gebildeten Gemeindeverbänden ebenso wie deren Rechtsvorgängern nahezu ausschließlich Aufgaben privatwirtschaftlicher Natur übertragen worden. Hoheitliche Aufgaben würden den Gemeindeverbänden mit dem genannten Gesetz nur insofern übertragen, als sie gemäß § 8 zur Übernahme gewisser Bediensteter in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ermächtigt würden. Da Gegenstand des Vertrages vom 10.Oktober 1963 nur Regelungen über die Übernahme und die künftige Verwaltung der beiden K*** K*** und W*** und damit ausschließlich Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung gewesen seien, handle es sich dabei um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen zwei Verwaltungsträgern. Streitigkeiten aus diesem Vertrag seien bürgerliche Rechtssachen im Sinne des § 1 JN. Dem stehe nicht entgegen, daß nach § 13 lit c des Bezirkskrankenhäuser- und Gemeindeverbändegesetzes 1984 die Landesregierung über alle aus der Zugehörigkeit zu einem Gemeindeverband entstehenden Streitigkeiten nach diesem Gesetz zu entscheiden habe. Das Gesetz regle die Organe der als Anstaltsträger vorgesehenen Gemeindeverbände und deren Kompetenzen sowie die von den verbandsangehörigen Gemeinden zu leistenden Verbandsbeiträge. Die Aufteilung der medizinischen Fachgebiete zwischen den K*** K*** und W*** sei im Gesetz ebensowenig geregelt wie die sonstigen im Zusammenhang mit der Einbringung des K*** W*** stehenden Fragen. Diese Regelungen seien ausschließlich im Vertrag vom 10.Oktober 1963 enthalten.Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs der beklagten Partei Folge und verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- der Wert, über den das Rekursgericht insgesamt entschieden habe, S 300.000,-- übersteige. Für die Abgrenzung des Rechtsweges sei entscheidend, ob an einem rechtlichen Vorgang ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt in Ausübung dieser Hoheitsgewalt beteiligt sei. Allein die Tatsache, daß an einem Rechtsverhältnis ein öffentlichrechtlicher Rechtsträger beteiligt sei, sei noch kein zwingendes Zuordnungsmerkmal zum öffentlichen Recht. Selbst wenn beide an einem Rechtsverhältnis beteiligten Parteien öffentlich-rechtliche Rechtsträger seien, könne die Rechtssache zum Privatrecht zählen, wenn die Parteien einander grundsätzlich gleichberechtigt gegenüberstanden, außer es wären beide als Hoheitsträger tätig geworden, wie dies auf öffentlich-rechtliche Verträge zutreffe. Es liege aber kein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor. Voraussetzung wäre, daß die Willenseinigung im Bereich der Hoheitsverwaltung erfolgt wäre, daß es sich also um einen Vertrag über öffentliche Rechte und Pflichten handelte. Dies treffe aber auf den Vertrag vom 10. Oktober 1963 nicht zu. Dieser Vertrag habe nicht die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft zum Gegenstand, sondern Vereinbarungen über die Übernahme und die Verwaltung der beiden K*** K*** und W*** wegen der durch das erwähnte Gesetz erfolgten Bildung der Verwaltungsgemeinschaft. Von Hoheitsverwaltung spreche man, wenn der Staat in der Verwaltung als Träger der ihm eigentümlichen Gewalt auftrete, wobei diese obrigkeitliche oder behördliche Befugnis in der Kompetenz, Verordnungen und Bescheide zu erlassen sowie unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsakte zu setzen, zum Ausdruck komme. In der Privatwirtschaftsverwaltung hingegen trete der Staat nicht als Träger seiner hoheitlichen Befugnisse auf, sondern bediene sich für sein Handeln der Rechtsformen, die auch dem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stünden. Während also in der Hoheitsverwaltung Über- und Unterordnung herrsche, der Staat somit dem seiner Macht unterworfenen Bürger als Träger der Staatsgewalt gegenübertrete, begebe er sich in der Privatwirtschaftsverwaltung dieser seiner Macht und stelle sich zumindest rein rechtlich auf die Stufe des Bürgers. Als maßgebend für die Zuordnung eines Aktes zur Hoheits- oder zur Privatwirtschaftsverwaltung werde damit die Verschiedenheit der Mittel, die Form des staatlichen Handelns angesehen. Diese Abgrenzung versage allerdings, wenn zwischen zwei Verwaltungsträgern ein Vertrag abgeschlossen worden sei, weil es sich dabei je nach dem Gegenstand, nach der Rechtsgrundlage und dem anzuwendenden Beurteilungsmaßstab um einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag handeln könne. Hier müsse geprüft werden, welcher Rechtsform sich die Verwaltungsträger außerhalb des Vertrages für die Regelung der vertragsgegenständlichen Angelegenheiten bedienten. Die Zuweisung einer Verwaltungsangelegenheit an die Hoheitsoder an die Privatwirtschaftsverwaltung sei Sache des Gesetzgebers. Im Zweifel rechne der Verfassungsgerichtshof eine Tätigkeit der Privatwirtschaftsverwaltung zu. Von Gebietskörperschaften betriebene öffentliche Krankenanstalten übten ihre Tätigkeit im allgemeinen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung aus. Sie seien abgesehen von der im Paragraph 30, KAG vorgesehenen Möglichkeit, Pflege- und Sondergebühren gegen Pfleglinge aufgrund von Rückstandsausweisen im Verwaltungwege hereinzubringen, nicht mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet. Die Aufgaben des Rechtsträgers einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt, die Erhaltung, die allfällige Erweiterung und der Betrieb von Krankenanstalten seien somit grundsätzlich privatwirtschaftlicher Natur. Damit seien aber auch den mit Landesgesetz vom 28.März 1984, LGBl.1984/32, als Anstaltsträgern gebildeten Gemeindeverbänden ebenso wie deren Rechtsvorgängern nahezu ausschließlich Aufgaben privatwirtschaftlicher Natur übertragen worden. Hoheitliche Aufgaben würden den Gemeindeverbänden mit dem genannten Gesetz nur insofern übertragen, als sie gemäß Paragraph 8, zur Übernahme gewisser Bediensteter in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ermächtigt würden. Da Gegenstand des Vertrages vom 10.Oktober 1963 nur Regelungen über die Übernahme und die künftige Verwaltung der beiden K*** K*** und W*** und damit ausschließlich Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung gewesen seien, handle es sich dabei um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen zwei Verwaltungsträgern. Streitigkeiten aus diesem Vertrag seien bürgerliche Rechtssachen im Sinne des Paragraph eins, JN. Dem stehe nicht entgegen, daß nach Paragraph 13, Litera c, des Bezirkskrankenhäuser- und Gemeindeverbändegesetzes 1984 die Landesregierung über alle aus der Zugehörigkeit zu einem Gemeindeverband entstehenden Streitigkeiten nach diesem Gesetz zu entscheiden habe. Das Gesetz regle die Organe der als Anstaltsträger vorgesehenen Gemeindeverbände und deren Kompetenzen sowie die von den verbandsangehörigen Gemeinden zu leistenden Verbandsbeiträge. Die Aufteilung der medizinischen Fachgebiete zwischen den K*** K*** und W*** sei im Gesetz ebensowenig geregelt wie die sonstigen im Zusammenhang mit der Einbringung des K*** W*** stehenden Fragen. Diese Regelungen seien ausschließlich im Vertrag vom 10.Oktober 1963 enthalten.
Streitigkeiten über die Zuhaltung dieses privatrechtlichen Vertrages, insbesondere auch darüber, auf welche Art dieser Vertrag abgeändert werden könne, seien somit keine Streitigkeiten im Sinne des § 13 lit c des Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbändegesetzes.Streitigkeiten über die Zuhaltung dieses privatrechtlichen Vertrages, insbesondere auch darüber, auf welche Art dieser Vertrag abgeändert werden könne, seien somit keine Streitigkeiten im Sinne des Paragraph 13, Litera c, des Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbändegesetzes.