[11] Die dagegen erhobene – vom Beklagten beantwortete – außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht zu Unrecht einen wichtigen Grund für eine vorzeitige Vertragsauflösung annahm. Sie ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.
1. Standpunkt der Klägerin:
[12] Die Klägerin stützt sich in dritter Instanz nur mehr auf § 15 Abs 2 Z 1 MaklerG, weil der Beklagte den Alleinvermittlungsauftrag ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst habe. Die Klägerin stützt sich in dritter Instanz nur mehr auf Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, MaklerG, weil der Beklagte den Alleinvermittlungsauftrag ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst habe.
2. Zur vorzeitigen Vertragsauflösung:
[13] 2.1. Gemäß § 15 MaklerG kann eine Leistung des Auftraggebers auch für Fälle eines fehlenden Vermittlungserfolgs vereinbart werden. § 15 Abs 2 Z 1 MaklerG ermöglicht dies bei einem Alleinvermittlungsauftrag für den Fall, dass dieser vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird. Hier wurde im Maklervertrag (Alleinvermittlungsauftrag) eine solche Leistung auch für den Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung ohne wichtigen Grund vereinbart. 2.1. Gemäß Paragraph 15, MaklerG kann eine Leistung des Auftraggebers auch für Fälle eines fehlenden Vermittlungserfolgs vereinbart werden. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, MaklerG ermöglicht dies bei einem Alleinvermittlungsauftrag für den Fall, dass dieser vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird. Hier wurde im Maklervertrag (Alleinvermittlungsauftrag) eine solche Leistung auch für den Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung ohne wichtigen Grund vereinbart.
[14] 2.2. Dauerschuldverhältnisse können schon nach allgemeinen Grundsätzen vor Ablauf der vereinbarten Zeit einseitig aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn dieser – weil das Vertrauensverhältnis zum Vertragspartner schwer gestört ist – die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für eine Partei unzumutbar macht (etwa RS0027780). Für den Maklervertrag ergibt sich dies auch aus § 12 Abs 2 MaklerG. Die Erklärung, keine weitere Vermittlungstätigkeit mehr zu wollen, gilt als vorzeitige Vertragsauflösung (ohne wichtigen Grund; 6 Ob 157/20m [Pkt 2. mwN]). 2.2. Dauerschuldverhältnisse können schon nach allgemeinen Grundsätzen vor Ablauf der vereinbarten Zeit einseitig aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn dieser – weil das Vertrauensverhältnis zum Vertragspartner schwer gestört ist – die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für eine Partei unzumutbar macht (etwa RS0027780). Für den Maklervertrag ergibt sich dies auch aus Paragraph 12, Absatz 2, MaklerG. Die Erklärung, keine weitere Vermittlungstätigkeit mehr zu wollen, gilt als vorzeitige Vertragsauflösung (ohne wichtigen Grund; 6 Ob 157/20m [Pkt 2. mwN]).
[15] 2.3. Welche Gründe die Vertragsfortsetzung unzumutbar machen, ist aufgrund einer Interessenabwägung durch Gegenüberstellung des Auflösungsinteresses des einen und des Bestandsinteresses des anderen Teils zu beurteilen (RS0027780 [T9]; 3 Ob 2/99m zum Maklervertrag). Neben in der Person des Maklers gelegenen Gründen kommen dafür auch in der Person des Auftraggebers oder eines Dritten gelegene Gründe in Betracht (3 Ob 2/99m; 2 Ob 135/14p [Pkt B.IV.2.]; 4 Ob 176/22v [Rz 3]; Kothbauer in GeKo Wohnrecht II2 [2024] § 15 MaklerG Rz 45). Diese dürfen aber nicht vom Auftraggeber verschuldet worden sein und sie müssen ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags unzumutbar erscheinen lassen (RS0113230). 2.3. Welche Gründe die Vertragsfortsetzung unzumutbar machen, ist aufgrund einer Interessenabwägung durch Gegenüberstellung des Auflösungsinteresses des einen und des Bestandsinteresses des anderen Teils zu beurteilen (RS0027780 [T9]; 3 Ob 2/99m zum Maklervertrag). Neben in der Person des Maklers gelegenen Gründen kommen dafür auch in der Person des Auftraggebers oder eines Dritten gelegene Gründe in Betracht (3 Ob 2/99m; 2 Ob 135/14p [Pkt B.IV.2.]; 4 Ob 176/22v [Rz 3]; Kothbauer in GeKo Wohnrecht II2 [2024] Paragraph 15, MaklerG Rz 45). Diese dürfen aber nicht vom Auftraggeber verschuldet worden sein und sie müssen ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags unzumutbar erscheinen lassen (RS0113230).
[16] 2.4. Die Voraussetzungen für die berechtigte vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses sind zwar stets im Einzelfall zu beurteilen (RS0042834; RS0111817 ua; 4 Ob 176/22v [Rz 4] zum Maklervertrag), das Berufungsgericht hat den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum jedoch überschritten:
[17] 2.4.1. Die Revisionswerberin weist zutreffend auf die Entscheidung 3 Ob 2/99m hin. Dort begründete der beklagte Auftraggeber die vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund damit, dass er das zu vermittelnde Haus – mit der darin gelegenen Familienwohnung – aufgrund eines geplanten Arbeitsplatzwechsels samt Mitzug seiner Familie verkaufen wollte, wovon er aber Abstand genommen habe, nachdem sich seine beruflichen Aussichten zerschlagen hätten. Ein Verkauf wäre nur für den Fall seiner beruflichen Veränderung von Interesse gewesen.
[18] 2.4.2. Der Oberste Gerichtshof erblickte darin keinen wichtigen Grund für die Auflösung des Alleinvermittlungsauftrags. Die Auflösungsgründe – dass der Auftraggeber sein Haus nicht mehr verkaufen wolle, weil er von seiner geplanten beruflichen Veränderung Abstand genommen habe, er sein Einkommen nunmehr am Ort des zu verkaufenden Hauses erzielen könne und er seinen Kindern einen Schulwechsel ersparen wolle – hätten kein solches Gewicht, das die Vertragsfortsetzung für ihn unzumutbar mache.
[19] 2.4.3. Davon ausgehend liegt auch hier kein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung des Maklervertrags vor. Der Beklagte änderte seine Verkaufsabsicht, weil er entgegen seiner ursprünglichen Einschätzung bei Erteilung des Alleinvermittlungsauftrags nunmehr doch eine Möglichkeit sah, seiner Tochter das Grundstück zu übertragen, sodass dieses – wie von ihm gewünscht – im Familienbesitz verbleibe. Dabei handelt es sich um ein „rein privates“ Motiv für seine geänderte Verkaufsabsicht, das nicht erkennen lässt, warum der Maklerin – die auch bereits Aufwendungen für die Erstellung des Exposés getätigt hatte – die vorzeitige Beendigung des Vertrags zumutbar, dem Beklagten dessen Fortbestand hingegen unzumutbar wäre. Der Umstand, der letztlich zur Änderung der Verkaufsabsicht führte, lag allein im Verantwortungsbereich des Beklagten und war ausschließlich seiner Risikosphäre zuzuordnen. Dass seine Tochter ihre Meinung ändern und das Grundstück übernehmen würde, konnte für ihn auch keineswegs unvorhersehbar gewesen sein. Würde jede nachträgliche Änderung der persönlichen Verkaufsabsicht als wichtiger Grund anerkannt werden, würde die vereinbarte Befristung – an der auch der Vertragspartner seine wirtschaftlichen Planungen ausrichtet – weitgehend ihres wirtschaftlichen Gehalts beraubt werden.
[20] 2.5. Als Zwischenergebnis ergibt sich somit, dass der Alleinvermittlungsauftrag vom Beklagten nicht aus wichtigem Grund aufgelöst wurde. Der Klägerin stünde daher – auch ohne Vermittlungserfolg – eine (vereinbarte) Leistung nach § 15 Abs 2 Z 1 MaklerG zu, sofern der Beklagte nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten wäre. 2.5. Als Zwischenergebnis ergibt sich somit, dass der Alleinvermittlungsauftrag vom Beklagten nicht aus wichtigem Grund aufgelöst wurde. Der Klägerin stünde daher – auch ohne Vermittlungserfolg – eine (vereinbarte) Leistung nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, MaklerG zu, sofern der Beklagte nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten wäre.
3. Vertragsrücktritt nach dem FAGG:
[21] 3.1. Der Verbraucher kann nach § 11 Abs 1 FAGG von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Bei Dienstleistungsverträgen beginnt die Frist nach Abs 2 Z 1 leg cit mit dem Tag des Vertragsabschlusses. 3.1. Der Verbraucher kann nach Paragraph 11, Absatz eins, FAGG von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Bei Dienstleistungsverträgen beginnt die Frist nach Absatz 2, Ziffer eins, leg cit mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
[22] 3.2. Der Maklervertrag wurde außerhalb der Geschäftsräume der Maklerin geschlossen.
[23] 3.3. Es liegt auf Seite des Beklagten auch ein Verbrauchergeschäft vor. Dieser ist seit Jahren in Alterspension. Er betreibt seine Landwirtschaft schon seit langem nicht mehr, sondern übergab seinen Betrieb jedenfalls zum Teil an seine Kinder. Im Übrigen verpachtete er seine Grundstücke. Damit kam ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (RS0120082) keine Unternehmereigenschaft zu. Ein Abwicklungsgeschäft liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der zunächst geplante Verkauf des Ackers in keinem Zusammenhang mit der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs des Beklagten stand (vgl etwa 6 Ob 126/18z [Pkt 7.5. mwN]). 3.3. Es liegt auf Seite des Beklagten auch ein Verbrauchergeschäft vor. Dieser ist seit Jahren in Alterspension. Er betreibt seine Landwirtschaft schon seit langem nicht mehr, sondern übergab seinen Betrieb jedenfalls zum Teil an seine Kinder. Im Übrigen verpachtete er seine Grundstücke. Damit kam ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (RS0120082) keine Unternehmereigenschaft zu. Ein Abwicklungsgeschäft liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der zunächst geplante Verkauf des Ackers in keinem Zusammenhang mit der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs des Beklagten stand vergleiche etwa 6 Ob 126/18z [Pkt 7.5. mwN]).
[24] 3.4. Nach § 13 Abs 1 FAGG hängt die Rücktrittserklärung von keiner bestimmten Form ab. Sie kann auch mündlich erfolgen (Schwarzenegger in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 [2021] § 13 FAGG Rz 1). Auch einer rechtlichen Einordnung oder einer Bezugnahme auf eine bestimmte Rechtsnorm bedarf diese nicht. Es ist nur erforderlich, dass aus der Erklärung der Entschluss zum Widerruf des Vertrags (der Vertragserklärung) eindeutig hervorgeht (Hammerl in Kosesnik-Wehrle, KSchG5 [2025] § 13 FAGG Rz 1 mit Hinweis auf Art 11 Abs 1 der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU). Dies wird etwa bei Verwendung der Wörter „Rücktritt“, „Storno“, „Vertragsauflösung“ angenommen (Schwarzenegger aaO Rz 4). 3.4. Nach Paragraph 13, Absatz eins, FAGG hängt die Rücktrittserklärung von keiner bestimmten Form ab. Sie kann auch mündlich erfolgen (Schwarzenegger in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 [2021] Paragraph 13, FAGG Rz 1). Auch einer rechtlichen Einordnung oder einer Bezugnahme auf eine bestimmte Rechtsnorm bedarf diese nicht. Es ist nur erforderlich, dass aus der Erklärung der Entschluss zum Widerruf des Vertrags (der Vertragserklärung) eindeutig hervorgeht (Hammerl in Kosesnik-Wehrle, KSchG5 [2025] Paragraph 13, FAGG Rz 1 mit Hinweis auf Artikel 11, Absatz eins, der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU). Dies wird etwa bei Verwendung der Wörter „Rücktritt“, „Storno“, „Vertragsauflösung“ angenommen (Schwarzenegger aaO Rz 4).
[25] 3.5. Der Beklagte erklärte gegenüber der Maklerin mündlich, „doch nicht verkaufen zu wollen“. Dies ist gemäß § 13 FAGG als Rücktrittserklärung gemäß § 11 FAGG anzusehen, weil er damit seine Absicht, nicht mehr an der Vermittlung des Grundstücks und am Fortbestand des Maklervertrags interessiert zu sein, hinreichend zum Ausdruck brachte. Im Übrigen ist auch hier auf die Judikatur hinzuweisen, wonach die Erklärung, keine weitere Vermittlungstätigkeit mehr zu wollen, als Vertragsauflösungserklärung gilt (6 Ob 157/20m [Pkt 2. mwN]). Als solche hat sie die Maklerin auch verstanden. 3.5. Der Beklagte erklärte gegenüber der Maklerin mündlich, „doch nicht verkaufen zu wollen“. Dies ist gemäß Paragraph 13, FAGG als Rücktrittserklärung gemäß Paragraph 11, FAGG anzusehen, weil er damit seine Absicht, nicht mehr an der Vermittlung des Grundstücks und am Fortbestand des Maklervertrags interessiert zu sein, hinreichend zum Ausdruck brachte. Im Übrigen ist auch hier auf die Judikatur hinzuweisen, wonach die Erklärung, keine weitere Vermittlungstätigkeit mehr zu wollen, als Vertragsauflösungserklärung gilt (6 Ob 157/20m [Pkt 2. mwN]). Als solche hat sie die Maklerin auch verstanden.
[26] 3.6. Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 lit a FAGG hat der Verbraucher kein Rücktrittsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer diese vollständig erbracht hat, wobei in jenen Fällen, in denen der Verbraucher nach dem Vertrag zu einer Zahlung verpflichtet ist, das Rücktrittsrecht nur entfällt, wenn überdies der Unternehmer mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers mit der Vertragserfüllung begonnen hat und der Verbraucher vor Beginn der Dienstleistungserbringung bestätigt hat, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er sein Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert. Dass die letztgenannte Voraussetzung vorläge, hat die dafür behauptungspflichtige (vgl Hammerl in Kosesnik-Wehrle, KSchG5 § 18 FAGG Rz 2) Klägerin gar nicht vorgebracht. Die erstinstanzlichen Feststellungen bieten dafür auch keinen Anhaltspunkt. 3.6. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, FAGG hat der Verbraucher kein Rücktrittsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer diese vollständig erbracht hat, wobei in jenen Fällen, in denen der Verbraucher nach dem Vertrag zu einer Zahlung verpflichtet ist, das Rücktrittsrecht nur entfällt, wenn überdies der Unternehmer mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers mit der Vertragserfüllung begonnen hat und der Verbraucher vor Beginn der Dienstleistungserbringung bestätigt hat, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er sein Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert. Dass die letztgenannte Voraussetzung vorläge, hat die dafür behauptungspflichtige vergleiche Hammerl in Kosesnik-Wehrle, KSchG5 Paragraph 18, FAGG Rz 2) Klägerin gar nicht vorgebracht. Die erstinstanzlichen Feststellungen bieten dafür auch keinen Anhaltspunkt.
[27] 3.7. Der Rücktritt gemäß § 11 Abs 1 FAGG kann nach § 16 Abs 1 FAGG Leistungspflichten des Verbrauchers nur in dem Fall auslösen, dass er „ein Verlangen gemäß § 10 FAGG erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat“. Unter „Verlangen“ nach § 10 FAGG versteht das FAGG, dass der Verbraucher wünscht, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG mit der Vertragserfüllung beginnt. Es normiert für diesen Fall, dass der Unternehmer ihn dazu auffordern muss, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines (wie hier) außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären (1 Ob 127/19m [Pkt 1.]). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin weder behauptet, noch liegen dafür Anhaltspunkte vor. 3.7. Der Rücktritt gemäß Paragraph 11, Absatz eins, FAGG kann nach Paragraph 16, Absatz eins, FAGG Leistungspflichten des Verbrauchers nur in dem Fall auslösen, dass er „ein Verlangen gemäß Paragraph 10, FAGG erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat“. Unter „Verlangen“ nach Paragraph 10, FAGG versteht das FAGG, dass der Verbraucher wünscht, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach Paragraph 11, FAGG mit der Vertragserfüllung beginnt. Es normiert für diesen Fall, dass der Unternehmer ihn dazu auffordern muss, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines (wie hier) außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären (1 Ob 127/19m [Pkt 1.]). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin weder behauptet, noch liegen dafür Anhaltspunkte vor.
[28] 3.8. Da der Rücktritt gemäß § 11 Abs 1 FAGG den Maklervertrag rückwirkend beseitigt, entfällt die Grundlage für einen Anspruch nach § 15 Abs 2 Z 1 MaklerG, weil dieser jedenfalls einer Vereinbarung bedarf (vgl Kothbauer in GeKo Wohnrecht II² § 6 MaklerG Rz 8; siehe auch 1 Ob 127/19m [Pkt 2.]). 3.8. Da der Rücktritt gemäß Paragraph 11, Absatz eins, FAGG den Maklervertrag rückwirkend beseitigt, entfällt die Grundlage für einen Anspruch nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, MaklerG, weil dieser jedenfalls einer Vereinbarung bedarf vergleiche Kothbauer in GeKo Wohnrecht II² Paragraph 6, MaklerG Rz 8; siehe auch 1 Ob 127/19m [Pkt 2.]).
[29] 4. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben und die Klageabweisung durch die Vorinstanzen im Ergebnis zu bestätigen.
[30] 5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. 5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.