Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Beklagten, die als ordentliche Revision zu qualifizieren ist (1 Ob 1532/86), ist nicht gerechtfertigt.
Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs.3 letzter Satz ZPO).Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die Rechtsrüge wird nur dahin ausgeführt, daß die Vorinstanzen zu Unrecht die Anwendung der Bestimmung des § 273 Abs.1 ZPO abgelehnt hätten. Die Festsetzung eines Lohnanspruchs nach der Zahl der Arbeitsstunden bzw. nach der Zahl der Überstunden sei einer jener Fälle, bei denen § 273 ZPO zur Anwendung zu gelangen habe. Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es den § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muß dies mit Mängelrüge bekämpft werden (JBl. 1976, 370;Die Rechtsrüge wird nur dahin ausgeführt, daß die Vorinstanzen zu Unrecht die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO abgelehnt hätten. Die Festsetzung eines Lohnanspruchs nach der Zahl der Arbeitsstunden bzw. nach der Zahl der Überstunden sei einer jener Fälle, bei denen Paragraph 273, ZPO zur Anwendung zu gelangen habe. Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es den Paragraph 273, ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO bejaht oder verneint, muß dies mit Mängelrüge bekämpft werden (JBl. 1976, 370;
JBl. 1973, 257 u.a., Fasching, Kommentar III 285). Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (1 Ob 592/85; 8 Ob 627/84; 4 Ob 109/83;JBl. 1973, 257 u.a., Fasching, Kommentar römisch drei 285). Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des Paragraph 273, ZPO richtig ist (1 Ob 592/85; 8 Ob 627/84; 4 Ob 109/83;
JBl. 1973, 257 u.a.). Hat aber das Berufungsgericht erkannt, daß ein angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht gegeben ist, kann dies in der Revision nicht nochmals aufgegriffen werden (SZ 51/8; JBl. 1972, 312; JBl. 1972, 569 u.a.). Das Berufungsgericht gelangte zum Ergebnis, daß für eine Heranziehung des § 273 ZPO kein Raum sei, weil das Erstgericht unbedenkliche Feststellungen über Grund und Höhe des von der klagenden Partei erhobenen Anspruchs getroffen habe. Diese Beurteilung unterliegt, wie dargetan, nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.JBl. 1973, 257 u.a.). Hat aber das Berufungsgericht erkannt, daß ein angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht gegeben ist, kann dies in der Revision nicht nochmals aufgegriffen werden (SZ 51/8; JBl. 1972, 312; JBl. 1972, 569 u.a.). Das Berufungsgericht gelangte zum Ergebnis, daß für eine Heranziehung des Paragraph 273, ZPO kein Raum sei, weil das Erstgericht unbedenkliche Feststellungen über Grund und Höhe des von der klagenden Partei erhobenen Anspruchs getroffen habe. Diese Beurteilung unterliegt, wie dargetan, nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.