Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist berechtigt. Ein Haus, das Ehegatten während ihrer aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft in der Absicht errichtet hatten, es nach Fertigstellung als Ehewohnung zu verwenden, ist zwar noch keine Ehewohnung, es stellt aber eheliches Ersparnis dar und unterliegt als solches der Aufteilung (Efslg 36.451; SZ 52/129 ua).
§ 91 EheG sucht zu verhindern, daß ein Ehegatte dadurch benachteiligt wird, daß der andere in einem Zeitraum, in dem die Krise der Ehe sich bereits abzuzeichnen begonnen hat, eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse einseitig zum Nachteil eines anderen vermindert; zu seinen Gunsten wird fingiert, daß das Fehlende dem anderen durch Aufteilung bereits zugekommen ist (AB 916 BlgNR 14.GP 18; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 91 EheG; Schwind, Eherecht 3 334). Der Ehegatte, der den anderen durch eine Verfügung über seine Ersparnisse benachteiligen wollte, soll gezwungen sein, sich so behandeln zu lassen, als hätte er die Verfügung nicht getroffen. Keineswegs muß aber eine Verfügung über eigene Ersparnisse, auch wenn der andere Ehegatte zustimmte, dazu führen, daß damit nun Rechte an Ersparnissen erworben werden, die über die Rechte hinausgehen, die ohne die Verfügung bestünden. Der Antragsteller geht davon aus, daß sein Beitrag zur Ansammlung ehelicher Ersparnisse gleich hoch war wie der der Antragsgegnerin. Es kann weder ihm noch dem Rekursgericht darin beigepflichtet werden, daß die (bereits in der Ehekrise erfolgte) Zustimmung der Antragsgegnerin zur Vermögensübertragung an den ehelichen Sohn bedeutet hätte, daß der Rest nun als gemeinsames Ersparnis gelten solle. Die Antragsgegnerin hatte vielmehr verlangt, daß der Antragsteller ausschließlich über seinen Beitrag durch Schenkung an den ehelichen Sohn verfügen solle; der Antragsteller hat dem auch zugestimmt. Dieser Vorgang kann nur dahin verstanden werden, daß damit der Antragsteller über seinen Anteil an den ehelichen Ersparnissen endgültig verfügt hat; der Rest muß dann der Antragsgegnerin verbleiben. Hätte die Absicht bestanden, den ehelichen Sohn aus den gemeinsamen Ersparnissen zu beschenken, wäre es nahegelegen, daß jeder Ehegatte einen Viertelanteil an der Liegenschaft dem Sohn übertragen hätte. Es wäre dann aber unbillig, das zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Ersparnis mit einem Ergebnis zu teilen, als hätte jeder Ehegatte wirklich dem Sohn ein Viertel der Liegenschaft geschenkt. Die Entscheidung des Erstgerichtes ist demnach wiederherzustellen.Paragraph 91, EheG sucht zu verhindern, daß ein Ehegatte dadurch benachteiligt wird, daß der andere in einem Zeitraum, in dem die Krise der Ehe sich bereits abzuzeichnen begonnen hat, eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse einseitig zum Nachteil eines anderen vermindert; zu seinen Gunsten wird fingiert, daß das Fehlende dem anderen durch Aufteilung bereits zugekommen ist Ausschussbericht 916 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 18; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 91, EheG; Schwind, Eherecht 3 334). Der Ehegatte, der den anderen durch eine Verfügung über seine Ersparnisse benachteiligen wollte, soll gezwungen sein, sich so behandeln zu lassen, als hätte er die Verfügung nicht getroffen. Keineswegs muß aber eine Verfügung über eigene Ersparnisse, auch wenn der andere Ehegatte zustimmte, dazu führen, daß damit nun Rechte an Ersparnissen erworben werden, die über die Rechte hinausgehen, die ohne die Verfügung bestünden. Der Antragsteller geht davon aus, daß sein Beitrag zur Ansammlung ehelicher Ersparnisse gleich hoch war wie der der Antragsgegnerin. Es kann weder ihm noch dem Rekursgericht darin beigepflichtet werden, daß die (bereits in der Ehekrise erfolgte) Zustimmung der Antragsgegnerin zur Vermögensübertragung an den ehelichen Sohn bedeutet hätte, daß der Rest nun als gemeinsames Ersparnis gelten solle. Die Antragsgegnerin hatte vielmehr verlangt, daß der Antragsteller ausschließlich über seinen Beitrag durch Schenkung an den ehelichen Sohn verfügen solle; der Antragsteller hat dem auch zugestimmt. Dieser Vorgang kann nur dahin verstanden werden, daß damit der Antragsteller über seinen Anteil an den ehelichen Ersparnissen endgültig verfügt hat; der Rest muß dann der Antragsgegnerin verbleiben. Hätte die Absicht bestanden, den ehelichen Sohn aus den gemeinsamen Ersparnissen zu beschenken, wäre es nahegelegen, daß jeder Ehegatte einen Viertelanteil an der Liegenschaft dem Sohn übertragen hätte. Es wäre dann aber unbillig, das zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Ersparnis mit einem Ergebnis zu teilen, als hätte jeder Ehegatte wirklich dem Sohn ein Viertel der Liegenschaft geschenkt. Die Entscheidung des Erstgerichtes ist demnach wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 234 AußStrG. Was die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betrifft, unterließ das Erstgericht trotz Antragstellung eine Beschlußfassung darüber. Auf Grund des als Ergänzungsantrag zu wertenden Schriftsatzes der Antragsgegnerin ON 9 wird das Erstgericht in analoger Anwendung des § 423 ZPO dies nachzuholen haben.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG. Was die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betrifft, unterließ das Erstgericht trotz Antragstellung eine Beschlußfassung darüber. Auf Grund des als Ergänzungsantrag zu wertenden Schriftsatzes der Antragsgegnerin ON 9 wird das Erstgericht in analoger Anwendung des Paragraph 423, ZPO dies nachzuholen haben.