Aus der Begründung:
Bei manchen Kaufverträgen ist es üblich, einen Teil des Kaufpreises im voraus zu bezahlen. Da nach den Erfahrungen des täglichen Lebens den Vertragskontrahenten der Sinn einer solchen Vorauszahlung vielfach nicht deutlich vor Augen steht, bestimmte § 908 ABGB., daß das, was bei Abschließung eines Vertrages voraus gegeben wird, außer im Falle einer besonderen Verabredung, nur als Zeichen der Abschließung oder als Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages zu betrachten ist und deshalb als Angeld mit der vom Gesetz vorgesehenen Bestimmung gilt. Das Gesetz präsumiert somit die Absicht der Vertragsparteien, den im voraus gegebenen Geldbetrag nicht etwa nur als Begleichung eines Teiles des Kaufpreises zahlen zu wollen, sondern ihn darüber hinaus auch als Zeichen der Abschließung und als Sicherstellung der Erfüllung anzusehen. Wie Zeiller III/1, zu § 908, ausführt, handelt es sich darum, dem allfälligen "Irrwahn" und den Streitigkeiten der Parteien über den Sinn der Vorauszahlung vorzubeugen. Nur im Falle einer besonderen Verabredung sollte das Angeld nicht als solches angesehen werden können.Bei manchen Kaufverträgen ist es üblich, einen Teil des Kaufpreises im voraus zu bezahlen. Da nach den Erfahrungen des täglichen Lebens den Vertragskontrahenten der Sinn einer solchen Vorauszahlung vielfach nicht deutlich vor Augen steht, bestimmte Paragraph 908, ABGB., daß das, was bei Abschließung eines Vertrages voraus gegeben wird, außer im Falle einer besonderen Verabredung, nur als Zeichen der Abschließung oder als Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages zu betrachten ist und deshalb als Angeld mit der vom Gesetz vorgesehenen Bestimmung gilt. Das Gesetz präsumiert somit die Absicht der Vertragsparteien, den im voraus gegebenen Geldbetrag nicht etwa nur als Begleichung eines Teiles des Kaufpreises zahlen zu wollen, sondern ihn darüber hinaus auch als Zeichen der Abschließung und als Sicherstellung der Erfüllung anzusehen. Wie Zeiller III/1, zu Paragraph 908,, ausführt, handelt es sich darum, dem allfälligen "Irrwahn" und den Streitigkeiten der Parteien über den Sinn der Vorauszahlung vorzubeugen. Nur im Falle einer besonderen Verabredung sollte das Angeld nicht als solches angesehen werden können.
Seit der Erlassung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Bedeutung der aus dem Gemeinen und dem Römischen Recht übernommenen Institution des Angeldes gering geworden. Schon Johanny, Das Angeld, GH. 1864, S. 151 ff., hat darauf hingewiesen, daß es beim Abschluß eines Realvertrages oder im Falle der Schriftlichkeit eines Vertrages überflüssig wäre, einen Geldbetrag als besonderes Zeichen der Abschließung des Vertrages hinzugeben. Denn die tatsächliche Ausführung des Geschäftes oder die Vertragsurkunde seien ein genügender Beweis hiefür. Seither ist die Schriftlichkeit der Vertragserrichtung die Regel geworden und damit ist der hauptsächlichste Zweck des Angeldes fortgefallen (vgl. Palandt, Komm. zum DBGB. 8, S. 380). Sogar die neue Landarbeitsgesetzgebung, die früher dem Angeld (Handgeld, Aufgedingegeld) größeren Spielraum einräumte, erwähnt es bis auf § 7 Abs. 3 der Salzburger Landesarbeitsordnung vom 10. März 1949, LGBl. 42, nicht mehr.Seit der Erlassung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Bedeutung der aus dem Gemeinen und dem Römischen Recht übernommenen Institution des Angeldes gering geworden. Schon Johanny, Das Angeld, GH. 1864, S. 151 ff., hat darauf hingewiesen, daß es beim Abschluß eines Realvertrages oder im Falle der Schriftlichkeit eines Vertrages überflüssig wäre, einen Geldbetrag als besonderes Zeichen der Abschließung des Vertrages hinzugeben. Denn die tatsächliche Ausführung des Geschäftes oder die Vertragsurkunde seien ein genügender Beweis hiefür. Seither ist die Schriftlichkeit der Vertragserrichtung die Regel geworden und damit ist der hauptsächlichste Zweck des Angeldes fortgefallen vergleiche Palandt, Komm. zum DBGB. 8, S. 380). Sogar die neue Landarbeitsgesetzgebung, die früher dem Angeld (Handgeld, Aufgedingegeld) größeren Spielraum einräumte, erwähnt es bis auf Paragraph 7, Absatz 3, der Salzburger Landesarbeitsordnung vom 10. März 1949, Landesgesetzblatt 42, nicht mehr.
Sicherlich besteht in manchen Fällen des Vertragsabschlusses das Bedürfnis nach Sicherung der Erfüllung, und da kommt dem Angeld auch heute noch Bedeutung zu (so wie dies vom Vadium im Exekutionsverfahren gilt). Allein, wenn bei vielen schriftlich geschlossenen Kaufverträgen die Vorauszahlung eines Teiles des Kaufpreises vereinbart wird, besteht zumeist nicht mehr die Absicht der Erfüllungssicherung, sondern der bloßen Akontozahlung, also der teilweisen Begleichung des Kaufschillings, sei es, damit der Verkäufer in die Lage versetzt wird, die Ware anzuschaffen, sei es, daß aus anderen Gründen bestimmte, sogleich beginnende Zahlungstermine ausgemacht werden. In derartigen Fällen kann nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens oder der Auslegung der Vertragsurkunde die stillschweigende Vereinbarung der Parteien angenommen werden, eine bloße Anzahlung ohne die Rechtsfolgen des § 908 ABGB. zu bedingen. Mit Recht vertreten Gschnitzer - Klang, 1. Aufl., zu § 908, S. 396 f., und Swoboda III, S. 67, für das deutsche Recht der Komm. der RG.-Räte 9, S. 679, die Meinung, daß dann, wenn von Anzahlung oder Akontozahlung die Rede sei, regelmäßig kein Angeld angenommen werden könne, daß also dann der Gegenbeweis, wie er im § 908 ABGB. gefordert wird, erbracht sei. Dieselbe Rechtsansicht haben schon alte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (vom 10. Juni 1863, vom 6. Juni 1877, beide bei Jolles, Systematische Übersicht über die oberstgerichtliche Rechtsprechung zu Angeld, Reugeld und Konventionalstrafe, ZBl. 1894, S. 370 ff., vom 29. Dezember 1898, GlUNF. 434) und verschiedene neuere (SZ. V/81, SZ. VIII/61) vertreten und darauf hingewiesen, daß der höhere Betrag der Anzahlung an sich schon gegen die Annahme eines Angeldes spreche. Der gegenteiligen Meinung einzelner anderer Entscheidungen und von Ehrenzweig II/1, S. 186, kann nicht gefolgt werden.Sicherlich besteht in manchen Fällen des Vertragsabschlusses das Bedürfnis nach Sicherung der Erfüllung, und da kommt dem Angeld auch heute noch Bedeutung zu (so wie dies vom Vadium im Exekutionsverfahren gilt). Allein, wenn bei vielen schriftlich geschlossenen Kaufverträgen die Vorauszahlung eines Teiles des Kaufpreises vereinbart wird, besteht zumeist nicht mehr die Absicht der Erfüllungssicherung, sondern der bloßen Akontozahlung, also der teilweisen Begleichung des Kaufschillings, sei es, damit der Verkäufer in die Lage versetzt wird, die Ware anzuschaffen, sei es, daß aus anderen Gründen bestimmte, sogleich beginnende Zahlungstermine ausgemacht werden. In derartigen Fällen kann nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens oder der Auslegung der Vertragsurkunde die stillschweigende Vereinbarung der Parteien angenommen werden, eine bloße Anzahlung ohne die Rechtsfolgen des Paragraph 908, ABGB. zu bedingen. Mit Recht vertreten Gschnitzer - Klang, 1. Aufl., zu Paragraph 908,, S. 396 f., und Swoboda römisch drei, S. 67, für das deutsche Recht der Komm. der RG.-Räte 9, S. 679, die Meinung, daß dann, wenn von Anzahlung oder Akontozahlung die Rede sei, regelmäßig kein Angeld angenommen werden könne, daß also dann der Gegenbeweis, wie er im Paragraph 908, ABGB. gefordert wird, erbracht sei. Dieselbe Rechtsansicht haben schon alte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (vom 10. Juni 1863, vom 6. Juni 1877, beide bei Jolles, Systematische Übersicht über die oberstgerichtliche Rechtsprechung zu Angeld, Reugeld und Konventionalstrafe, ZBl. 1894, S. 370 ff., vom 29. Dezember 1898, GlUNF. 434) und verschiedene neuere (SZ. V/81, SZ. VIII/61) vertreten und darauf hingewiesen, daß der höhere Betrag der Anzahlung an sich schon gegen die Annahme eines Angeldes spreche. Der gegenteiligen Meinung einzelner anderer Entscheidungen und von Ehrenzweig II/1, S. 186, kann nicht gefolgt werden.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht im Einklang mit der dargelegten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes aus dem Kaufbrief vom 14. August 1949 gefolgert - dabei handelte es sich um dessen rechtliche Beurteilung (2 Ob 623/50) und nicht um tatsächliche Feststellungen -, daß nach der Einreihung der bedungenen Anzahlung unter die Zahlungsbedingungen des Kaufbriefes, nach ihrer Bezeichnung als Akontozahlung und nach der ein Viertel des gesamten Kaufpreises des Heues erreichenden Höhe der Anzahlung der Vertragswille zu erschließen sei, eine bloße Vorauszahlung zu vereinbaren. Dieser Meinung schließt sich das Rekursgericht an. Auf die Bezeichnung des vom Kläger geforderten Betrages von 2000 S kommt es nicht an. Auch wenn in der Klage von "Angeld" die Rede ist, ergibt sich aus dem übrigen Vorbringen des Klägers, daß er nichts anderes will, als daß der Beklagte ihm den vorausgezahlten Teil des Kaufschillings nach der nunmehrigen Vertragsaufhebung zurückzahle. Es kann also nicht gesagt werden, daß der Kläger den Charakter der Anzahlung als eines Angeldes im technischen Sinne des § 908 ABGB. bestätigt hätte.Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht im Einklang mit der dargelegten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes aus dem Kaufbrief vom 14. August 1949 gefolgert - dabei handelte es sich um dessen rechtliche Beurteilung (2 Ob 623/50) und nicht um tatsächliche Feststellungen -, daß nach der Einreihung der bedungenen Anzahlung unter die Zahlungsbedingungen des Kaufbriefes, nach ihrer Bezeichnung als Akontozahlung und nach der ein Viertel des gesamten Kaufpreises des Heues erreichenden Höhe der Anzahlung der Vertragswille zu erschließen sei, eine bloße Vorauszahlung zu vereinbaren. Dieser Meinung schließt sich das Rekursgericht an. Auf die Bezeichnung des vom Kläger geforderten Betrages von 2000 S kommt es nicht an. Auch wenn in der Klage von "Angeld" die Rede ist, ergibt sich aus dem übrigen Vorbringen des Klägers, daß er nichts anderes will, als daß der Beklagte ihm den vorausgezahlten Teil des Kaufschillings nach der nunmehrigen Vertragsaufhebung zurückzahle. Es kann also nicht gesagt werden, daß der Kläger den Charakter der Anzahlung als eines Angeldes im technischen Sinne des Paragraph 908, ABGB. bestätigt hätte.
Es ergibt sich, daß der Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der Anzahlung nicht verneint werden kann und daß das Erstgericht die vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen zu überprüfen gehabt hätte. Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes entspricht der Sach- und Rechtslage.
Dem Rekurs mußte der Erfolg versagt werden.