Begründung:
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Gefährdung ihres Grundstückes 630/3 KG Leutasch durch eine Bauführung der beklagten Partei und den Ausspruch der Unterlassung jeglicher Bauführung. Mit Beschluß vom 5.10.1984, ON 2, wies das Erstgericht diese Klage a limine zurück. Diesen Beschluß hob das Rekursgericht mit Beschluß vom 31.10.1984, 6 R 276/84-5, über Rekurs der Klägerin auf. Die beklagte Partei erstattete daraufhin Klagebeantwortung und erhob gegen den Beschluß des Rekursgerichtes Revisionsrekurs. Beide Schriftsätze sind namens der beklagten Partei 'durch den Bediensteten Dr. Klaus C, Innsbruck, Neues Landhaus, dieser als gesetzlicher Vertreter des Landes gemäß Bundesverfassungsgesetz betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung, die Geschäftsordnung des Amtes der D E als Vertreter der zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren befugten Präs.Abt. IV beim Amt der D E, gemäß § 5 und 28 ZPO vom Anwaltszwang befreit' unterfertigt.Die Klägerin begehrt die Feststellung der Gefährdung ihres Grundstückes 630/3 KG Leutasch durch eine Bauführung der beklagten Partei und den Ausspruch der Unterlassung jeglicher Bauführung. Mit Beschluß vom 5.10.1984, ON 2, wies das Erstgericht diese Klage a limine zurück. Diesen Beschluß hob das Rekursgericht mit Beschluß vom 31.10.1984, 6 R 276/84-5, über Rekurs der Klägerin auf. Die beklagte Partei erstattete daraufhin Klagebeantwortung und erhob gegen den Beschluß des Rekursgerichtes Revisionsrekurs. Beide Schriftsätze sind namens der beklagten Partei 'durch den Bediensteten Dr. Klaus C, Innsbruck, Neues Landhaus, dieser als gesetzlicher Vertreter des Landes gemäß Bundesverfassungsgesetz betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung, die Geschäftsordnung des Amtes der D E als Vertreter der zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren befugten Präs.Abt. römisch vier beim Amt der D E, gemäß Paragraph 5 und 28 ZPO vom Anwaltszwang befreit' unterfertigt.
Das Rekursgericht wies mit Beschluß vom 31.12.1984, 6 R 276/84-13, den Revisionsrekurs als unzulässig und verspätet zurück. Diesen Beschluß bekämpfte die beklagte Partei mit Rekurs, der erneut nur von Dr. Klaus C unterfertigt worden war.
Mit Beschluß vom 13.3.1984, ON 19, stellte das Erstgericht diesen Rekurs an die beklagte Partei mit dem Auftrag zur Verbesserung binnen acht Tagen durch Nachweis der Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes und Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurück. Die beklagte Partei legte den Rekurs unverbessert wieder vor.
Das Erstgericht wies darauf die Klagebeantwortung und den Rekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom (richtig:) 31.12.1984 als zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung nicht geeignet zurück und hob das Verfahren ab und mit Ausschluß der Klagszustellung als nichtig auf.
Diesen Beschluß bekämpfte die beklagte Partei mit einem von einem Rechtsanwalt unterfertigten Rekurs.
Das Rekursgericht gab diesem Rekurs teilweise Folge und hob den Beschluß des Erstgerichtes insoweit auf, als damit die Klagebeantwortung als zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung nicht geeignet zurückgewiesen und Teile des Verfahrens als nichtig aufgehoben worden waren; im übrigen (Zurückweisung des Rekurses) bestätigte es den Beschluß des Erstgerichtes.