Die von der beklagten Partei gegen den abändernden Ausspruch über das Räumungsbegehren erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil zur Frage, welche Aufwendungen der Verleiher auf den Entlehner abwälzen könne, einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt. Streitentscheidend ist die Beurteilung des Gebrauchsvertrages vom 28.10.1974 als Leih- oder Mietvertrag; eine Bittleihe (§ 974 ABGB) kommt schon angesichts der im Vertrag festgelegten zehnjährigen Bindung der klagenden Partei nicht in Betracht. Die klagende Partei hat das Vertragsverhältnis unbestrittenermaßen durch die im Vertrag vorgesehene fristgerechte Erklärung, daß eine Verlängerung nicht erfolge, zum 31.10.1984 für aufgelöst erklärt. Wäre der Gebrauchsvertrag als Miete zu beurteilen, wäre auf das am 28.10.1974 begründete Vertragsverhältnis als zu Geschäftszwecken bestimmte Flächenmiete von unbebauten, vom Flugplatzunternehmer für die Herstellung der Rollbahn benützter Grundstücke (vgl. Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 1 MRG) das Mietengesetz anzuwenden gewesen, sodaß gemäß § 49 Abs. 1 zweiter Satz MRG (idF des BGBl 1985/559) die §§ 19 bis 23 MG bis zum 31.12.1988 weiter gälten. Dann aber gälte der Gebrauchsvertrag (als Mietvertrag) als auf unbestimmte Zeit erneuert (§ 23 Abs.2 MG) und könnte von der klagenden Partei nur aus wichtigen Gründen gerichtlich aufgekündigt werden (§§ 19 und 21 MG), sodaß das Mietrecht der beklagten Partei noch nicht erloschen wäre und dem Räumungsbegehren der klagenden Partei entgegenstünde. Einziges Unterscheidungsmerkmal der beiden Vertragstypen Leihe oder Miete ist die Unentgeltlichkeit. Erfolgt die Überlassung zum Gebrauch unentgeltlich, liegt Leihe vor; andernfalls ist Miete anzunehmen (Schubert und Würth in Rummel a.a.O. Rdz 5 zu § 971 und Rdz 9 zu § 1090). Unentgeltlich ist eine Leistung nur dann, wenn sie auf keine Gegenleistung bezogen und freiwillig erbracht wird (Schubert a.a.O. Rdz 4 zu § 938).Die von der beklagten Partei gegen den abändernden Ausspruch über das Räumungsbegehren erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil zur Frage, welche Aufwendungen der Verleiher auf den Entlehner abwälzen könne, einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt. Streitentscheidend ist die Beurteilung des Gebrauchsvertrages vom 28.10.1974 als Leih- oder Mietvertrag; eine Bittleihe (Paragraph 974, ABGB) kommt schon angesichts der im Vertrag festgelegten zehnjährigen Bindung der klagenden Partei nicht in Betracht. Die klagende Partei hat das Vertragsverhältnis unbestrittenermaßen durch die im Vertrag vorgesehene fristgerechte Erklärung, daß eine Verlängerung nicht erfolge, zum 31.10.1984 für aufgelöst erklärt. Wäre der Gebrauchsvertrag als Miete zu beurteilen, wäre auf das am 28.10.1974 begründete Vertragsverhältnis als zu Geschäftszwecken bestimmte Flächenmiete von unbebauten, vom Flugplatzunternehmer für die Herstellung der Rollbahn benützter Grundstücke vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph eins, MRG) das Mietengesetz anzuwenden gewesen, sodaß gemäß Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz MRG in der Fassung des BGBl 1985/559) die Paragraphen 19 bis 23 MG bis zum 31.12.1988 weiter gälten. Dann aber gälte der Gebrauchsvertrag (als Mietvertrag) als auf unbestimmte Zeit erneuert (Paragraph 23, Absatz 2, MG) und könnte von der klagenden Partei nur aus wichtigen Gründen gerichtlich aufgekündigt werden (Paragraphen 19 und 21 MG), sodaß das Mietrecht der beklagten Partei noch nicht erloschen wäre und dem Räumungsbegehren der klagenden Partei entgegenstünde. Einziges Unterscheidungsmerkmal der beiden Vertragstypen Leihe oder Miete ist die Unentgeltlichkeit. Erfolgt die Überlassung zum Gebrauch unentgeltlich, liegt Leihe vor; andernfalls ist Miete anzunehmen (Schubert und Würth in Rummel a.a.O. Rdz 5 zu Paragraph 971 und Rdz 9 zu Paragraph 1090,). Unentgeltlich ist eine Leistung nur dann, wenn sie auf keine Gegenleistung bezogen und freiwillig erbracht wird (Schubert a.a.O. Rdz 4 zu Paragraph 938,).
Nicht jeder Aufwand, den der Entlehner zu tragen hat, ist als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung anzusehen. § 981 ABGB ordnet an, welche Kosten der Entlehner zu bestreiten hat; zwar ist diese Bestimmung nachgiebiges Recht, doch sind der Privatautonomie insofern Grenzen gesetzt, als die vertragliche Verpflichtung des Entlehners zur Bestreitung von an sich den Verleiher treffenden Aufwendungen in Wahrheit bereits Entgelt für die Gebrauchsüberlassung wäre, sodaß eine solche Vereinbarung als Umgehungsgeschäft die Anwendung der zwingenden Bestimmungen des Mietenrechts erforderte (EvBl.1962/508; Bernat in Korinek-Krejci, MRG 99; Koziol-Welser, Grundriß 7 I 316; Stanzl in Klang 2 IV/1, 685).Nicht jeder Aufwand, den der Entlehner zu tragen hat, ist als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung anzusehen. Paragraph 981, ABGB ordnet an, welche Kosten der Entlehner zu bestreiten hat; zwar ist diese Bestimmung nachgiebiges Recht, doch sind der Privatautonomie insofern Grenzen gesetzt, als die vertragliche Verpflichtung des Entlehners zur Bestreitung von an sich den Verleiher treffenden Aufwendungen in Wahrheit bereits Entgelt für die Gebrauchsüberlassung wäre, sodaß eine solche Vereinbarung als Umgehungsgeschäft die Anwendung der zwingenden Bestimmungen des Mietenrechts erforderte (EvBl.1962/508; Bernat in Korinek-Krejci, MRG 99; Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 316; Stanzl in Klang 2 IV/1, 685).
Gemäß § 981 ABGB hat der Entlehner die Kosten, die der ordentliche Gebrauch der Sache mit sich bringt, sowie den gewöhnlichen Erhaltungsaufwand jedenfalls zu bestreiten, wogegen er die außerordentlichen - demnach die ungewöhnlich hohen oder unvorhergesehenen - Erhaltungskosten nur vorzustrecken hat; es gebührt ihm deren Ersatz wie einem redlichen Besitzer. Demnach hat der Entlehner nur jenen Aufwand zu tragen, der entweder durch den Gebrauch erforderlich wird (Gebrauchskosten) oder seiner Verpflichtung, die Sache unversehrt zurückzustellen (§ 972 ABGB), entspringt (vgl. Swoboda in GZ 1927, 178 ff.; Schubert a.a.O. Rdz 5 zu § 971). Nicht zu den nach § 981 ABGB den Entlehner treffenden Kosten gehört hingegen jener Aufwand, der schon aus der Bereitstellung der Sache, somit auch ohne das konkrete Benützungsverhältnis, entsteht (Stanzl a.a.O. 679), weil der Verleiher durch die Überwälzung solcher Kosten von Verbindlichkeiten entlastet würde, die ihn auch ohne die Gebrauchsüberlassung träfen, ihm also Aufwendungen erspart werden; in diesem Umfang liegt eine die Annahme eines Mietverhältnisses allenfalls rechtfertigende Gegenleistung vor (vgl. Bernat a.a.O. 100; MietSlg 27.125). Wendet man diese Grundsätze auf die in Punkt IV des Vertrages aufgezählten Kosten, die der klagenden Partei "als Eigentümer des Flugplatzgeländes und aus der Erhaltung des Flugplatzes entstehen" und von der beklagten Partei zu ersetzen sind, an, so zeigt sich, daß jedenfalls die Beiträge der klagenden Partei an die Großachengenossenschaft und die Räumung jener Wege, die nicht (bloß) als Zufahrten zum Flugplatz, sondern der Erschließung von Anrainergründen und als Zufahrt zum Weiler Reitham dienen, weder Gebrauchs- noch Erhaltungskosten im Sinne des § 981 ABGB sind, da sie der klagenden Partei unabhängig davon, ob sie ihre Grundstücke zum Gebrauch überläßt oder nicht, erwachsen; durch die vertragliche Überwälzung dieser Aufwendungen wird sie von einer Verpflichtung zu nicht mit dem Gebrauch der Grundstücke verbundenen Geld- oder geldwerten Leistungen, die sie ohne Gebrauchsverhältnis aus ihrem Vermögen zu tragen hätte, befreit. Insoweit leistet die beklagte Partei ein Entgelt. Gleiches gilt für die auf die beklagte Partei überwälzte Grundsteuer; diese Abgabe ist vom Grundbesitz zu entrichten (§§ 1 und 2 GrStG) und trifft den Grundeigentümer gleichgültig, ob an dem Grundbesitz ein Gebrauchsverhältnis begründet ist oder nicht, die Annahme eines Entgelts träfe umso mehr dann zu, wenn die klagende Partei von der Entrichtung der Grundsteuer befreit wäre (§§ 2 Z.4 und 6, 7 GrStG), was aufgrund der Aktenlage allerdings nicht verläßlich beurteilt werden kann. Soweit in der Rechtsprechung (zB MietSlg 31.127 u.a.) die Auffassung vertreten wurde, daß die Übewälzung der Grundsteuer nicht als Entgelt im Sinne des § 1090 ABGB anzusehen sei, wird dem im § 981 ABGB festgelegten Grundsatz nicht Rechnung getragen. Kein Entgelt im Sinne einer Miete stellen hingegen die von der beklagten Partei mit Duldung oder Zustimmung der klagenden Partei getätigten Investitionen (Herstellung eines Parkplatzes u.ä.) dar, weil sie hiezu vertraglich nicht verpflichtet war. Ob und inwieweit die klagende Partei - gegebenenfalls nach Beendigung des Benützungsverhältnisses - hiefür Ersatz zu leisten hätte, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.Gemäß Paragraph 981, ABGB hat der Entlehner die Kosten, die der ordentliche Gebrauch der Sache mit sich bringt, sowie den gewöhnlichen Erhaltungsaufwand jedenfalls zu bestreiten, wogegen er die außerordentlichen - demnach die ungewöhnlich hohen oder unvorhergesehenen - Erhaltungskosten nur vorzustrecken hat; es gebührt ihm deren Ersatz wie einem redlichen Besitzer. Demnach hat der Entlehner nur jenen Aufwand zu tragen, der entweder durch den Gebrauch erforderlich wird (Gebrauchskosten) oder seiner Verpflichtung, die Sache unversehrt zurückzustellen (Paragraph 972, ABGB), entspringt vergleiche Swoboda in GZ 1927, 178 ff.; Schubert a.a.O. Rdz 5 zu Paragraph 971,). Nicht zu den nach Paragraph 981, ABGB den Entlehner treffenden Kosten gehört hingegen jener Aufwand, der schon aus der Bereitstellung der Sache, somit auch ohne das konkrete Benützungsverhältnis, entsteht (Stanzl a.a.O. 679), weil der Verleiher durch die Überwälzung solcher Kosten von Verbindlichkeiten entlastet würde, die ihn auch ohne die Gebrauchsüberlassung träfen, ihm also Aufwendungen erspart werden; in diesem Umfang liegt eine die Annahme eines Mietverhältnisses allenfalls rechtfertigende Gegenleistung vor vergleiche Bernat a.a.O. 100; MietSlg 27.125). Wendet man diese Grundsätze auf die in Punkt römisch vier des Vertrages aufgezählten Kosten, die der klagenden Partei "als Eigentümer des Flugplatzgeländes und aus der Erhaltung des Flugplatzes entstehen" und von der beklagten Partei zu ersetzen sind, an, so zeigt sich, daß jedenfalls die Beiträge der klagenden Partei an die Großachengenossenschaft und die Räumung jener Wege, die nicht (bloß) als Zufahrten zum Flugplatz, sondern der Erschließung von Anrainergründen und als Zufahrt zum Weiler Reitham dienen, weder Gebrauchs- noch Erhaltungskosten im Sinne des Paragraph 981, ABGB sind, da sie der klagenden Partei unabhängig davon, ob sie ihre Grundstücke zum Gebrauch überläßt oder nicht, erwachsen; durch die vertragliche Überwälzung dieser Aufwendungen wird sie von einer Verpflichtung zu nicht mit dem Gebrauch der Grundstücke verbundenen Geld- oder geldwerten Leistungen, die sie ohne Gebrauchsverhältnis aus ihrem Vermögen zu tragen hätte, befreit. Insoweit leistet die beklagte Partei ein Entgelt. Gleiches gilt für die auf die beklagte Partei überwälzte Grundsteuer; diese Abgabe ist vom Grundbesitz zu entrichten (Paragraphen eins und 2 GrStG) und trifft den Grundeigentümer gleichgültig, ob an dem Grundbesitz ein Gebrauchsverhältnis begründet ist oder nicht, die Annahme eines Entgelts träfe umso mehr dann zu, wenn die klagende Partei von der Entrichtung der Grundsteuer befreit wäre (Paragraphen 2, Ziffer 4 und 6, 7 GrStG), was aufgrund der Aktenlage allerdings nicht verläßlich beurteilt werden kann. Soweit in der Rechtsprechung (zB MietSlg 31.127 u.a.) die Auffassung vertreten wurde, daß die Übewälzung der Grundsteuer nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 1090, ABGB anzusehen sei, wird dem im Paragraph 981, ABGB festgelegten Grundsatz nicht Rechnung getragen. Kein Entgelt im Sinne einer Miete stellen hingegen die von der beklagten Partei mit Duldung oder Zustimmung der klagenden Partei getätigten Investitionen (Herstellung eines Parkplatzes u.ä.) dar, weil sie hiezu vertraglich nicht verpflichtet war. Ob und inwieweit die klagende Partei - gegebenenfalls nach Beendigung des Benützungsverhältnisses - hiefür Ersatz zu leisten hätte, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Dennoch erweist sich die Sache noch nicht als spruchreif im Sinne der Abweisung des Räumungsbegehrens. Nach Rechtsprechung und Lehre (MietSlg 33.144, 31.128, 27.125, 25.106, 23.086 uva; Schubert aaO Rdz 2 zu § 974; Bernat a.a.O. 100; Koziol-Welser, Grundriß 7 IDennoch erweist sich die Sache noch nicht als spruchreif im Sinne der Abweisung des Räumungsbegehrens. Nach Rechtsprechung und Lehre (MietSlg 33.144, 31.128, 27.125, 25.106, 23.086 uva; Schubert aaO Rdz 2 zu Paragraph 974,; Bernat a.a.O. 100; Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins
334f) steht es der Unentgeltlichkeit gleich, wenn bloß ein Anerkennungszins oder ein so niedriges Entgelt zu entrichten ist, daß es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht mehr ins Gewicht fällt. Ob das im vorliegenden Fall zutrifft, kann aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen noch nicht beurteilt werden. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren nach Erörterung mit den Parteien (§ 182 ZPO) Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die klagende Partei in bezug auf die der beklagten Partei zur Anlegung des Rollfeldes und die sonstigen zum Gebrauch überlassenen Grundstücke von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist, ob und welche der von der klagenden Partei der beklagten Partei überwälzten Lasten und Verpflichtungen den Grundeigentümer auch ohne Zusammenhang mit einem Benützungsverhältnis (§ 981 ABGB) träfen, in welcher Höhe die beklagte Partei während der Vertragsdauer Leistungen zu erbringen hat und welcher Zins für die Gebrauchsüberlassung angemessen und ortsüblich (bzw. gesetzlich zulässig) wäre. Erst dann wird beurteilt werden können, ob die Leistungen der beklagten Partei als Entgelt im Sinne des § 1090 ABGB oder nur als "Anerkennungszins" zu beurteilen sind. In Stattgebung der Revision der beklagten Partei sind die Urteile der Vorinstanzen (im Ausspruch über das Räumungsbegehren) aufzuheben; das Erstgericht wird sein Verfahren entsprechend den dargelegten Grundsätzen zu ergänzen und neuerlich über das Räumungsbegehren zu entscheiden haben.334f) steht es der Unentgeltlichkeit gleich, wenn bloß ein Anerkennungszins oder ein so niedriges Entgelt zu entrichten ist, daß es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht mehr ins Gewicht fällt. Ob das im vorliegenden Fall zutrifft, kann aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen noch nicht beurteilt werden. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren nach Erörterung mit den Parteien (Paragraph 182, ZPO) Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die klagende Partei in bezug auf die der beklagten Partei zur Anlegung des Rollfeldes und die sonstigen zum Gebrauch überlassenen Grundstücke von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist, ob und welche der von der klagenden Partei der beklagten Partei überwälzten Lasten und Verpflichtungen den Grundeigentümer auch ohne Zusammenhang mit einem Benützungsverhältnis (Paragraph 981, ABGB) träfen, in welcher Höhe die beklagte Partei während der Vertragsdauer Leistungen zu erbringen hat und welcher Zins für die Gebrauchsüberlassung angemessen und ortsüblich (bzw. gesetzlich zulässig) wäre. Erst dann wird beurteilt werden können, ob die Leistungen der beklagten Partei als Entgelt im Sinne des Paragraph 1090, ABGB oder nur als "Anerkennungszins" zu beurteilen sind. In Stattgebung der Revision der beklagten Partei sind die Urteile der Vorinstanzen (im Ausspruch über das Räumungsbegehren) aufzuheben; das Erstgericht wird sein Verfahren entsprechend den dargelegten Grundsätzen zu ergänzen und neuerlich über das Räumungsbegehren zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.