Entscheidungsgründe:
Der Kläger beantragte die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages des Inhaltes, daß dem Beklagten (als Akzeptanten) auf Grund des Wechsels vom 6. März 1987 aufgetragen werde, die Wechselsumme von S 716.647,-- s.A. zu bezahlen.
Das Erstgericht erließ den Wechselzahlungsauftrag antragsgemäß. Der Beklagte erhob rechtzeitig Einwendungen und brachte vor, daß er am 6. März 1987 keinen Wechsel ausgestellt habe. Er habe einmal einen Blankowechsel akzeptiert, der Kläger sei jedoch nicht berechtigt gewesen, diesen auf die Summe von S 716.647,--, fällig am 31. Dezember 1986, zu ergänzen, weil er, Beklagter, diesen Betrag nicht schulde. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung berichtigte der Kläger das Datum der Ausstellung des Wechsels von 6. März 1987 auf 6. März 1978.
Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag unter Berichtigung des Datums der Ausstellung des Wechsels aufrecht und erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger den Betrag von S 716.647,-- s.A. zu bezahlen. Es stellte fest, der Kläger, der in der Kanzlei des Beklagten als Konzipient tätig gewesen sei, habe dem Beklagten Darlehen im Gesamtbetrag von S 600.000,-- gewährt.
Zunächst sei die Verzinsung dieser Darlehen vereinbart gewesen, in der Folge sei eine Wertsicherung des aufhaftenden Darlehensbetrages vereinbart worden. Am 18. März 1985 habe der Beklagte den ihm vom Kläger mitgeteilten Schuldbetrag mit S 578.120,-- als richtig anerkannt. In einem gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahren habe der Beklagte den nunmehrigen Klagsbetrag anerkannt und in Aussicht gestellt, daß der Kläger von seinem, des Beklagten, Vertrauensschadensversicherer, Zahlung erhalten werde. Der Versicherer habe jedoch die Deckung abgelehnt.
Rechtlich beurteilte der Erstrichter diesen Sachverhalt dahin, daß der Kläger berechtigt gewesen sei, den ihm vom Beklagten blanko übergebenen Wechsel mit dem Klagsbetrag zu ergänzen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters. Die Berichtigung des dem Kläger unterlaufenen Schreibfehlers sei auch im Wechselmandatsverfahren zulässig, zumal ein Zahlungsauftrag auch mit Einschränkungen und Änderungen aufrechterhalten werden könne. Dem Beklagten sei zudem mit der Wechselklage eine Abschrift des Wechsels zugestellt worden, der das richtige Ausstellungsdatum (6. März 1978) zu entnehmen gewesen sei.