Aus den Gründen des Obersten Gerichtshofes:
Der Rekurs des Beklagten ist aus folgenden Gründen zulässig: Das Erstgericht wies das Klagebegehren deshalb zur Gänze ab, weil das Einkommen der Klägerin zuerst als Weberin und dann als Bedienerin ausreiche, ihr den Lebensunterhalt zu sichern. Das Berufungsgericht hingegen teilte die Ansicht des Erstgerichtes nur für die Zeit ab 22. Juni 1953, hielt jedoch die Voraussetzungen für die Zeit zwischen der Klagsanbringung und dem 21. Juni 1953 noch nicht für geklärt. Es beschäftigte sich nahezu ausschließlich mit der Frage, ob der Unterhalt für die Zeit ab Urteilsfällung oder schon vom Klagstage ab "zugebilligt" werden dürfe. Insoweit letztere Frage vom Berufungsgericht erörtert und vom Beklagten im Rekurse bekämpft wird, hält der Oberste Gerichtshof dafür, daß es sich nicht bloß um eine Frage der Bemessung in analoger Anwendung des § 502 Abs. 2 ZPO., sondern um eine nach dem Grund des Unterhaltsanspruches handle und deshalb der Rekurs als zulässig anzusehen ist (Jud. 60 neu). Es liegt daher der Sachverhalt im konkreten Falle völlig anders als dort, wo der Oberste Gerichtshof erklärte, für die Frage, ob und in welcher Höhe und für welche Zeit ein Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG. zu leisten sei, seien ausschließlich Billigkeitserwägungen maßgebend, die zur Gänze in den Rahmen der Bemessung fallen (1 Ob 455/51, 3 Ob 701/53, 3 Ob 755/53).Der Rekurs des Beklagten ist aus folgenden Gründen zulässig: Das Erstgericht wies das Klagebegehren deshalb zur Gänze ab, weil das Einkommen der Klägerin zuerst als Weberin und dann als Bedienerin ausreiche, ihr den Lebensunterhalt zu sichern. Das Berufungsgericht hingegen teilte die Ansicht des Erstgerichtes nur für die Zeit ab 22. Juni 1953, hielt jedoch die Voraussetzungen für die Zeit zwischen der Klagsanbringung und dem 21. Juni 1953 noch nicht für geklärt. Es beschäftigte sich nahezu ausschließlich mit der Frage, ob der Unterhalt für die Zeit ab Urteilsfällung oder schon vom Klagstage ab "zugebilligt" werden dürfe. Insoweit letztere Frage vom Berufungsgericht erörtert und vom Beklagten im Rekurse bekämpft wird, hält der Oberste Gerichtshof dafür, daß es sich nicht bloß um eine Frage der Bemessung in analoger Anwendung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO., sondern um eine nach dem Grund des Unterhaltsanspruches handle und deshalb der Rekurs als zulässig anzusehen ist (Jud. 60 neu). Es liegt daher der Sachverhalt im konkreten Falle völlig anders als dort, wo der Oberste Gerichtshof erklärte, für die Frage, ob und in welcher Höhe und für welche Zeit ein Unterhaltsbeitrag nach Paragraph 68, EheG. zu leisten sei, seien ausschließlich Billigkeitserwägungen maßgebend, die zur Gänze in den Rahmen der Bemessung fallen (1 Ob 455/51, 3 Ob 701/53, 3 Ob 755/53).
Sachlich ist der Rekurs jedoch nicht begrundet.
Der Erstrichter hat sich hinsichtlich des Zeitpunktes, von dem ab der Unterhalt zuzusprechen sei, offenkundig auf die Ausführungen in Schwinds Kommentar zum österreichischen Eherecht, S. 232 I Z. 2 berufen, denen zufolge "die Entscheidung nach § 68 EheG. als ein Billigkeitsurteil ebenso wie seinerzeit nach dem Hofdekret JGS. Nr. 531/1841 rechtsgestaltender Natur sei und die Beitragspflicht des geschiedenen Ehemannes erst mit Rechtskraft des Urteiles konstitutiv begrundet werde". Das Berufungsgericht hat im Aufhebungsbeschluß die Ansicht vertreten, daß der Unterhalt schon für die Zeit von der Einbringung der Klage an - wenn überhaupt die Voraussetzungen des § 68 EheG. vorliegen - zuzusprechen sei.Der Erstrichter hat sich hinsichtlich des Zeitpunktes, von dem ab der Unterhalt zuzusprechen sei, offenkundig auf die Ausführungen in Schwinds Kommentar zum österreichischen Eherecht, S. 232 römisch eins Ziffer 2, berufen, denen zufolge "die Entscheidung nach Paragraph 68, EheG. als ein Billigkeitsurteil ebenso wie seinerzeit nach dem Hofdekret JGS. Nr. 531 aus 1841, rechtsgestaltender Natur sei und die Beitragspflicht des geschiedenen Ehemannes erst mit Rechtskraft des Urteiles konstitutiv begrundet werde". Das Berufungsgericht hat im Aufhebungsbeschluß die Ansicht vertreten, daß der Unterhalt schon für die Zeit von der Einbringung der Klage an - wenn überhaupt die Voraussetzungen des Paragraph 68, EheG. vorliegen - zuzusprechen sei.
Hiezu meint der Rekurswerber, das Berufungsgericht habe übersehen, daß demjenigen, dem ein Betrag nach § 68 EheG. "zugebilligt" werde noch kein Anspruch aus dem Gesetze zustehe, sondern daß der Anspruch erst dadurch entstehe, daß er vom Richter mit Urteil "zugebilligt" werde, so daß der Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG. keinesfalls für die Vergangenheit existent werden könne.Hiezu meint der Rekurswerber, das Berufungsgericht habe übersehen, daß demjenigen, dem ein Betrag nach Paragraph 68, EheG. "zugebilligt" werde noch kein Anspruch aus dem Gesetze zustehe, sondern daß der Anspruch erst dadurch entstehe, daß er vom Richter mit Urteil "zugebilligt" werde, so daß der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68, EheG. keinesfalls für die Vergangenheit existent werden könne.
Der Ansicht des Rekurswerbers kann aber nicht gefolgt werden. Schwind sagt an der zitierten Stelle nichts anderes, als daß der Anspruch geschiedener Ehegatten nach § 68 EheG. von Haus aus kein gesetzlicher sei, sondern es erst durch "Zubilligung" im Urteile werde. Deshalb bezeichnet auch Schwind die Beitragspflicht des geschiedenen Ehemannes als erst mit Rechtskraft des Urteils konstitutiv begrundet. Damit ist aber keinesfalls gesagt, daß die Ehegattin den Unterhalt nach § 68 EheG. nicht schon vom Klagstage an begehren dürfe. Wenn der Richter der Klägerin einen Unterhalt nach § 68 EheG. "zubilligen" soll, dann muß er auch im Urteile aussprechen, von wann an er ihr diesen Anspruch "zubilligt". Das kann - frühestens - vom Klagstage an sein. Es wäre weder verständlich, noch sinnvoll, wollte man der Klägerin den Unterhalt erst vom Zeitpunkte der Fällung oder der Rechtskraft des Urteiles an zubilligen, zumal es der Beklagte in der Hand hätte, den entscheidenden Zeitpunkt mit an sich prozessual zulässigen Mitteln zu seinen Gunsten hinauszuschieben, ganz abgesehen davon, daß auch aus Gründen, die allein auf Seite des Gerichtes liegen können, dieser Zeitpunkt ungewiß werden kann und daß überdies die Klägerin das prozessual zulässige Ruhen des Verfahrens schon deshalb nicht hätte vereinbaren dürfen, weil davon der Ausspruch abhängig wäre, von welchem Zeitpunkte an ihr ein Unterhalt zugebilligt werden könnte. Es teilt daher der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß dem Urteile nicht die maßgebenden Verhältnisse der Streitteile im Zeitpunkte des Schlusse der Verhandlung zugrunde zu legen sind, sondern daß dem Urteilsberechtigten rückwirkend ab Klagstag ein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden kann.Der Ansicht des Rekurswerbers kann aber nicht gefolgt werden. Schwind sagt an der zitierten Stelle nichts anderes, als daß der Anspruch geschiedener Ehegatten nach Paragraph 68, EheG. von Haus aus kein gesetzlicher sei, sondern es erst durch "Zubilligung" im Urteile werde. Deshalb bezeichnet auch Schwind die Beitragspflicht des geschiedenen Ehemannes als erst mit Rechtskraft des Urteils konstitutiv begrundet. Damit ist aber keinesfalls gesagt, daß die Ehegattin den Unterhalt nach Paragraph 68, EheG. nicht schon vom Klagstage an begehren dürfe. Wenn der Richter der Klägerin einen Unterhalt nach Paragraph 68, EheG. "zubilligen" soll, dann muß er auch im Urteile aussprechen, von wann an er ihr diesen Anspruch "zubilligt". Das kann - frühestens - vom Klagstage an sein. Es wäre weder verständlich, noch sinnvoll, wollte man der Klägerin den Unterhalt erst vom Zeitpunkte der Fällung oder der Rechtskraft des Urteiles an zubilligen, zumal es der Beklagte in der Hand hätte, den entscheidenden Zeitpunkt mit an sich prozessual zulässigen Mitteln zu seinen Gunsten hinauszuschieben, ganz abgesehen davon, daß auch aus Gründen, die allein auf Seite des Gerichtes liegen können, dieser Zeitpunkt ungewiß werden kann und daß überdies die Klägerin das prozessual zulässige Ruhen des Verfahrens schon deshalb nicht hätte vereinbaren dürfen, weil davon der Ausspruch abhängig wäre, von welchem Zeitpunkte an ihr ein Unterhalt zugebilligt werden könnte. Es teilt daher der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß dem Urteile nicht die maßgebenden Verhältnisse der Streitteile im Zeitpunkte des Schlusse der Verhandlung zugrunde zu legen sind, sondern daß dem Urteilsberechtigten rückwirkend ab Klagstag ein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden kann.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes. Hiebei hat der Einwand des Rekurswerbers, die Klägerin habe dadurch, daß im Rechtsstreite Ruhen des Verfahrens eingetreten sei, auf den Unterhalt für die Zeit ab Klagsanbringung bis 21. Juni 1953 verzichtet, als unzulässige Neuerung - im Rekursverfahren - unberücksichtigt zu bleiben.
Das Erstgericht wird für die letztgenannte Zeit alle Voraussetzungen nach § 68 EheG. zu prüfen haben, somit auch die, daß im Sinne des § 71 EheG. der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen die Verwandten (hier gegen den Sohn der Klägerin) dem nach § 68 EheG. (gegen den beklagten Ehegatten) vorgeht.Das Erstgericht wird für die letztgenannte Zeit alle Voraussetzungen nach Paragraph 68, EheG. zu prüfen haben, somit auch die, daß im Sinne des Paragraph 71, EheG. der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen die Verwandten (hier gegen den Sohn der Klägerin) dem nach Paragraph 68, EheG. (gegen den beklagten Ehegatten) vorgeht.