Der Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.
Das Rechtsmittel gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ist im Verfahren außer Streitsachen nur soweit zulässig, als es sich auf die im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgründe stützen kann, und zurückzuweisen, wenn aus dem Schriftsatz nicht erkennbar ist, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität gelegen sein soll. Die Mutter macht zwar Nichtigkeit und (zu ergänzen: offenbare) Gesetzwidrigkeit des bekämpften Beschlusses geltend, zeigt in ihren Ausführungen jedoch derartige Anfechtungsgründe nicht auf. Als Nullität rügt sie, das Erstgericht habe den Beschluß über die Zuteilung der elterlichen Rechte gefaßt, ehe die von ihm den Eltern zur Stellungnahme zu dem von ihm eingeholten gerichtsärztlichen Gutachten bestimmte Frist abgelaufen sei. Es ist zwar richtig, daß das Rekursgericht diesen von der Mutter schon im Rechtsmittel an die zweite Instanz als Verfahrensmangel geltend gemachten Umstand nicht ausdrücklich erörtert hat, doch ist die Beiziehung der Parteien zu Beweisaufnahmen und Ermittlungen im Gesetz nicht vorgeschrieben (EFSlg 1966/14 u.v.a.). Im Vorgehen des Erstgerichts, den verfahrensbeendenden Beschluß zu erlassen, ehe die von ihm den Parteien zur Äußerung zum Gutachten bestimmte Frist abgelaufen war, liegt umso weniger eine Verletzung des rechtlichen Gehärs und damit ein Verfahrensmangel im Gewicht einer NullitätDas Rechtsmittel gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ist im Verfahren außer Streitsachen nur soweit zulässig, als es sich auf die im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgründe stützen kann, und zurückzuweisen, wenn aus dem Schriftsatz nicht erkennbar ist, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität gelegen sein soll. Die Mutter macht zwar Nichtigkeit und (zu ergänzen: offenbare) Gesetzwidrigkeit des bekämpften Beschlusses geltend, zeigt in ihren Ausführungen jedoch derartige Anfechtungsgründe nicht auf. Als Nullität rügt sie, das Erstgericht habe den Beschluß über die Zuteilung der elterlichen Rechte gefaßt, ehe die von ihm den Eltern zur Stellungnahme zu dem von ihm eingeholten gerichtsärztlichen Gutachten bestimmte Frist abgelaufen sei. Es ist zwar richtig, daß das Rekursgericht diesen von der Mutter schon im Rechtsmittel an die zweite Instanz als Verfahrensmangel geltend gemachten Umstand nicht ausdrücklich erörtert hat, doch ist die Beiziehung der Parteien zu Beweisaufnahmen und Ermittlungen im Gesetz nicht vorgeschrieben (EFSlg 1966/14 u.v.a.). Im Vorgehen des Erstgerichts, den verfahrensbeendenden Beschluß zu erlassen, ehe die von ihm den Parteien zur Äußerung zum Gutachten bestimmte Frist abgelaufen war, liegt umso weniger eine Verletzung des rechtlichen Gehärs und damit ein Verfahrensmangel im Gewicht einer Nullität
(EFSlg 44.689 u.v.a.), als die Mutter ohnedies vom Erstgericht vernommen und vom Sachverständigen persönlich befragt wurde. Mit den Rügen, das Erstgericht hätte sich von den beiderseitigen Wohnverhältnissen unmittelbare Kenntnis verschaffen müssen und sich nicht mit der Befragung des Kindes durch den Sachverständigen begnügen dürfen, führt die Mutter Verstäße gegen die gerichtliche Stoffsammlungspflicht gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ins Treffen, die gleichfalls keine Nullität bewirken könnten; das Verfahren außer Streitsachen kennt das Gebot der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht. Das Rechtsmittel läßt im übrigen auch nicht erkennen, welche für die Mutter günstigeren Beweisergebnisse die vermißten Erhebungen zeitigen würden. Die Behauptung, die Vorinstanzen hätten den Antrag, einen weiteren Sachverständigen zu hären, übergangen, ist aktenwidrig, weil das Rekursgericht das vom Erstgericht eingeholte Gutachten ausdrücklich für ausreichend erachtet hat. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt die Rechtsmittelwerberin in der Mißachtung der Erfahrungstatsache, daß Kleinkiner möglichst bei der Mutter unterzubringen seien; demgegenüber hätten die Vorinstanzen den Wohn- und Einkommensverhältnissen der Eltern einen zu großen Stellenwert beigemessen. Die Zuteilung der elterlichen Rechte kann als Ermessensentscheidung mit einem nach § 16 Abs 1 AußStrG zu beurteilenden Revisionsrekurs nur dann mit Erfolg bekämpft werden, wenn die Vorinstanzen das Kindeswohl außer Acht ließen und deshalb willkürlich vorgingen (EFSlg 44.657 u.v.a.). Die Vorinstanzen haben aber dargelegt, daß an sich - soweit man von den Wohnverhältnissen absehe - der Pflege und Erziehung weder beim Vater noch bei der Mutter der Vorzug zu geben wäre, die Wohnverhältnisse des Vaters aber wesentlich günstiger seien und dieser Umstand für die Entscheidung ausschlaggebend sei. In einer solchen Beurteilung kann keine willkürliche Ermessensausübung und damit auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden. Keinesfalls kann es beim Vergleich der beiderseitigen Verhältnisse auf die bisherigen Umstände ankommen, sondern welche Voraussetzungen das Kind in Hinkunft vorfinden wird. Auf die erstmals im Revisionsrekurs unter Berufung auf die unterbliebene Alimentierung behauptete mangelnde Eignung des Vaters zur Wahrnehmung der elterlichen Rechte ist nicht einzugehen, weil Neuerungen im Rahmen eines Revisionsrekurses nach § 16 Abs 1 AußStrG unbeachtlich sind (EFSlfg.44.637 u.v.a.). Der Revisionsrekurs ist als unzulässig zurückzuweisen.(EFSlg 44.689 u.v.a.), als die Mutter ohnedies vom Erstgericht vernommen und vom Sachverständigen persönlich befragt wurde. Mit den Rügen, das Erstgericht hätte sich von den beiderseitigen Wohnverhältnissen unmittelbare Kenntnis verschaffen müssen und sich nicht mit der Befragung des Kindes durch den Sachverständigen begnügen dürfen, führt die Mutter Verstäße gegen die gerichtliche Stoffsammlungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG ins Treffen, die gleichfalls keine Nullität bewirken könnten; das Verfahren außer Streitsachen kennt das Gebot der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht. Das Rechtsmittel läßt im übrigen auch nicht erkennen, welche für die Mutter günstigeren Beweisergebnisse die vermißten Erhebungen zeitigen würden. Die Behauptung, die Vorinstanzen hätten den Antrag, einen weiteren Sachverständigen zu hären, übergangen, ist aktenwidrig, weil das Rekursgericht das vom Erstgericht eingeholte Gutachten ausdrücklich für ausreichend erachtet hat. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt die Rechtsmittelwerberin in der Mißachtung der Erfahrungstatsache, daß Kleinkiner möglichst bei der Mutter unterzubringen seien; demgegenüber hätten die Vorinstanzen den Wohn- und Einkommensverhältnissen der Eltern einen zu großen Stellenwert beigemessen. Die Zuteilung der elterlichen Rechte kann als Ermessensentscheidung mit einem nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilenden Revisionsrekurs nur dann mit Erfolg bekämpft werden, wenn die Vorinstanzen das Kindeswohl außer Acht ließen und deshalb willkürlich vorgingen (EFSlg 44.657 u.v.a.). Die Vorinstanzen haben aber dargelegt, daß an sich - soweit man von den Wohnverhältnissen absehe - der Pflege und Erziehung weder beim Vater noch bei der Mutter der Vorzug zu geben wäre, die Wohnverhältnisse des Vaters aber wesentlich günstiger seien und dieser Umstand für die Entscheidung ausschlaggebend sei. In einer solchen Beurteilung kann keine willkürliche Ermessensausübung und damit auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden. Keinesfalls kann es beim Vergleich der beiderseitigen Verhältnisse auf die bisherigen Umstände ankommen, sondern welche Voraussetzungen das Kind in Hinkunft vorfinden wird. Auf die erstmals im Revisionsrekurs unter Berufung auf die unterbliebene Alimentierung behauptete mangelnde Eignung des Vaters zur Wahrnehmung der elterlichen Rechte ist nicht einzugehen, weil Neuerungen im Rahmen eines Revisionsrekurses nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG unbeachtlich sind (EFSlfg.44.637 u.v.a.). Der Revisionsrekurs ist als unzulässig zurückzuweisen.