Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß der restliche Werklohn der klagenden Partei schon deshalb nicht fällig sei, weil ungeachtet vorgenommenen Verbesserungsversuches die doppelflügelige Wohnzimmertür nicht richtig justiert sei. Abgesehen davon, daß Balkontüren bestellt und geliefert wurden, so daß, da die klagende Partei in ihrer Revision behauptet, es handle sich um eine Werkleistung, "die im übrigen nicht klagsgegenständlich sei", nicht abschließend beurteilt werden könnte, ob die nicht richtig justierte doppelflügelige Wohnzimmertür mit einer der Balkontüren ident sei, brachten die Beklagten, worauf sie in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend hinweisen, schon in erster Instanz vor, daß der Verbesserungsversuch an der Tür schon deshalb habe fehlschlagen müssen, weil es sich nicht um eine unrichtige Justierung, sondern um eine unrichtige Herstellung der Tür handle. Die Türblätter seien nicht rechteckig, sondern zur Mitte hin konkav verlaufend. Es müßten daher neue Türblätter angefertigt werden. Es handelt sich demnach nach dem Prozeßstandpunkt der Beklagten wie bei den anderen von der klagenden Partei anerkannten Mängeln um solche, die nicht im Haus der Beklagten, sondern nur im Werk der klagenden Partei saniert werden können. Die Abweisung des Klagebegehrens kann daher nicht darauf gestützt werden, im Haus der Beklagten vorzunehmende Verbesserungsarbeiten seien nicht durchgeführt worden, der Werklohn sei daher noch nicht fällig.
Aus anderen rechtlichen Gründen erweist sich aber eine Befassung des Berufungsgerichtes mit der von den Beklagten erhobenen Beweisrüge entbehrlich. Selbst bei Übernahme der Feststellungen des Erstgerichtes besteht der von den Beklagten dem Klagebegehren entgegengehaltene Preisminderungsanspruch zu Recht. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes haben die Beklagten die Verbesserung nicht nur gefordert, es ist sogar mit der klagenden Partei eine Vereinbarung welchen Inhaltes auch immer, wie diese Verbesserung durchzuführen sei, getroffen worden. Es stellt sich somit die Frage, ob die Beklagten einseitig von dem Verlangen auf Verbesserung abgehen konnten und statt der Verbesserung Preisminderung begehren können. In seiner Entscheidung SZ 39/208 führte der Oberste Gerichtshof aus, daß ein Preisminderungsanspruch solange nicht bestehe, als der Besteller seiner Verpflichtung, dem Unternehmer die begehrte und zugesagte Verbesserung zu ermöglichen, nicht nachgekommen sei; nach redlicher Verkehrsübung müsse in einem solchen Fall der Eintritt der Fälligkeit des Entgeltanspruches des Unternehmers als für den Fall vereinbart angesehen werden, daß die verlangte und angebotene Verbesserung vom Besteller verhindert werde. Der Besteller sei nicht befugt, nach Belieben von der einmal getroffenen Wahl wieder abzugehen. Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 14 zu § 932 billigt diese Entscheidung mit der Bemerkung, das diene dem Schutz des sich auf das Verbesserungsbegehren Einrichtenden. Nach dem den Entscheidungen HS 10.889 und SZ 49/9 jeweils zugrundeliegenden Sachverhalt begehrten Unternehmer, denen die Verbesserung des mangelhaften Werkes verweigert worden war, von sich aus nur einen um die berechtigte Preisminderung eingeschränkten Werklohn. In der Entscheidung HS 10.889 sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß der Besteller, der die Verbesserung des Werklohnes zwar begehrte, aber schließlich nicht zuließ, sich nicht auf die mangelnde Fälligkeit des Entgelts berufen und nur Preisminderung (allenfalls Wandlung) begehren könne. Nach den Gründen der Entscheidung SZ 49/9 kann der Besteller, der die Behebung von Mängeln durch den Unternehmer nicht mehr zuließ, die Bezahlung des um den berechtigten Preisminderungsanspruch geminderten Werklohnes nicht mit der Begründung verweigern, das Werk sei noch nicht vollendet worden.Aus anderen rechtlichen Gründen erweist sich aber eine Befassung des Berufungsgerichtes mit der von den Beklagten erhobenen Beweisrüge entbehrlich. Selbst bei Übernahme der Feststellungen des Erstgerichtes besteht der von den Beklagten dem Klagebegehren entgegengehaltene Preisminderungsanspruch zu Recht. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes haben die Beklagten die Verbesserung nicht nur gefordert, es ist sogar mit der klagenden Partei eine Vereinbarung welchen Inhaltes auch immer, wie diese Verbesserung durchzuführen sei, getroffen worden. Es stellt sich somit die Frage, ob die Beklagten einseitig von dem Verlangen auf Verbesserung abgehen konnten und statt der Verbesserung Preisminderung begehren können. In seiner Entscheidung SZ 39/208 führte der Oberste Gerichtshof aus, daß ein Preisminderungsanspruch solange nicht bestehe, als der Besteller seiner Verpflichtung, dem Unternehmer die begehrte und zugesagte Verbesserung zu ermöglichen, nicht nachgekommen sei; nach redlicher Verkehrsübung müsse in einem solchen Fall der Eintritt der Fälligkeit des Entgeltanspruches des Unternehmers als für den Fall vereinbart angesehen werden, daß die verlangte und angebotene Verbesserung vom Besteller verhindert werde. Der Besteller sei nicht befugt, nach Belieben von der einmal getroffenen Wahl wieder abzugehen. Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 14 zu Paragraph 932, billigt diese Entscheidung mit der Bemerkung, das diene dem Schutz des sich auf das Verbesserungsbegehren Einrichtenden. Nach dem den Entscheidungen HS 10.889 und SZ 49/9 jeweils zugrundeliegenden Sachverhalt begehrten Unternehmer, denen die Verbesserung des mangelhaften Werkes verweigert worden war, von sich aus nur einen um die berechtigte Preisminderung eingeschränkten Werklohn. In der Entscheidung HS 10.889 sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß der Besteller, der die Verbesserung des Werklohnes zwar begehrte, aber schließlich nicht zuließ, sich nicht auf die mangelnde Fälligkeit des Entgelts berufen und nur Preisminderung (allenfalls Wandlung) begehren könne. Nach den Gründen der Entscheidung SZ 49/9 kann der Besteller, der die Behebung von Mängeln durch den Unternehmer nicht mehr zuließ, die Bezahlung des um den berechtigten Preisminderungsanspruch geminderten Werklohnes nicht mit der Begründung verweigern, das Werk sei noch nicht vollendet worden.
Im vorliegenden Fall teilten die Beklagten der klagenden Partei bereits drei Tage nach der mit ihr mit welchem Inhalt auch immer getroffenen Verbesserungsvereinbarung mit, daß der von ihnen beauftragte Baumeister mit dem Abholen der Türen und Fenster nicht einverstanden sei. Sie waren sich somit auch für die klagende Partei erkennbar der Folgen ihrer drei Tage vorher abgegebenen Erklärung, daß durch den Ausbau der Fenster und Türen die beabsichtigten Maßnahmen des Baumeisters entscheidend behindert würden, nicht bewußt. Über diesen Irrtum wurde die klagende Partei rechtzeitig zu einem Zeitpunkt, zu dem sie für die vorzunehmende Verbesserung noch keine Anstalten getroffen haben konnte, aufgeklärt. Sie kann sich dann nicht darauf berufen, es wäre ihr ein unbedingtes Recht auf Vornahme der auf ihre Kosten mit einem Aufwand von S 25.000,- bis S 30.000,- vorzunehmenden Verbesserung entstanden, so daß die Beklagten, die die Verbesserung nicht mehr zuließen, nun verpflichtet seien, ihr den vollen Werklohn für das auf Dauer mangelhaft bleibende Werk entrichten zu müssen. Jedenfalls dann, wenn der Unternehmer noch keinen Aufwand zur zunächst begehrten Verbesserung gemacht hat und der Besteller aus auch für den Unternehmer nachvollziehbaren anerkennenswerten Gründen die Verbesserung nicht mehr zuließ, kann es nicht im Sinne redlicher Verkehrsübung liegen, dem Besteller nun das Begehren auf Entgeltminderung zu versagen und dem Unternehmer für das mangelhaft bleibende Werk den vollen Werklohn zuzuerkennen. Das im § 1167 ABGB eingeräumte Wahlrecht zwischen Verbesserung und Entgeltminderung ist nicht so starr, um ein Abgehen von der einmal getroffenen Wahl auszuschließen. Hat der Besteller für einen Widerruf des Verbesserungsbegehrens Gründe und hat sich der Unternehmer noch nicht auf das Verbesserungsbegehren, wie es Reischauer aaO sagt, "eingerichtet", kann der Besteller demnach an Stelle der Verbesserung Entgeltminderung verlangen. Zumindest insofern ist die Entscheidung SZ 39/208 einschränkend zu verstehen; sie meinte im übrigen ohnehin nur, der Besteller sei nicht befugt, "nach Belieben" von der einmal getroffenen Wahl wieder abzugehen. Bloße Willkür kann dem Verhalten der Beklagten aber nicht unterstellt werden. Wie hoch die gerechtfertigte Entgeltminderung ist, kann allerdings noch nicht beurteilt werden, weil dazu nach der relativen Berechnungsmethode (SZ 49/124 ua; Koziol-Welser8 I 246; Grillberger in Schwimann, ABGB, Rz 23 zu § 1167) der objektive Wert der Sache ohne Mängel mit dem Wert der mangelhaften Sache ins Verhältnis zu setzen sein wird. Diese Wertdifferenz muß gerade dann, wenn die Verbesserung durch Ausbau und Einbau sowie Transport des Werkes einen größeren Aufwand notwendig machte, nicht unbedingt ident mit dem Verbesserungsaufwand sein.Im vorliegenden Fall teilten die Beklagten der klagenden Partei bereits drei Tage nach der mit ihr mit welchem Inhalt auch immer getroffenen Verbesserungsvereinbarung mit, daß der von ihnen beauftragte Baumeister mit dem Abholen der Türen und Fenster nicht einverstanden sei. Sie waren sich somit auch für die klagende Partei erkennbar der Folgen ihrer drei Tage vorher abgegebenen Erklärung, daß durch den Ausbau der Fenster und Türen die beabsichtigten Maßnahmen des Baumeisters entscheidend behindert würden, nicht bewußt. Über diesen Irrtum wurde die klagende Partei rechtzeitig zu einem Zeitpunkt, zu dem sie für die vorzunehmende Verbesserung noch keine Anstalten getroffen haben konnte, aufgeklärt. Sie kann sich dann nicht darauf berufen, es wäre ihr ein unbedingtes Recht auf Vornahme der auf ihre Kosten mit einem Aufwand von S 25.000,- bis S 30.000,- vorzunehmenden Verbesserung entstanden, so daß die Beklagten, die die Verbesserung nicht mehr zuließen, nun verpflichtet seien, ihr den vollen Werklohn für das auf Dauer mangelhaft bleibende Werk entrichten zu müssen. Jedenfalls dann, wenn der Unternehmer noch keinen Aufwand zur zunächst begehrten Verbesserung gemacht hat und der Besteller aus auch für den Unternehmer nachvollziehbaren anerkennenswerten Gründen die Verbesserung nicht mehr zuließ, kann es nicht im Sinne redlicher Verkehrsübung liegen, dem Besteller nun das Begehren auf Entgeltminderung zu versagen und dem Unternehmer für das mangelhaft bleibende Werk den vollen Werklohn zuzuerkennen. Das im Paragraph 1167, ABGB eingeräumte Wahlrecht zwischen Verbesserung und Entgeltminderung ist nicht so starr, um ein Abgehen von der einmal getroffenen Wahl auszuschließen. Hat der Besteller für einen Widerruf des Verbesserungsbegehrens Gründe und hat sich der Unternehmer noch nicht auf das Verbesserungsbegehren, wie es Reischauer aaO sagt, "eingerichtet", kann der Besteller demnach an Stelle der Verbesserung Entgeltminderung verlangen. Zumindest insofern ist die Entscheidung SZ 39/208 einschränkend zu verstehen; sie meinte im übrigen ohnehin nur, der Besteller sei nicht befugt, "nach Belieben" von der einmal getroffenen Wahl wieder abzugehen. Bloße Willkür kann dem Verhalten der Beklagten aber nicht unterstellt werden. Wie hoch die gerechtfertigte Entgeltminderung ist, kann allerdings noch nicht beurteilt werden, weil dazu nach der relativen Berechnungsmethode (SZ 49/124 ua; Koziol-Welser8 römisch eins 246; Grillberger in Schwimann, ABGB, Rz 23 zu Paragraph 1167,) der objektive Wert der Sache ohne Mängel mit dem Wert der mangelhaften Sache ins Verhältnis zu setzen sein wird. Diese Wertdifferenz muß gerade dann, wenn die Verbesserung durch Ausbau und Einbau sowie Transport des Werkes einen größeren Aufwand notwendig machte, nicht unbedingt ident mit dem Verbesserungsaufwand sein.
Auf die Bestimmung des § 1168 ABGB können die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung des Begehrens nicht stützen. Die klagende Partei hat, wenn auch mangelhaft, erfüllt. § 1168 ABGB setzt aber voraus, daß die Erfüllung unterblieben ist.Auf die Bestimmung des Paragraph 1168, ABGB können die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung des Begehrens nicht stützen. Die klagende Partei hat, wenn auch mangelhaft, erfüllt. Paragraph 1168, ABGB setzt aber voraus, daß die Erfüllung unterblieben ist.
Die Urteile der Vorinstanzen sind gemäß § 510 Abs.1 ZPO aufzuheben. Die Rechtssache ist zweckmäßigerweise an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Die Urteile der Vorinstanzen sind gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO aufzuheben. Die Rechtssache ist zweckmäßigerweise an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.