Die Bestimmung des § 90 ABGB verpflichtet die Ehegatten zur umfassenden Lebensgemeinschaft, insbesondere zu (immateriellem) ehelichem Beistand. Darüber hinaus normiert das Gesetz materielle Beistandspflichten (vgl. §§ 95 erster Halbsatz, 97, 98 ABGB). Auch § 94 Abs. 1 ABGB normiert eine materielle Beitragspflicht der Ehegatten im Sinne des Partnerschaftsprinzips. Die Ehegatten haben die Pflicht, nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Diese Beitragspflicht ist nicht erzwingbar (Ent-Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 136 Anm. 17; Ent, NZ 1975, 182; Gschnitzer-Faistenberger, Österreichisches Familienrecht 2 72; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 31); eine Verletzung dieser Verpflichtung kann nur zum Entstehen eines Unterhaltsanspruchs (§ 94 Abs. 2 ABGB) führen und als Eheverfehlung in einem Scheidungsverfahren geltend gemacht werden (Ent-Hopf aaO). Welche Beiträge die Ehegatten im einzelnen zu leisten haben, bleibt ihrem Einvernehmen überlassen. Gemäß § 91 ABGB sollen die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft einverständlich gestalten, was dahin zu verstehen ist, daß sie sich um das Einverständnis zu bemühen haben (Schwimann, ÖJZ 1976, 365, 370). Die Pflicht zur Bemühung um das Einvernehmen impliziert auch die gesetzliche Verpflichtung zu einer solchen einverständlichen Gestaltung. Gegenstand der Gestaltungsbefugnis der Ehegatten sind die Einzelheiten der Durchführung des gemeinschaftlichen Lebens, so die Rollenverteilung bei Erwerb und Haushaltsführung, bei der Einrichtung der Wohnung und der Gestaltung der gemeinsamen Freizeit, aber auch bei der Verwendung der Mittel zum gemeinschaftlichen Leben (Schwimann aaO 371). Das Einvernehmen kann ausdrücklich oder schlüssig hergestellt werden. Eine zwischen den Ehegatten durch längere Zeit unwidersprochen befolgte Übung kann ähnlich wie nach § 863 Abs. 1 ABGB die gleiche Wirkung äußern wie eine ausdrückliche Gestaltungsabsprache (Schwimann aaO 371; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 91). Ob solche partnerschaftliche Vereinbarungen als bloße faktische Einigung oder aber als Vertrag anzusehen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Soweit es sich um den höchstpersönlichen Lebensbereich handelt, wird man darin eine bloß faktische Einigung zu erblicken haben, die endet, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen wird; die einseitige Auflösung ist demnach möglich; erfolgt sie grundlos und im Widerspruch zur Pflicht der Rücksichtnahme auf die Interessen des Partners und der Kinder, ist sie rechtswidrig und kann einen Scheidungsgrund darstellen (Schwind, Komm.z. österreichischen Eherecht 2 42; Schwimann aaO 371). Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes als verbindlich und klagbar anzusehen; nur eine Änderung der Umstände wird wie bei jedem Dauerschuldverhältnis auch ein Abgehen von einer getroffenen Vereinbarung ermöglichen (Schwimann aaO 372; Steininger, FamRZ 1979, 776 FN 19), aber nur aus wichtigem Grund und auch dies nur in eingeschränktem Maße, was insbesondere dann zu gelten haben wird, wenn nur die gemeinsamen finanziellen Anstrengungen beider Ehegatten einen gewissen Lebensstandard ermöglichten; ein Ehegatte kann sich dann den entstandenen Verbindlichkeiten nicht einseitig entziehen, vor allem nicht, solange eingegangene Verpflichtungen unkündbar weiterlaufen und noch eine Wohngemeinschaft besteht. Eine Verletzung vermögensrechtlicher partnerschaftlicher Vereinbarungen kann demnach klagbare Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche (Schwimann aaO 372; Steininger aaO 777), gegebenenfalls aber auch Bereicherungsansprüche auslösen, insbesondere dann, wenn ein Ehegatte wegen Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch den anderen mehr geleistet hat als seinem auf Grund der partnerschaftlichen Vereinbarung zu leistenden Beitrag entspricht.Die Bestimmung des Paragraph 90, ABGB verpflichtet die Ehegatten zur umfassenden Lebensgemeinschaft, insbesondere zu (immateriellem) ehelichem Beistand. Darüber hinaus normiert das Gesetz materielle Beistandspflichten vergleiche Paragraphen 95, erster Halbsatz, 97, 98 ABGB). Auch Paragraph 94, Absatz eins, ABGB normiert eine materielle Beitragspflicht der Ehegatten im Sinne des Partnerschaftsprinzips. Die Ehegatten haben die Pflicht, nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Diese Beitragspflicht ist nicht erzwingbar (Ent-Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 136 Anmerkung 17; Ent, NZ 1975, 182; Gschnitzer-Faistenberger, Österreichisches Familienrecht 2 72; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 31); eine Verletzung dieser Verpflichtung kann nur zum Entstehen eines Unterhaltsanspruchs (Paragraph 94, Absatz 2, ABGB) führen und als Eheverfehlung in einem Scheidungsverfahren geltend gemacht werden (Ent-Hopf aaO). Welche Beiträge die Ehegatten im einzelnen zu leisten haben, bleibt ihrem Einvernehmen überlassen. Gemäß Paragraph 91, ABGB sollen die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft einverständlich gestalten, was dahin zu verstehen ist, daß sie sich um das Einverständnis zu bemühen haben (Schwimann, ÖJZ 1976, 365, 370). Die Pflicht zur Bemühung um das Einvernehmen impliziert auch die gesetzliche Verpflichtung zu einer solchen einverständlichen Gestaltung. Gegenstand der Gestaltungsbefugnis der Ehegatten sind die Einzelheiten der Durchführung des gemeinschaftlichen Lebens, so die Rollenverteilung bei Erwerb und Haushaltsführung, bei der Einrichtung der Wohnung und der Gestaltung der gemeinsamen Freizeit, aber auch bei der Verwendung der Mittel zum gemeinschaftlichen Leben (Schwimann aaO 371). Das Einvernehmen kann ausdrücklich oder schlüssig hergestellt werden. Eine zwischen den Ehegatten durch längere Zeit unwidersprochen befolgte Übung kann ähnlich wie nach Paragraph 863, Absatz eins, ABGB die gleiche Wirkung äußern wie eine ausdrückliche Gestaltungsabsprache (Schwimann aaO 371; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 91,). Ob solche partnerschaftliche Vereinbarungen als bloße faktische Einigung oder aber als Vertrag anzusehen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Soweit es sich um den höchstpersönlichen Lebensbereich handelt, wird man darin eine bloß faktische Einigung zu erblicken haben, die endet, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen wird; die einseitige Auflösung ist demnach möglich; erfolgt sie grundlos und im Widerspruch zur Pflicht der Rücksichtnahme auf die Interessen des Partners und der Kinder, ist sie rechtswidrig und kann einen Scheidungsgrund darstellen (Schwind, Komm.z. österreichischen Eherecht 2 42; Schwimann aaO 371). Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes als verbindlich und klagbar anzusehen; nur eine Änderung der Umstände wird wie bei jedem Dauerschuldverhältnis auch ein Abgehen von einer getroffenen Vereinbarung ermöglichen (Schwimann aaO 372; Steininger, FamRZ 1979, 776 FN 19), aber nur aus wichtigem Grund und auch dies nur in eingeschränktem Maße, was insbesondere dann zu gelten haben wird, wenn nur die gemeinsamen finanziellen Anstrengungen beider Ehegatten einen gewissen Lebensstandard ermöglichten; ein Ehegatte kann sich dann den entstandenen Verbindlichkeiten nicht einseitig entziehen, vor allem nicht, solange eingegangene Verpflichtungen unkündbar weiterlaufen und noch eine Wohngemeinschaft besteht. Eine Verletzung vermögensrechtlicher partnerschaftlicher Vereinbarungen kann demnach klagbare Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche (Schwimann aaO 372; Steininger aaO 777), gegebenenfalls aber auch Bereicherungsansprüche auslösen, insbesondere dann, wenn ein Ehegatte wegen Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch den anderen mehr geleistet hat als seinem auf Grund der partnerschaftlichen Vereinbarung zu leistenden Beitrag entspricht.
Im vorliegenden Fall unterhielten die Streitteile ein gemeinsames Konto, auf das während funktionierender Ehe die Einkommen einbezahlt und zu dessen Lasten die Ausgaben der Haushaltsführung bestritten wurden. Darin ist eine stillschweigende Vereinbarung der Ehegatten zu erblicken, zu den Ausgaben der Haushaltsführung im Verhältnis der beiderseitigen Einkommen beizutragen. Nach Einstellung der Einzahlungen auf das gemeinsame Konto leistete der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen (ON 1, S 2) von Dezember 1984 bis Februar 1985 einen Beitrag von 5.000 S monatlich zu den Kosten der Haushaltsführung; dieser Betrag schloß offenbar auch den Unterhalt für die mj. Sandra ein. Die Beklagte konnte die Bezahlung dieses Betrages durch den Kläger dahin verstehen, daß er die ihr bezahlten Beträge über die anderen von ihm getätigten Zahlungen hinaus als angemessenen Beitrag zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts erachte, so daß insoweit ein Anspruch auf (teilweisen) Rückersatz der vom Kläger getätigten weiteren Aufwendungen nicht besteht.
Für die folgenden Monate (ab März 1985) könnte hingegen ein Ersatzanspruch des Klägers insbesondere auf Grund der Bestimmung des § 1042 ABGB, die den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gibt, zu dem ein anderer aus welchem Rechtsgrund immer verpflichtet war (SZ 52/79; EvBl. 1975/253; SZ 41/39 u.a.), gerechtfertigt sein, wenn der Kläger an Haushaltsaufwendungen insgesamt mehr geleistet hat als seinem Beitrag während funktionierender Ehe entsprach. Dies setzt aber eine Ermittlung des gesamten Aufwandes der Ehegatten für die Lebensführung der Familie voraus. Dabei sind Aufwendungen eines Ehegatten aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Zuschnitt der Haushaltsführung während funktionierender Ehe entsprachen, so daß Aufwendungen, die während funktionierender ehelicher Gemeinschaft ihrer Art oder dem Ausmaß nach nicht getätigt wurden, nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie allein der geänderten Haushaltsführung wegen entstanden sind. Nicht zu berücksichtigen sind Aufwendungen, die während funktionierender ehelicher Gemeinschaft als gemeinschaftliche anzusehen waren, nunmehr aber lediglich einem Ehepartner zugutekommen. Da der Kläger seit November 1984 das Kraftfahrzeug allein benützt, kann daher der laufende Aufwand für das Fahrzeug von ihm nicht in die Verrechnung einbezogen werden. Bei der Beurteilung der vom Kläger getätigten Rückzahlungen auf das Konto (14.000 S) ist zu berücksichtigen, daß für die Anschaffung des Fahrzeuges ein Betrag von 16.000 S vom gemeinsamen Konto verwendet wurde und der Kläger daher für die Rückzahlung des Betrages von 14.000 S überwiegend selbst aufzukommen haben wird, da die Beklagte das Fahrzeug nur etwa ein Jahr mitbenützt hat. Es war ihm immerhin anheim gestellt, das Fahrzeug nicht nur außer Betrieb zu setzen, sondern es auch zu verkaufen und damit den Kredit zurückzubezahlen. Wenn er es weiter benützt und die Beklagte hieran nicht mehr Anteil hat, geschieht dies auf seine Rechnung. Es handelt sich bei den notwendigen Zahlungen nicht um Verbindlichkeiten, die unvermeidbar weiterliefen.Für die folgenden Monate (ab März 1985) könnte hingegen ein Ersatzanspruch des Klägers insbesondere auf Grund der Bestimmung des Paragraph 1042, ABGB, die den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gibt, zu dem ein anderer aus welchem Rechtsgrund immer verpflichtet war (SZ 52/79; EvBl. 1975/253; SZ 41/39 u.a.), gerechtfertigt sein, wenn der Kläger an Haushaltsaufwendungen insgesamt mehr geleistet hat als seinem Beitrag während funktionierender Ehe entsprach. Dies setzt aber eine Ermittlung des gesamten Aufwandes der Ehegatten für die Lebensführung der Familie voraus. Dabei sind Aufwendungen eines Ehegatten aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Zuschnitt der Haushaltsführung während funktionierender Ehe entsprachen, so daß Aufwendungen, die während funktionierender ehelicher Gemeinschaft ihrer Art oder dem Ausmaß nach nicht getätigt wurden, nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie allein der geänderten Haushaltsführung wegen entstanden sind. Nicht zu berücksichtigen sind Aufwendungen, die während funktionierender ehelicher Gemeinschaft als gemeinschaftliche anzusehen waren, nunmehr aber lediglich einem Ehepartner zugutekommen. Da der Kläger seit November 1984 das Kraftfahrzeug allein benützt, kann daher der laufende Aufwand für das Fahrzeug von ihm nicht in die Verrechnung einbezogen werden. Bei der Beurteilung der vom Kläger getätigten Rückzahlungen auf das Konto (14.000 S) ist zu berücksichtigen, daß für die Anschaffung des Fahrzeuges ein Betrag von 16.000 S vom gemeinsamen Konto verwendet wurde und der Kläger daher für die Rückzahlung des Betrages von 14.000 S überwiegend selbst aufzukommen haben wird, da die Beklagte das Fahrzeug nur etwa ein Jahr mitbenützt hat. Es war ihm immerhin anheim gestellt, das Fahrzeug nicht nur außer Betrieb zu setzen, sondern es auch zu verkaufen und damit den Kredit zurückzubezahlen. Wenn er es weiter benützt und die Beklagte hieran nicht mehr Anteil hat, geschieht dies auf seine Rechnung. Es handelt sich bei den notwendigen Zahlungen nicht um Verbindlichkeiten, die unvermeidbar weiterliefen.
Was den Unterhalt der mj. Sandra betrifft, so ist der Kläger auf Grund einer Entscheidung des Bezirksgerichtes Fünfhaus (3 P 365/84) seit März 1985 nur zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 2.400 S verpflichtet. Wenn der Kläger aber aus der partnerschaftlichen Einigung der Ehegatten Ansprüche ableitet, so muß er auch die Verrechnung zusätzlicher Unterhaltsleistungen der Klägerin für die mj. Sandra in einem Ausmaß, wie es zur Zeit funktionierender ehelicher Gemeinschaft üblich war, gegen sich gelten lassen. Die von der Klägerin für die mj. Sandra geleisteten Beträge können daher, sofern sie nur im allgemeinen dem Lebenszuschnitt der Ehegatten während funktionierender ehelicher Gemeinschaft entsprachen, von ihr in Rechnung gestellt werden. Es handelt sich hiebei insbesondere um den von den Streitteilen einvernehmlich vereinbarten Mehraufwand für die Privatschule, soweit er nicht bereits bei der Unterhaltsfestsetzung berücksichtigt wurde. Die Beklagte hat umfangreiche Aufstellungen über die von ihr getätigten Ausgaben vorgelegt und geltend gemacht, daß ihr gesamtes (relativ bescheidenes) Einkommen für Haushaltsausgaben und den Unterhalt des gemeinsamen Kindes verwendet worden sei (ON 3, S 2, ON 11, S 2). Sollte dies zutreffen und sollten die von der Beklagten getätigten Ausgaben dem bisherigen Lebenszuschnitt der Ehegatten unter Berücksichtigung der Veränderungen durch die Aufhebung der gemeinsamen Haushaltsführung entsprochen haben, so wäre damit dem Anspruch des Klägers die Grundlage entzogen.
Eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache wird erst nach Ergänzung der Feststellungen in der aufgezeigten Richtung möglich sein.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.