Die Revision ist nicht berechtigt.
Aktenwidrig ist nach Ansicht des Beklagten das Urteil des Berufungsgerichtes, weil es von der Annahme ausgehe, daß er eine Behauptung, wonach die Notizen tatsächlich nicht mehr vorhanden und auch nicht mehr beschaffbar seien, nicht aufgestellt habe. Eine Aktenwidrigkeit kann aber nur dann vorliegen, wenn wesentliche Feststellungen im Widerspruch zur Aktenlage getroffen werden, wenn also bei der Wiedergabe des Akteninhaltes ein aus dem Akte selbst erkennbarer Fehler unterlaufen ist und infolgedessen ein unrichtiges Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. (Fasching IV, 318, JBl 1954, 73, EFSlg 7267, 8978 u.v.a.). Da das Parteivorbringen in der Regel keine Feststellungsgrundlage darstellt, scheidet eine Aktenwidrigkeit, die bei der Wiedergabe des Parteivorbringens unterlaufen sein soll, von vornherein als Revisionsgrund nach § 502 Z 3 ZPO aus (vgl. JBl 1968, 624, 4 Ob 530/74 u.a.). Im übrigen ist der Vorwurf auch inhaltlich nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat nämlich das Prozeßvorbringen des Beklagten AS 82 im Urteil (S. 10 = AS 160) richtig zitiert. Es hat lediglich das Vorbringen, dass die fraglichen Notizen in Verstoß geraten seien und sie der Beklagte nicht mehr besitze, nicht in dem weiten Sinn verstanden, wie der Beklagte dann die Sache in seiner Parteienvernehmung darstellte, daß nämlich die Notizen überhaupt nicht mehr vorhanden seien und auch nicht mehr beschafft werden könnten. Da aber das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten über das Verschwinden des Notizblocks, wie immer sie gemeint gewesen sein mag, zur Gänze als unglaubwürdig erachtete, ist eine solche angebliche Diskrepanz der Auffassungen über die Tragweite der Behauptungen des Beklagten jedenfalls bedeutungslos. In Wahrheit stellen die Ausführungen des Revisionswerbers zur behaupteten Aktenwidrigkeit nur den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen. Das Berufungsgericht hat entgegen den Revisionsbehauptungen die Erwägungen dargelegt, die es veranlaßten, den Angaben des Beklagten über das Verschwinden des fraglichen Notizblocks keinen Glauben zu schenken. Daß es hiebei gegen die Lebenserfahrung oder die Gesetze der Logik verstoßen hätte, vermag der Beklagte nicht zu behaupten. Eine weitergehende Überprüfung der für die getroffenen Feststellungen maßgeblichen Erwägungen in Bezug auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen (vgl. RZ 1967, 105, JBl 1972, 426, Arb 7588 u.a.). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich auch, daß es keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darstellen kann, wenn das Berufungsgericht den Beklagten nicht zu einer Klarstellung seines Prozeßvorbringens über das Verschwinden des Notizblocks in dem von ihm verstandenen Sinn veranlaßte. Das dem Beklagten bei der mündlichen Berufungsverhandlung vom 25. April 1977 bekannt gegebene Thema der Beweiswiederholung – über die Behauptung des Beklagten, daß die streitgegenständlichen Notizen in Verstoß geraten seien – war umfassend unklar genug, um dem Beklagten die Stellung weiterer Beweisanträge zu ermöglichen. Wenn er dies unterlassen hat, kann er nicht jetzt nachträglich das Berufungsverfahren als mangelhaft rügen.Aktenwidrig ist nach Ansicht des Beklagten das Urteil des Berufungsgerichtes, weil es von der Annahme ausgehe, daß er eine Behauptung, wonach die Notizen tatsächlich nicht mehr vorhanden und auch nicht mehr beschaffbar seien, nicht aufgestellt habe. Eine Aktenwidrigkeit kann aber nur dann vorliegen, wenn wesentliche Feststellungen im Widerspruch zur Aktenlage getroffen werden, wenn also bei der Wiedergabe des Akteninhaltes ein aus dem Akte selbst erkennbarer Fehler unterlaufen ist und infolgedessen ein unrichtiges Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. (Fasching römisch vier, 318, JBl 1954, 73, EFSlg 7267, 8978 u.v.a.). Da das Parteivorbringen in der Regel keine Feststellungsgrundlage darstellt, scheidet eine Aktenwidrigkeit, die bei der Wiedergabe des Parteivorbringens unterlaufen sein soll, von vornherein als Revisionsgrund nach Paragraph 502, Ziffer 3, ZPO aus vergleiche JBl 1968, 624, 4 Ob 530/74 u.a.). Im übrigen ist der Vorwurf auch inhaltlich nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat nämlich das Prozeßvorbringen des Beklagten AS 82 im Urteil (S. 10 = AS 160) richtig zitiert. Es hat lediglich das Vorbringen, dass die fraglichen Notizen in Verstoß geraten seien und sie der Beklagte nicht mehr besitze, nicht in dem weiten Sinn verstanden, wie der Beklagte dann die Sache in seiner Parteienvernehmung darstellte, daß nämlich die Notizen überhaupt nicht mehr vorhanden seien und auch nicht mehr beschafft werden könnten. Da aber das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten über das Verschwinden des Notizblocks, wie immer sie gemeint gewesen sein mag, zur Gänze als unglaubwürdig erachtete, ist eine solche angebliche Diskrepanz der Auffassungen über die Tragweite der Behauptungen des Beklagten jedenfalls bedeutungslos. In Wahrheit stellen die Ausführungen des Revisionswerbers zur behaupteten Aktenwidrigkeit nur den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen. Das Berufungsgericht hat entgegen den Revisionsbehauptungen die Erwägungen dargelegt, die es veranlaßten, den Angaben des Beklagten über das Verschwinden des fraglichen Notizblocks keinen Glauben zu schenken. Daß es hiebei gegen die Lebenserfahrung oder die Gesetze der Logik verstoßen hätte, vermag der Beklagte nicht zu behaupten. Eine weitergehende Überprüfung der für die getroffenen Feststellungen maßgeblichen Erwägungen in Bezug auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen vergleiche RZ 1967, 105, JBl 1972, 426, Arb 7588 u.a.). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich auch, daß es keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darstellen kann, wenn das Berufungsgericht den Beklagten nicht zu einer Klarstellung seines Prozeßvorbringens über das Verschwinden des Notizblocks in dem von ihm verstandenen Sinn veranlaßte. Das dem Beklagten bei der mündlichen Berufungsverhandlung vom 25. April 1977 bekannt gegebene Thema der Beweiswiederholung – über die Behauptung des Beklagten, daß die streitgegenständlichen Notizen in Verstoß geraten seien – war umfassend unklar genug, um dem Beklagten die Stellung weiterer Beweisanträge zu ermöglichen. Wenn er dies unterlassen hat, kann er nicht jetzt nachträglich das Berufungsverfahren als mangelhaft rügen.
Der rechtliche Einwand des Beklagten gegen den vorliegenden Herausgabeanspruch geht wie bereits zu Beginn des Prozesses vornehmlich dahin, daß es sich bei den Notizen um eine gemeinschaftliche Urkunde handle, die er nicht herauszugeben verpflichtet sei. Dabei läßt der Beklagte jedoch wesentliche Feststellungen unberücksichtigt. Der Kläger hat an der Besprechung vom 15. Juni 1972 als Vertreter seines Mandanten B*, der auch selbst anwesend war, teilgenommen. Auch der Beklagte war anwaltlich vertreten. Ohne von irgend jemandem hiezu beauftragt zu sein, hat der Kläger lediglich für sich als Gedächtnisstütze während der Verhandlung stenographische Notizen gemacht, die offenbar auch nur er zu entziffern in der Lage war. Bei der am Abend dieses Tages erfolgten Niederschrift des Verhandlungsergebnisses benützte er die Notizen im wesentlichen nur als eigene Gedächtnisstütze. Von einer gemeinschaftlichen Urkunde spricht man aber in der Regel nur dann, wenn sie für mehrere Personen deren gegenseitige Rechtsverhältnisse beurkundet oder im Interesse mehrerer Personen errichtet wurde (Fasching II, 99, III, 390). Weder das eine noch das andere ist hier im Verhältnis zwischen den Streitteilen der Fall. Die Aufzeichnungen wurden vom Kläger weder für noch im Interesse des ohnehin auch anwaltlich vertretenen Beklagten gemacht. Die Notizen sind vielmehr im wesentlichen als private Aufzeichnungen anzusehen, da sie ohne fremden Auftrag, vorwiegend im eigenen Interesse und mit eigenen Mitteln gemacht wurden (vgl. Fasching III, 391). Ob allenfalls im Hinblick darauf, daß der Kläger die Notizen zur besseren Erfüllung des ihm erteilten Mandates als Vertreter des B* machte und sie dessen Rechtsverhältnisse zum Gegenstand hatten, eine dem Kläger und B* gemeinschaftliche Urkunde angenommen werden müßte, kann hier dahingestellt bleiben. Denn dies würde nichts daran ändern, daß trotz des gemeinschaftlichen Urkundeninhaltes die Urkunde selbst angesichts der über ihr Zustandekommen getroffenen Feststellungen jedenfalls im Eigentum des Klägers steht. Gemeinschaftlicher Urkundeninhalt sagt nämlich nichts darüber aus, wem die Urkunde selbst gehört. Daher geht auch die Frage, ob die gegenständlichen Notizen eine den Streitteilen gemeinschaftliche Urkunde darstellen, am Kern der Sache vorbei. Die Gemeinschaftlichkeit des Urkundeninhaltes ist nur für die prozessuale Vorlagepflicht nach Art XLIII EGzZPO bzw. § 304 ZPO von Bedeutung. Die Berechtigung des Begehrens nach Ausfolgung der Urkunde ist hingegen allein nach bürgerlichem Recht zu beurteilen.Der rechtliche Einwand des Beklagten gegen den vorliegenden Herausgabeanspruch geht wie bereits zu Beginn des Prozesses vornehmlich dahin, daß es sich bei den Notizen um eine gemeinschaftliche Urkunde handle, die er nicht herauszugeben verpflichtet sei. Dabei läßt der Beklagte jedoch wesentliche Feststellungen unberücksichtigt. Der Kläger hat an der Besprechung vom 15. Juni 1972 als Vertreter seines Mandanten B*, der auch selbst anwesend war, teilgenommen. Auch der Beklagte war anwaltlich vertreten. Ohne von irgend jemandem hiezu beauftragt zu sein, hat der Kläger lediglich für sich als Gedächtnisstütze während der Verhandlung stenographische Notizen gemacht, die offenbar auch nur er zu entziffern in der Lage war. Bei der am Abend dieses Tages erfolgten Niederschrift des Verhandlungsergebnisses benützte er die Notizen im wesentlichen nur als eigene Gedächtnisstütze. Von einer gemeinschaftlichen Urkunde spricht man aber in der Regel nur dann, wenn sie für mehrere Personen deren gegenseitige Rechtsverhältnisse beurkundet oder im Interesse mehrerer Personen errichtet wurde (Fasching römisch zwei, 99, römisch drei, 390). Weder das eine noch das andere ist hier im Verhältnis zwischen den Streitteilen der Fall. Die Aufzeichnungen wurden vom Kläger weder für noch im Interesse des ohnehin auch anwaltlich vertretenen Beklagten gemacht. Die Notizen sind vielmehr im wesentlichen als private Aufzeichnungen anzusehen, da sie ohne fremden Auftrag, vorwiegend im eigenen Interesse und mit eigenen Mitteln gemacht wurden vergleiche Fasching römisch drei, 391). Ob allenfalls im Hinblick darauf, daß der Kläger die Notizen zur besseren Erfüllung des ihm erteilten Mandates als Vertreter des B* machte und sie dessen Rechtsverhältnisse zum Gegenstand hatten, eine dem Kläger und B* gemeinschaftliche Urkunde angenommen werden müßte, kann hier dahingestellt bleiben. Denn dies würde nichts daran ändern, daß trotz des gemeinschaftlichen Urkundeninhaltes die Urkunde selbst angesichts der über ihr Zustandekommen getroffenen Feststellungen jedenfalls im Eigentum des Klägers steht. Gemeinschaftlicher Urkundeninhalt sagt nämlich nichts darüber aus, wem die Urkunde selbst gehört. Daher geht auch die Frage, ob die gegenständlichen Notizen eine den Streitteilen gemeinschaftliche Urkunde darstellen, am Kern der Sache vorbei. Die Gemeinschaftlichkeit des Urkundeninhaltes ist nur für die prozessuale Vorlagepflicht nach Art XLIII EGzZPO bzw. Paragraph 304, ZPO von Bedeutung. Die Berechtigung des Begehrens nach Ausfolgung der Urkunde ist hingegen allein nach bürgerlichem Recht zu beurteilen.
Als Rechtsgrund für das gestellte Herausgabebegehren kommt hier der Sachlage nach in erster Linie das nach obigen Ausführungen gegebene Eigentumsrecht des Klägers an den fraglichen sieben beschrifteten Notizblockblättern in Betracht. Die Eigentumsklage nach § 366 ABGB setzt den Besitz oder die Innehabung der geforderten Sache durch den Beklagten voraus. Das ergibt sich – vom Fall der Hauptinterventionsklage abgesehen – sowohl aus § 366 ABGB, wonach der Eigentümer die ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber gerichtlich fordern kann, wie auch aus § 369 ABGB, wonach der Eigentumskläger den Beweis führen muß, daß der Beklagte die eingeklagte Sache in seiner „Macht“ habe. Die Eigentumsklage erfordert daher die Gewahrsame des Beklagten oder wenigstens seinen sogenannten mittelbaren Besitz (Innehabung durch einen Dritten im Namen des Beklagten), und zwar im Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Schlusses der mündlichen Verhandlung (Klang in Klang2 II 217 f, 228, Ehrenzweig, System2, I/2, 289, Koziol-Welser, Grundriß3 II 69, EvBl 1955/375, 1 Ob 204/75). Hier steht fest, und wurde auch vom Beklagten nie bestritten (s. ON 3) daß er sich bei Klagszustellung (31. Oktober 1974) im Besitz der streitgegenständlichen Aufzeichnungen befunden hat. Seine nicht bewiesene Behautpung, daß die Notizen später in Verstoß geraten seien (AS 82), vermag den Herausgabeanspruch des Klägers nicht zu beeinträchtigen, weil der Verlust der Streitsache nach Klagszustellung grundsätzlich ohne Einfluß auf die zwischen den Streitteilen bestehende Rechtslage ist (vgl. Klang aaO 241, Ehrenzweig aaO 290, SZ 7/166). Der Kläger trägt in diesem Falle bloß die Gefahr, daß seine Exekutionsführung auf die herauszugebenden Sachen ergebnislos bleiben könnte. Nur der Nachweis des gänzlichen Unterganges der Sache würde nach § 1447 ABGB zum Erlöschen des Herausgabeanspruches (nicht auch des nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, etwa § 378 ABGB, an dessen Stelle tretenden Ersatzanspruches) führen und damit eine Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der fraglichen Aufzeichnungen hindern (vgl. SZ 24/96, JBl 1956, 366 und 1923, 27). Da diese Voraussetzung aber hier nicht gegeben ist, erweist sich der auf das Eigentumsrecht gestützte Herausgabeanspruch des Klägers als berechtigt. Der Erörterung weiterer Rechtsgründe bedurfte es somit nicht mehr.Als Rechtsgrund für das gestellte Herausgabebegehren kommt hier der Sachlage nach in erster Linie das nach obigen Ausführungen gegebene Eigentumsrecht des Klägers an den fraglichen sieben beschrifteten Notizblockblättern in Betracht. Die Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB setzt den Besitz oder die Innehabung der geforderten Sache durch den Beklagten voraus. Das ergibt sich – vom Fall der Hauptinterventionsklage abgesehen – sowohl aus Paragraph 366, ABGB, wonach der Eigentümer die ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber gerichtlich fordern kann, wie auch aus Paragraph 369, ABGB, wonach der Eigentumskläger den Beweis führen muß, daß der Beklagte die eingeklagte Sache in seiner „Macht“ habe. Die Eigentumsklage erfordert daher die Gewahrsame des Beklagten oder wenigstens seinen sogenannten mittelbaren Besitz (Innehabung durch einen Dritten im Namen des Beklagten), und zwar im Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Schlusses der mündlichen Verhandlung (Klang in Klang2 römisch zwei 217 f, 228, Ehrenzweig, System2, I/2, 289, Koziol-Welser, Grundriß3 II 69, EvBl 1955/375, 1 Ob 204/75). Hier steht fest, und wurde auch vom Beklagten nie bestritten (s. ON 3) daß er sich bei Klagszustellung (31. Oktober 1974) im Besitz der streitgegenständlichen Aufzeichnungen befunden hat. Seine nicht bewiesene Behautpung, daß die Notizen später in Verstoß geraten seien (AS 82), vermag den Herausgabeanspruch des Klägers nicht zu beeinträchtigen, weil der Verlust der Streitsache nach Klagszustellung grundsätzlich ohne Einfluß auf die zwischen den Streitteilen bestehende Rechtslage ist vergleiche Klang aaO 241, Ehrenzweig aaO 290, SZ 7/166). Der Kläger trägt in diesem Falle bloß die Gefahr, daß seine Exekutionsführung auf die herauszugebenden Sachen ergebnislos bleiben könnte. Nur der Nachweis des gänzlichen Unterganges der Sache würde nach Paragraph 1447, ABGB zum Erlöschen des Herausgabeanspruches (nicht auch des nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, etwa Paragraph 378, ABGB, an dessen Stelle tretenden Ersatzanspruches) führen und damit eine Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der fraglichen Aufzeichnungen hindern vergleiche SZ 24/96, JBl 1956, 366 und 1923, 27). Da diese Voraussetzung aber hier nicht gegeben ist, erweist sich der auf das Eigentumsrecht gestützte Herausgabeanspruch des Klägers als berechtigt. Der Erörterung weiterer Rechtsgründe bedurfte es somit nicht mehr.
Der Revision des Beklagten war der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.