Begründung:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens 6 Cg 498/84 des Landesgerichtes Innsbruck und stellt das Begehren, die in dieser Rechtssache ergangenen Urteile des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Juli 1985, 6 Cg 498/84, des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 22. November 1985, 5 R 326/85, sowie des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 1986, 1 Ob 551/86, aufzuheben und den Beklagten schuldig zu erkennen, einen Kaufvertrag näher bestimmten Inhaltes in Ansehung der Liegenschaft EZ 408 II KG Fiss zuzuhalten. Er brachte zur Begründung des Begehrens vor, er habe vor drei Wochen (bezogen auf den Zeitpunkt der Einbringung der Wiederaufnahmsklage) bei einem Gespräch mit Karl-Heinz N*** erfahren, daß dieser Ende April 1984 Zeuge eines Gesprächs zwischen den Streitteilen gewesen sei, bei dem es zu einer Einigung über den Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft EZ 408 II KG Fiss zu einem Preis von S 1,2 Mill. gekommen sei.Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens 6 Cg 498/84 des Landesgerichtes Innsbruck und stellt das Begehren, die in dieser Rechtssache ergangenen Urteile des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Juli 1985, 6 Cg 498/84, des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 22. November 1985, 5 R 326/85, sowie des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 1986, 1 Ob 551/86, aufzuheben und den Beklagten schuldig zu erkennen, einen Kaufvertrag näher bestimmten Inhaltes in Ansehung der Liegenschaft EZ 408 römisch zwei KG Fiss zuzuhalten. Er brachte zur Begründung des Begehrens vor, er habe vor drei Wochen (bezogen auf den Zeitpunkt der Einbringung der Wiederaufnahmsklage) bei einem Gespräch mit Karl-Heinz N*** erfahren, daß dieser Ende April 1984 Zeuge eines Gesprächs zwischen den Streitteilen gewesen sei, bei dem es zu einer Einigung über den Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft EZ 408 römisch zwei KG Fiss zu einem Preis von S 1,2 Mill. gekommen sei.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Wiederaufnahmsklage. Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil ab. Es stellte fest, Karl-Heinz N*** habe dem Kläger bei einem Zusammentreffen Ende April 1988 mitgeteilt, daß er seinerzeit zufällig auf einem Parkplatz in Ischgl ein Gespräch zwischen den Streitteilen (über den Verkauf der Liegenschaft) mitgehört habe. Karl-Heinz N*** habe sich erboten, als Zeuge vor Gericht auszusagen.
In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, die Wiederaufnahmsklage sei gemäß § 534 Abs.1 ZPO binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben. Diese Frist sei von dem Tage an zu berechnen, an dem die Partei imstande gewesen sei, die ihr bekanntgewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Im vorliegenden Fall habe der Wiederaufnahmskläger schon im April 1988 Kenntnis von dem Sachverhalt erhalten, auf den die Wiederaufnahmsklage gestützt werde. Die Klagseinbringung am 5. September 1988 sei verspätet.In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, die Wiederaufnahmsklage sei gemäß Paragraph 534, Absatz eins, ZPO binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben. Diese Frist sei von dem Tage an zu berechnen, an dem die Partei imstande gewesen sei, die ihr bekanntgewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Im vorliegenden Fall habe der Wiederaufnahmskläger schon im April 1988 Kenntnis von dem Sachverhalt erhalten, auf den die Wiederaufnahmsklage gestützt werde. Die Klagseinbringung am 5. September 1988 sei verspätet.
Diese Entscheidung bekämpfte der Kläger mit Berufung. Das Gericht zweiter Instanz behandelte diese Berufung als Rekurs, weil sich das Erstgericht in der Entscheidungsform vergriffen habe. Werde die Wiederaufnahmsklage, wie hier, verspätet eingebracht, sei sie gemäß § 543 ZPO mit Beschluß zurückzuweisen. Der Rekurs sei nicht gerechtfertigt.Diese Entscheidung bekämpfte der Kläger mit Berufung. Das Gericht zweiter Instanz behandelte diese Berufung als Rekurs, weil sich das Erstgericht in der Entscheidungsform vergriffen habe. Werde die Wiederaufnahmsklage, wie hier, verspätet eingebracht, sei sie gemäß Paragraph 543, ZPO mit Beschluß zurückzuweisen. Der Rekurs sei nicht gerechtfertigt.