Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 7/13f×

Entscheidung 1 Ob 7/13f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004556 Rechtssatz 14.12.1955Zivilrecht
Das Begehren auf Abgabe einer Willenserklärung ist ein Leistungsbegehren. Zur Sicherung eines solchen Anspruches ist eine einstweilige Verfügung möglich.
RS0004815 Rechtssatz 10.04.1962Zivilrecht
Der mit einer während eines Rechtsstreites zu erlassenden einstweiligen Verfügung zu sichernde Anspruch hat sich im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruches zu halten. Das Nichtzurechtbestehen des Klagsanspruches muss zur Abweisung führen (SZ 27/329).
RS0004861 Rechtssatz 20.05.1953Zivilrecht
Eine einstweilige Verfügung gem § 381 EO kann vom Prozessgericht nur zur Sicherung des konkreten durch die Klage geltend gemachten Anspruches angeordnet werden. Daher keine einstweilige Verfügung durch Änderung des Gesellschaftsvertrages über die Vertretung …
RS0005071 Rechtssatz 25.06.1975Zivilrecht
Der Klagsanspruch auf Einwilligung zur Einverleibung einer Wegedienstbarkeit kann durch eine einstweilige Verfügung auf Duldung des Befahrens des betreffenden Weges nicht gesichert werden.
RS0005153 Rechtssatz 25.05.1951Zivilrecht
Zur Sicherung bloßer Feststellungsansprüche ist eine einstweilige Verfügung nicht statthaft. (SZ 6/119, SZ 21/47)
RS0009418 Rechtssatz 17.06.1950Zivilrecht
Der Rechtssatz, dass eine einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen und durch sie nicht das bewilligt werden darf, was die gefährdete Partei erst seinerzeit im Wege der Exekution erzwingen könnte, gilt nur für einstweilige Verfügu …
RS0011598 Rechtssatz 23.11.1993Zivilrecht
Stecken hinter dem Feststellungsprozess bedingte oder künftige Leistungsansprüche, so können provisorische Sicherungsmaßnahmen zumindest dann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einem Feststellungsverfahren angeordnet werden.
RS0012122 Rechtssatz 15.02.1967Zivilrecht
Das Begehren der actio confessoria ist auf Feststellung und Beseitigung der Beeinträchtigung und auf Unterlassung künftiger Störungen gerichtet. Der Eigentümer des herrschenden Gutes hat Anspruch auf eine Erneuerung der belasteten Sache, dass dadurch die Au …
RS0106908 Rechtssatz 26.11.1996Zivilrecht
Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach den Verhältnissen des Falles, a) auf Feststellung der Dienstbarkeit nur gegen den Eigentümer der dienenden Sache, b) auf Wiederherstellung, besonders …