Aus den Entscheidungsgründen:
Der Vertrag wurde im damaligen Protektorat abgeschlossen. Das damals geltende Recht enthielt keine interlokalen obligationsrechtlichen Vorschriften. Es gelten daher die vor 1938 in den einzelnen, das Großdeutsche Reich bildenden Gebieten geltenden internationalen Privatrechtsnormen grundsätzlich als interlokale Vorschriften weiter, soweit sie nicht durch die Vereinheitlichung der Staatsgebiete als weggefallen anzusehen waren.
Diese Ausnahme spielt aber im vorliegenden Fall keine Rolle, weil § 37 ABGB. keine zwingenden Beschränkungen enthält, wenn außerhalb des Geltungsgebietes der österreichischen Gesetze gegenseitig verbindliche Handlungen vorgenommen werden, und die Lokalisierung des maßgebenden Rechtes in diesem Falle der freien richterlichen Auslegung überläßt.Diese Ausnahme spielt aber im vorliegenden Fall keine Rolle, weil Paragraph 37, ABGB. keine zwingenden Beschränkungen enthält, wenn außerhalb des Geltungsgebietes der österreichischen Gesetze gegenseitig verbindliche Handlungen vorgenommen werden, und die Lokalisierung des maßgebenden Rechtes in diesem Falle der freien richterlichen Auslegung überläßt.
Wird aber in Betracht gezogen, daß der gegenständliche Rentenvertrag nur eine Gegenleistung für die Veräußerung eines in Wien gelegenen Grundstückes betrifft und daß Beklagter, der sich zur Rentenleistung verpflichtete, in Wien seinen ständigen Wohnsitz hatte, so kann nur das in Wien geltende Recht als maßgebendes Vertragsrecht angesehen werden. Daß sich Beklagter verpflichtet hat, der Klägerin das Geld nach jedem von ihr gewünschten Ort im Großdeutschen Reich spesenfrei zu überweisen, hat auf das maßgebende Recht keinen Einfluß, da diese Klausel nur eine Schickschuldverpflichtung enthält, die den Schuldinhalt nicht berührt.
Es ist daher das österreichische Recht maßgebend und maßgebend geblieben. Es ist demnach nur zu untersuchen, ob das 1941 geltende Recht Klauseln der angegebenen Art verboten hat und ob sie etwa nachträglich für unwirksam erklärt wurden. (Der Oberste Gerichtshof verneint die obige Frage und fährt dann fort):
Da das Reichsrecht die Preiskontrolle der Preisbildungsbehörde am Sitze der zuständigen Finanzbehörde überwies, so mußte ein nach den maßgebenden Preisvorschriften der lex rei sitae an einem Ort des Reiches gültiges Geschäft auch in allen anderen Teilen des Großdeutschen Reiches als gültig angesehen werden.
Interlokalrechtlich war demnach für die preisrechtliche Beurteilung nicht der Ort des Vertragsabschlusses, sondern der der gelegenen Sache maßgebend, also diesmal Wien. Da das Geschäft, so wie es abgeschlossen wurde, nach dem oben Ausgeführten verbindlich war, so kann die Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel zur Zeit des Vertrages nicht mit Erfolg bestritten werden.
Gesetzliche Vorschriften, die gültig vereinbarte Wertsicherungsklauseln nachträglich außer Kraft setzen würden, sind in Österreich niemals erlassen worden; auch die Revision versucht gar nicht, das Bestehen solcher Vorschriften zu behaupten. Die Vereinbarung muß daher auch heute noch als gültig und verbindlich angesehen werden.
Auch die aus dem Devisenrecht gezogenen Folgerungen sind verfehlt. Beklagter hat in Wien zu erfüllen, u. zw. nach dem hier maßgebenden österreichischen Recht. Der Inhalt der Schuld wird durch die Überschickungsmöglichkeiten ins Ausland nicht berührt. Ob mit Rücksicht auf Punkt 7 der Kundmachung 8 zum Devisengesetz überhaupt eine devisenbehördliche Bewilligung zur Verurteilung zur Leistung im gegenständlichen Falle erforderlich war, wie das Berufungsgericht im Punkt 2 seiner Entscheidung annimmt, kann dahingestellt bleiben (verneinend die Entscheidung SZ. XXIII/332), da jedenfalls die Feststellung einer Forderung von der devisenrechtlichen Zulässigkeit der Verurteilung zu einer Leistung nicht abhängig ist (Punkt 3 a der Kundmachung 8 zum Devisengesetz).