Aus den Entscheidungsgründen:
Das Schicksal der Klage hängt von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob das am Verkehrsunfall schuldtragende Organ bei der eingeleiteten Verkehrskontrolle eine Angelegenheit des Kraftfahrwesens oder eine solche der Straßenpolizei zu besorgen hatte. Im erstgenannten Fall würde es eine in den Kompetenzbereich des Bundes (Art. 10 (1) Z. 9 B-VG.), andernfalls eine in den Kompetenzbereich der Länder fallende Dienstverrichtung vorgenommen haben (Art. 11 (1) Z. 4 B-VG.).Das Schicksal der Klage hängt von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob das am Verkehrsunfall schuldtragende Organ bei der eingeleiteten Verkehrskontrolle eine Angelegenheit des Kraftfahrwesens oder eine solche der Straßenpolizei zu besorgen hatte. Im erstgenannten Fall würde es eine in den Kompetenzbereich des Bundes (Artikel 10, (1) Ziffer 9, B-VG.), andernfalls eine in den Kompetenzbereich der Länder fallende Dienstverrichtung vorgenommen haben (Artikel 11, (1) Ziffer 4, B-VG.).
Bei der Lösung dieser Frage ist zu beachten, daß der zur Unfallszeit in Geltung stehende § 83 (1) KFG. 1955 bestimmte, daß während der Dunkelheit oder bei starkem Nebel Kraftfahrzeuge und Anhänger mit entsprechenden, in den §§ 17 und 18 KFG. vorgesehenen Einrichtungen zu beleuchten sind, während die Abs. 1 und Abs. 3. erster Halbsatz, des § 60 StVO. 1960 anordnen, daß a) ein Fahrzeug auf Straßen nur verwendet werden darf, wenn es so gebaut und ausgerüstet ist, daß durch einen sachgemäßen Betrieb Personen nicht gefährdet ... werden und b) Fahrzeuge während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, auf der Fahrbahn zu beleuchten sind.Bei der Lösung dieser Frage ist zu beachten, daß der zur Unfallszeit in Geltung stehende Paragraph 83, (1) KFG. 1955 bestimmte, daß während der Dunkelheit oder bei starkem Nebel Kraftfahrzeuge und Anhänger mit entsprechenden, in den Paragraphen 17 und 18 KFG. vorgesehenen Einrichtungen zu beleuchten sind, während die Absatz eins und Absatz 3, erster Halbsatz, des Paragraph 60, StVO. 1960 anordnen, daß a) ein Fahrzeug auf Straßen nur verwendet werden darf, wenn es so gebaut und ausgerüstet ist, daß durch einen sachgemäßen Betrieb Personen nicht gefährdet ... werden und b) Fahrzeuge während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, auf der Fahrbahn zu beleuchten sind.
Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, sind vom Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" nur die nach der Eigenart der Kraftfahrzeuge notwendigen verkehrspolizeilichen Bestimmungen sowie jene über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und ihren Betrieb erfaßt (VfGH. Slg. NF. 2977 u. a.); die Vorschriften über die Beleuchtung eines Fahrzeuges können nicht als eine nach der Eigenart der Kraftfahrzeuge notwendige verkehrspolizeiliche Bestimmung angesehen werden, weil - wie sich aus § 2 (1) Z. 19 StVO. 1960 ergibt - unter "Fahrzeugen" nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern Beförderungsmittel schlechthin zu verstehen sind.Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, sind vom Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" nur die nach der Eigenart der Kraftfahrzeuge notwendigen verkehrspolizeilichen Bestimmungen sowie jene über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und ihren Betrieb erfaßt (VfGH. Slg. NF. 2977 u. a.); die Vorschriften über die Beleuchtung eines Fahrzeuges können nicht als eine nach der Eigenart der Kraftfahrzeuge notwendige verkehrspolizeiliche Bestimmung angesehen werden, weil - wie sich aus Paragraph 2, (1) Ziffer 19, StVO. 1960 ergibt - unter "Fahrzeugen" nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern Beförderungsmittel schlechthin zu verstehen sind.
Diesfalls beabsichtigten die zur Verkehrsüberwachung eingesetzten Beamten einen bei Nacht und Regen mit unzulänglicher Beleuchtung fahrenden Kraftfahrzeuglenker zu stellen und zu kontrollieren. Sie waren bemüht, der von der ordnungsgemäßen Beleuchtung handelnden Vorschrift des § 83 (1) KFG. 1955 Geltung zu verschaffen und nach dieser Gesetzesstelle gegen den Fahrzeuglenker einzuschreiten. Bei der zitierten Vorschrift handelt es sich um eine in das KFG. 1955 eingebaute verkehrspolizeiliche Bestimmung, die zudem inhaltlich durch die StVO. 1960 (§ 60, Zustand und Beleuchtung der Fahrzeuge) materiell ersetzt worden ist (vgl. Kammerhofer, Straßenverkehrsordnung[4], S. 296).Diesfalls beabsichtigten die zur Verkehrsüberwachung eingesetzten Beamten einen bei Nacht und Regen mit unzulänglicher Beleuchtung fahrenden Kraftfahrzeuglenker zu stellen und zu kontrollieren. Sie waren bemüht, der von der ordnungsgemäßen Beleuchtung handelnden Vorschrift des Paragraph 83, (1) KFG. 1955 Geltung zu verschaffen und nach dieser Gesetzesstelle gegen den Fahrzeuglenker einzuschreiten. Bei der zitierten Vorschrift handelt es sich um eine in das KFG. 1955 eingebaute verkehrspolizeiliche Bestimmung, die zudem inhaltlich durch die StVO. 1960 (Paragraph 60,, Zustand und Beleuchtung der Fahrzeuge) materiell ersetzt worden ist vergleiche Kammerhofer, Straßenverkehrsordnung[4], S. 296).
Es zeigt sich also, daß die Beamten bei der von ihnen eingeleiteten Verfolgung des Fahrzeuglenkers eine straßenpolizeiliche und damit eine in den Kompetenzbereich der Länder fallende Aufgabe erfüllten (ZVR. 1963 Nr. 265). Unter diesen Umständen haben die Vorinstanzen zu Recht die Passivlegitimation der beklagten Partei bejaht, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben muß.