Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Kläger ihren Anspruch ausdrücklich und allein auf die Bestimmung des § 970 ABGB stützen. Wird ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht, dann ist das Gericht - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - daran gebunden und es darf dann der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (SZ 23/74;, SZ 37/145 und 177; SZ 42/40, 108, 144 u. a.; zuletzt etwa 7 Ob 207/73). Es gehen daher alle Revisionsausführungen, wonach der Fall auch unter dem Gesichtspunkt des § 1313a ABGB hätte beleuchtet werden müssen, ins Leere.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Kläger ihren Anspruch ausdrücklich und allein auf die Bestimmung des Paragraph 970, ABGB stützen. Wird ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht, dann ist das Gericht - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - daran gebunden und es darf dann der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (SZ 23/74;, SZ 37/145 und 177; SZ 42/40, 108, 144 u. a.; zuletzt etwa 7 Ob 207/73). Es gehen daher alle Revisionsausführungen, wonach der Fall auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 1313 a, ABGB hätte beleuchtet werden müssen, ins Leere.
Es ist der Revision zuzugeben, daß die besondere Gastwirtehaftung zwar eine Ausnahmsregelung darstellt, daß aber auch in solchen Fällen eine ausdehnende Gesetzesauslegung und ein Ähnlichkeitsschluß von Lehre und Rechtsprechung bejaht werden. Das war freilich nicht immer so, hat doch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung JBl. 1918, 104 noch ausgesprochen, daß § 970 ABGB als Ausnahmebestimmung keine ausdehnende Interpretation vertrage. Aber auch eine ausdehnende Auslegung der Bestimmung des § 970 ABGB oder ein Ähnlichkeitsschluß können nicht zu der Auffassung führen, daß auch allgemeine Krankenanstalten im Sinne von Spitälern "Gastwirten, die Fremde beherbergen", gleichzustellen sind. Schon in dem Erkenntnis ZBl. 1926/58, in dem die Vorschrift des § 701 BGB - eine fast gleichlautende Bestimmung wie die des § 970ABGB - der Entscheidung zugrunde zu legen war, vertrat der Oberste Gerichtshof die Rechtsmeinung, daß bei einer in der Hauptsache auf Heilung der Gäste abzielenden Anstalt eine solche Belastung des Unternehmers, wie sie die Gastwirtehaftung darstelle, bedenklich erscheine und der Schutz des Gastes in dieser Richtung deshalb weniger dringend sei, weil hier der Wechsel der Gäste und der Verkehr dritter Personen weit geringer zu sein pflege. Die Vorschriften der §§ 701 ff. BGB würden dort nicht Platz zu greifen haben, wo die auf Gewährung von Unterkunft und Verpflegung abzielende Seite des Betriebes der Anwendung des Heilverfahrens untergeordnet und nach deren Anforderungen ausgestattet sei. In dieser Richtung bewegt sich auch die deutsche Judikatur zu den §§ 701 ff. BGB, wenn ausgesprochen wird, es sei nicht Inhalt und Zweck des Krankenhausbetriebes, gewerbsmäßig Fremde zum Zwecke der Beherbergung aufzunehmen. Denn unabhängig davon, welche Kosten dem Patienten für seine "Beherbergung" in der Klinik entstehen, sei es Sinn und Hauptzweck eines Krankenhausbetriebes, ärztliche Betreuung und Pflege seinen Patienten zur Verfügung zu stellen. Auf diesen Hauptzweck komme es entscheidend an, nicht darauf, ob der Gewinn mehr aus der Beherbergung der Patienten oder ihrer ärztlichen Behandlung herrühre. Hauptzweck des Vertrages zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus sei es, in der Klinik Leiden zu behandeln, der Patient lasse sich nur aufnehmen, um die Behandlung zu ermöglichen (vgl. VersR 1958, 731).Auch Gschnitzer vertritt in Klang[2] IV/1, 663 die Auffassung, daß die Gastwirtehaftung des § 970 ABGB auf Kliniken und ausgesprochene Krankenhäuser nicht anwendbar sei, während Ehrenzweig ausführt, daß der Inhaber einer Heilanstalt zwar kein Gastwirt sei, daß dies aber die analoge Anwendung des Gesetzes (gemeint § 970 ABGB) nicht ausschließe. Immerhin macht auch Ehrenzweig die Einschränkung, daß die Anwendung dieser Bestimmung wohl von der Einrichtung der Anstalt abhängen werde (siehe hiezu Ehrenzweig[2] II/1, 386). Eingehend hat sich mit der Frage des Gastwirtebegriffes Edlbacher in ÖJZ 1967, 1 befaßt. Auch er vertritt die Meinung, daß die strenge Haftung des § 970 ABGB auf eine öffentliche Krankenanstalt nicht anwendbar sei. Begebe sich ein Kranker in eine Krankenanstalt von solcher Art, wie sie § 2 Abs. 1 KAG aufzählt, so werde er natürlich auch dort beherbergt, er habe aber selbst niemals das Empfinden, in die Obhut eines Gastwirtes, der Fremde beherbergt, als Gast aufgenommen worden zu sein; für jedermann wie auch für ihn selbst stehe die Heilung der Krankheit im Vordergrund. Um die Gefahr des uferlosen Abgleitens in eine Begriffsverwirrung zu vermeiden, will Edlbacher die Gastwirtehaftung überall dort abgelehnt wissen, wo ein anderer Zweck im Vordergrund steht und der nächtlichen Unterbringung nur eine zweitrangige, untergeordnete Rolle zur Erfüllung des Hauptzweckes zukommt.Es ist der Revision zuzugeben, daß die besondere Gastwirtehaftung zwar eine Ausnahmsregelung darstellt, daß aber auch in solchen Fällen eine ausdehnende Gesetzesauslegung und ein Ähnlichkeitsschluß von Lehre und Rechtsprechung bejaht werden. Das war freilich nicht immer so, hat doch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung JBl. 1918, 104 noch ausgesprochen, daß Paragraph 970, ABGB als Ausnahmebestimmung keine ausdehnende Interpretation vertrage. Aber auch eine ausdehnende Auslegung der Bestimmung des Paragraph 970, ABGB oder ein Ähnlichkeitsschluß können nicht zu der Auffassung führen, daß auch allgemeine Krankenanstalten im Sinne von Spitälern "Gastwirten, die Fremde beherbergen", gleichzustellen sind. Schon in dem Erkenntnis ZBl. 1926/58, in dem die Vorschrift des Paragraph 701, BGB - eine fast gleichlautende Bestimmung wie die des Paragraph 970 A, B, G, B, - der Entscheidung zugrunde zu legen war, vertrat der Oberste Gerichtshof die Rechtsmeinung, daß bei einer in der Hauptsache auf Heilung der Gäste abzielenden Anstalt eine solche Belastung des Unternehmers, wie sie die Gastwirtehaftung darstelle, bedenklich erscheine und der Schutz des Gastes in dieser Richtung deshalb weniger dringend sei, weil hier der Wechsel der Gäste und der Verkehr dritter Personen weit geringer zu sein pflege. Die Vorschriften der Paragraphen 701, ff. BGB würden dort nicht Platz zu greifen haben, wo die auf Gewährung von Unterkunft und Verpflegung abzielende Seite des Betriebes der Anwendung des Heilverfahrens untergeordnet und nach deren Anforderungen ausgestattet sei. In dieser Richtung bewegt sich auch die deutsche Judikatur zu den Paragraphen 701, ff. BGB, wenn ausgesprochen wird, es sei nicht Inhalt und Zweck des Krankenhausbetriebes, gewerbsmäßig Fremde zum Zwecke der Beherbergung aufzunehmen. Denn unabhängig davon, welche Kosten dem Patienten für seine "Beherbergung" in der Klinik entstehen, sei es Sinn und Hauptzweck eines Krankenhausbetriebes, ärztliche Betreuung und Pflege seinen Patienten zur Verfügung zu stellen. Auf diesen Hauptzweck komme es entscheidend an, nicht darauf, ob der Gewinn mehr aus der Beherbergung der Patienten oder ihrer ärztlichen Behandlung herrühre. Hauptzweck des Vertrages zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus sei es, in der Klinik Leiden zu behandeln, der Patient lasse sich nur aufnehmen, um die Behandlung zu ermöglichen vergleiche VersR 1958, 731).Auch Gschnitzer vertritt in Klang[2] IV/1, 663 die Auffassung, daß die Gastwirtehaftung des Paragraph 970, ABGB auf Kliniken und ausgesprochene Krankenhäuser nicht anwendbar sei, während Ehrenzweig ausführt, daß der Inhaber einer Heilanstalt zwar kein Gastwirt sei, daß dies aber die analoge Anwendung des Gesetzes (gemeint Paragraph 970, ABGB) nicht ausschließe. Immerhin macht auch Ehrenzweig die Einschränkung, daß die Anwendung dieser Bestimmung wohl von der Einrichtung der Anstalt abhängen werde (siehe hiezu Ehrenzweig[2] II/1, 386). Eingehend hat sich mit der Frage des Gastwirtebegriffes Edlbacher in ÖJZ 1967, 1 befaßt. Auch er vertritt die Meinung, daß die strenge Haftung des Paragraph 970, ABGB auf eine öffentliche Krankenanstalt nicht anwendbar sei. Begebe sich ein Kranker in eine Krankenanstalt von solcher Art, wie sie Paragraph 2, Absatz eins, KAG aufzählt, so werde er natürlich auch dort beherbergt, er habe aber selbst niemals das Empfinden, in die Obhut eines Gastwirtes, der Fremde beherbergt, als Gast aufgenommen worden zu sein; für jedermann wie auch für ihn selbst stehe die Heilung der Krankheit im Vordergrund. Um die Gefahr des uferlosen Abgleitens in eine Begriffsverwirrung zu vermeiden, will Edlbacher die Gastwirtehaftung überall dort abgelehnt wissen, wo ein anderer Zweck im Vordergrund steht und der nächtlichen Unterbringung nur eine zweitrangige, untergeordnete Rolle zur Erfüllung des Hauptzweckes zukommt.
Werden diese Lehrmeinungen beachtet, dann kann in der Abweisung des Klagebegehrens ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Der Oberste Gerichtshof vertritt vielmehr mit Edlbacher die Auffassung, daß die Gastwirtehaftung nach § 970 ABGB unmittelbar oder analog nur angenommen werden kann, wenn Gäste zum Zwecke der Beherbergung aufgenommen werden und diese Leistung wesentlicher Inhalt und Zweck des Betriebes ist, nicht aber dann, wenn die Unterbringung nicht zum Zwecke der Beherbergung, sondern zur Ermöglichung oder zur Erleichterung einer ärztlichen Behandlung oder Betreuung gewährt wird.Werden diese Lehrmeinungen beachtet, dann kann in der Abweisung des Klagebegehrens ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Der Oberste Gerichtshof vertritt vielmehr mit Edlbacher die Auffassung, daß die Gastwirtehaftung nach Paragraph 970, ABGB unmittelbar oder analog nur angenommen werden kann, wenn Gäste zum Zwecke der Beherbergung aufgenommen werden und diese Leistung wesentlicher Inhalt und Zweck des Betriebes ist, nicht aber dann, wenn die Unterbringung nicht zum Zwecke der Beherbergung, sondern zur Ermöglichung oder zur Erleichterung einer ärztlichen Behandlung oder Betreuung gewährt wird.