Entscheidungsgründe:
Am 16. September 1988 beantragten Dipl.Ing.Wolfgang Hermann R***** und Dipl.Ing.Andreas P***** zu 5 Nc 1029/88 des Landesgerichtes Klagenfurt die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers. Zur Begründung ihres Antrages beschränkten sich die Antragsteller auf die Behauptung, ihnen stünden aus Planungsaufträgen Forderungen gegen diesen in einer Gesamthöhe von S 6,276.553,25 (einschließlich Umsatzsteuer) zu; Mahnungen seien erfolglos geblieben. Dem Antrag waren Rechnungen vom 15. bzw. 1. September 1988 und ein Grundbuchsauszug betreffend die dem Kläger zugeschriebene Liegenschaft EZ 185 KG *****, auf der ein Höchstbetragspfandrecht von 1,8 Mio S und ein Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt waren.
Am 22.September 1988 ersuchte das Landesgericht Klagenfurt das Bezirksgericht ***** um Vernehmung des Klägers zum Bestand der Forderungen, zur Gläubigermehrheit, zur Zahlungsunfähigkeit und, ob ein kostendeckendes Vermögen vorhanden sei, sowie um Zustellung einer Gleichschrift des Konkurseröffnungsantrages an den Kläger. Das ersuchte Gericht lud den Kläger an seiner im Antrag angegebenen Anschrift (Klagsanschrift) für den 6. Oktober 1988 unter Anschluß einer Antragsgleichschrift. Als der Kläger zur Tagsatzung nicht erschien, hielt das ersuchte Gericht in einem Amtsvermerk fest, daß die Ladung nicht ausgewiesen sei. Der Rückschein langte erst am 13. Oktober 1988 beim ersuchten Gericht mit dem Vermerk ein, daß die Sendung am 3.Oktober 1988 postamtlich hinterlegt worden sei. Mit Amtsvermerk vom 3.Oktober 1988 vermerkte das ersuchte Gericht, daß 1988 lediglich eine Exekution gegen den Kläger anhängig und keine Pfanddeckung gegeben sei und der Kläger den Offenbarungseid in den letzten drei Jahren nicht abgelegt habe.
Bei der Tagsatzung am 6.Oktober 1988 war für die Antragsteller Rechtsanwalt Dr. Gerhard P***** eingeschritten, der dort für den Fall eines Postfehlberichtes die neuerliche Ladung des Klägers auch unter einer weiteren inländischen Anschrift beantragte. Er brachte weiters vor, die Gläubigermehrheit liege vor; der Kläger sei im übrigen auch Eigentümer einer weiteren Liegenschaft.
Am 13.Oktober 1988 ordnete das ersuchte Gericht eine neuerliche Tagsatzung für den 20.Oktober 1988 an, änderte diese Verfügung jedoch noch am selben Tag auf die Vorführung des Klägers für den nächstfolgenden Tag. Die Vorführung mißlang. Der Kläger teilte dem ersuchten Gericht am 14.Oktober 1988 fernmündlich mit, daß er sich derzeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Das ersuchte Gericht sandte darauf den Akt dem ersuchenden Gericht zurück.
Dieses trug den Antragstellern mit Beschluß vom 17.Oktober 1988 den Erlag eines Kostenvorschusses von S 20.000 auf, wies in diesem darauf hin, daß die Forderung der Antragsteller zu Recht bestehe, Gläubigermehrheit gegeben und gegen den Antragsgegner ein Exekutionsverfahren anhängig sei und dieser im Grundbuch als Liegenschaftseigentümer aufscheine. Daraus folge, daß der Antragsgegner zahlungsunfähig sei, aber ein kostendeckendes, leicht realisierbares Vermögen nicht vorhanden sei. Dieser Beschluß wurde auch dem Kläger zugestellt und von Inge P***** übernommen. Der Kostenvorschuß wurde am 31.Oktober 1988 erlegt.
Mit Beschluß vom selben Tag eröffnete das Landesgericht Klagenfurt den Konkurs über das Vermögen des Klägers mit der Begründung, der Gemeinschuldner sei Schuldner mehrerer Gläubiger und zahlungsunfähig. Am 8.November 1988 langte die für den Kläger bestimmte Sendung mit dem Vemerk "Verzogen" und der Angabe einer Adresse in der Bundesrepublik Deutschland zurück. Darauf verfügte der Konkursrichter am 9.November 1988 die Zustellung an diese Anschrift, an der die Gerichtssendung dem Kläger auch am 12. November 1988 zugestellt wurde.
Infolge Rekurses des Klägers wies das Oberlandesgericht Graz den Eröffnungsantrag mit Beschluß vom 1.Dezember 1988 ab. Es führte zur Begründung aus, soweit der Kläger behaupte, der Konkurseröffnungsantrag sei ihm nicht wirksam zugestellt worden, habe er zu diesem Vorbringen keinerlei Bescheinigung angeboten. Auch bei Zustellung zu eigenen Handen sei die Hinterlegung zulässig; außerdem würden Zustellmängel dadurch geheilt, daß die Sendung dem Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Nach der Aktenlage sei die Sendung mit dem zu 5 Nc 1029/88 gestellten Konkurseröffnungsantrag an das Gericht nicht zurückgelangt. Der Kläger bringe selbst vor, er sei von seiner Hausverwalterin vom Zustellvorgang verständigt worden. Sei die Sendung nicht an das Gericht zurückgelangt, der Kläger aber imstande gewesen, sich angesichts des Konkurseröffnungsantrages am 14.Oktober 1988 mit dem ersuchten Gericht fernmündlich in Verbindung zu setzen, müsse er zwangsläufig durch Behebung der Sendung spätestens an diesem Tag in deren Besitz gewesen sein. Damit sei aber jeder Mangel geheilt worden. Eine neuerliche Ladung sei deshalb nicht unbedingt erforderlich gewesen. Dagegen habe das Erstgericht zu Unrecht Zahlungsunfähigkeit unterstellt. Entgegen § 70 Abs 1 KO hätten die Antragsteller die Zahlungsunfähigkeit des Klägers nicht einmal behauptet, geschweige denn, bescheinigt. Sie hätten dieses auch bei der Tagsatzung am 6.Oktober 1988 nicht nachgetragen. In weiteren Konkurseröffnungsanträgen sei sogar behauptet worden, der Kläger verfüge über namhaftes Vermögen; diese Antragsteller hätten ihm auch nicht Zahlungsunfähigkeit, sondern Zahlungsunwilligkeit unterstellt. Aber auch zu 5 Nc 1029/88 sei nur die Erfolglosigkeit von Mahnungen ins Treffen geführt worden, von Zahlungsunfähigkeit sei auch dort keine Rede gewesen. Da weder ein Veräußerungs- und Belastungsverbot noch eine einzelne Exekution etwas über die Liquidität aussagten, hätte der Antrag mangels Zahlungsunfähigkeit abgewiesen werden müssen. Im Rahmen zulässiger Neuerungen habe der Kläger seine finanzielle Bonität derart eindeutig bescheinigt, daß von Zahlungsunfähigkeit keine Rede sein könne. Zwar komme es grundsätzlich auf die Vermögenslage des Schuldners im Inland an, auf ausländisches Vermögen sei indessen Bedacht zu nehmen, wenn er es ohne besondere Hindernisse zur Tilgung inländischer Schulden verwenden könne oder inländische Gläubiger ohne besondere Schwierigkeiten - etwa auf Grund von Vollstreckungsverträgen - auf das ausländische Vermögen greifen könnten. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des fraglos zahlungsfähigen, aber - aus welchen Gründen immer - zahlungsunwilligen Klägers sei unzulässig; bloß um Forderungen durchzusetzen, sei das Exekutionsverfahren bestimmt.Infolge Rekurses des Klägers wies das Oberlandesgericht Graz den Eröffnungsantrag mit Beschluß vom 1.Dezember 1988 ab. Es führte zur Begründung aus, soweit der Kläger behaupte, der Konkurseröffnungsantrag sei ihm nicht wirksam zugestellt worden, habe er zu diesem Vorbringen keinerlei Bescheinigung angeboten. Auch bei Zustellung zu eigenen Handen sei die Hinterlegung zulässig; außerdem würden Zustellmängel dadurch geheilt, daß die Sendung dem Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Nach der Aktenlage sei die Sendung mit dem zu 5 Nc 1029/88 gestellten Konkurseröffnungsantrag an das Gericht nicht zurückgelangt. Der Kläger bringe selbst vor, er sei von seiner Hausverwalterin vom Zustellvorgang verständigt worden. Sei die Sendung nicht an das Gericht zurückgelangt, der Kläger aber imstande gewesen, sich angesichts des Konkurseröffnungsantrages am 14.Oktober 1988 mit dem ersuchten Gericht fernmündlich in Verbindung zu setzen, müsse er zwangsläufig durch Behebung der Sendung spätestens an diesem Tag in deren Besitz gewesen sein. Damit sei aber jeder Mangel geheilt worden. Eine neuerliche Ladung sei deshalb nicht unbedingt erforderlich gewesen. Dagegen habe das Erstgericht zu Unrecht Zahlungsunfähigkeit unterstellt. Entgegen Paragraph 70, Absatz eins, KO hätten die Antragsteller die Zahlungsunfähigkeit des Klägers nicht einmal behauptet, geschweige denn, bescheinigt. Sie hätten dieses auch bei der Tagsatzung am 6.Oktober 1988 nicht nachgetragen. In weiteren Konkurseröffnungsanträgen sei sogar behauptet worden, der Kläger verfüge über namhaftes Vermögen; diese Antragsteller hätten ihm auch nicht Zahlungsunfähigkeit, sondern Zahlungsunwilligkeit unterstellt. Aber auch zu 5 Nc 1029/88 sei nur die Erfolglosigkeit von Mahnungen ins Treffen geführt worden, von Zahlungsunfähigkeit sei auch dort keine Rede gewesen. Da weder ein Veräußerungs- und Belastungsverbot noch eine einzelne Exekution etwas über die Liquidität aussagten, hätte der Antrag mangels Zahlungsunfähigkeit abgewiesen werden müssen. Im Rahmen zulässiger Neuerungen habe der Kläger seine finanzielle Bonität derart eindeutig bescheinigt, daß von Zahlungsunfähigkeit keine Rede sein könne. Zwar komme es grundsätzlich auf die Vermögenslage des Schuldners im Inland an, auf ausländisches Vermögen sei indessen Bedacht zu nehmen, wenn er es ohne besondere Hindernisse zur Tilgung inländischer Schulden verwenden könne oder inländische Gläubiger ohne besondere Schwierigkeiten - etwa auf Grund von Vollstreckungsverträgen - auf das ausländische Vermögen greifen könnten. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des fraglos zahlungsfähigen, aber - aus welchen Gründen immer - zahlungsunwilligen Klägers sei unzulässig; bloß um Forderungen durchzusetzen, sei das Exekutionsverfahren bestimmt.
Dieser Beschluß erwuchs in Rechtskraft. Mit Beschluß vom 27. Dezember 1988 hob das Konkursgericht darauf den Konkurs auf. Dieser Beschluß wurde - wie der Konkurseröffnungsbeschluß - im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister eingeschaltet.
Der Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 23.959,20 und die Feststellung, daß ihm diese für alle künftigen Nachteile aus der Konkurseröffnung ersatzpflichtig sei. Die Eröffnung des Konkurses durch das Landesgericht Klagenfurt beruhe deshalb auf unvertretbarer Rechtsauffassung, weil die Antragsteller seine Zahlungsunfähigkeit weder behauptet noch bescheinigt hätten. Er verlange deshalb den Ersatz der Kosten seines erfolgreichen Rekurses; außerdem müsse er für seine Bonität negative Auswirkungen befürchten, so daß ihm daraus Nachteile erwachsen könnten.
Die beklagte Partei bestritt namentlich das Verschulden eines ihrer Organe, weil die Konkurseröffnung auf Grund der Erhebungsergebnisse rechtlich vertretbar gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es meinte in rechtlicher Hinsicht, die beanstandete Beschlußfassung beruhe auf vertretbarer Rechtsansicht, die Tatsachen, die das Gericht zweiter Instanz zur Abweisung des Konkurseröffnungsantrages bestimmt hätten, habe der Kläger erst im Rekurs als zulässige Neuerung geltend gemacht.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Dem Kläger sei darin beizupflichten, daß der Konkurs nach § 66 KO nur dann eröffnet werden dürfe, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, und daß der Antragsteller nach § 70 Abs 1 KO unter anderem die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners behaupten und glaubhaft machen müsse. Enthalte der Antrag diese Behauptung nicht, sei er als offenbar unbegründet sofort abzuweisen. Werde die Zahlungsunfähigkeit nicht behauptet, sei der Konkurseröffnungsantrag nicht schlüssig. Da aber im Insolvenzverfahren noch im Rekurs neue Tatsachen bzw. Beweismittel angeführt werden könnten, erscheine es gerechtfertigt, nicht nur formal mangelhafte Eingaben verbessern zu lassen, sondern auch materielle Mängel im Interesse der Allgemeinheit und der Verfahrensökonomie zu behandeln. Das Vorgehen des Konkursrichters, den noch dazu von der nicht rechtskundig beratenen Partei gestellten Antrag nicht sofort abzuweisen, beruhe deshalb auf vertretbarer Ansicht. Der Konkursrichter hätte die Antragsteller zur Verbesserung ihres Antrages durch entsprechende Behauptung und Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufzufordern. Nicht diesen Weg sei der Konkursrichter gegangen, er habe vielmehr das Bezirksgericht Villach ersucht, den Antragsgegner u.a. zur Zahlungsunfähigkeit zu vernehmen. Er habe weiters ersucht, aus den Exekutionsakten auszugsweise festzustellen, seit wann der Schuldner laufend von Exekutionen verfolgt werde, wie viele Exekutionen anhängig seien, welche Pfanddeckung vorhanden sei sowie ob und wann der Schuldner den Offenbarungseid abgelegt habe. Angesichts § 173 Abs 5 KO sei es nicht unvertretbar, wenn der Konkursrichter bei mangelhafter Begründung des Antrages, anstelle ihn sofort abzuweisen oder einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, das Vorliegen der Voraussetzungen der begehrten Konkurseröffnung selbst erhebe. Dies sei jedenfalls mit dem das Konkursverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatz in Einklang zu bringen. Die Prüfung, ob die Konkurseröffnung vertretbar gewesen sei, sei auf dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung abzustellen. Nach den im Konkurseröffnungsverfahren vorgelegten Grundbuchsauszügen sei der Kläger Eigentümer einer Liegenschaft gewesen, auf der ein Belastungs- und Veräußerungsverbot und eine Hypothek für den Betrag von 1,8 Mio S einverleibt seien. 1988 sei eine Exekution gegen den Kläger anhängig, dabei aber Pfanddeckung nicht vorhanden gewesen. Zahlungsunfähigkeit liege vor, wenn der Schuldner fällige Verbindlichkeiten mangels parater Zahlungsmittel nicht bezahlen könne. Werde ein Schuldner von mehreren Gläubigern exekutiv verfolgt, sei Zahlungsunfähigkeit indiziert, weil nicht angenommen werden dürfe, daß der Schuldner die gerichtliche Zwangsvollstreckung an sich herankommen lasse. Gegen den Kläger sei zwar bloß eine Exekution anhängig, aber keine Pfanddeckung gegeben gewesen, so daß der Konkursrichter bei Berücksichtigung des erst 1988 einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf der genannten Liegenschaft und der Forderung der Antragsteller schon deshalb der Auffassung hätte sein können, beim Kläger liege Zahlungsunfähigkeit vor. Die Forderung der Antragsteller durch Vorlage der Rechnungen vom 15. September und vom 1.September 1988 habe aber der Konkursrichter zu Recht als bescheinigt angenommen. Es sei zwar richtig, daß eine der Rechnungen mit dem selben Datum wie der Antrag ausgestellt sei, doch werde aus dieser Rechnung ergänzend festgestellt, daß es sich dabei um die dritte Honorarnote handle und die vorher gelegten Teilrechnungen vom 18.Mai und 29.August 1988 durch diese ersetzt würden. Demnach könnten bereits vor der Antragstellung Mahnungen an den Kläger ergangen sein. Soweit der Kläger ins Treffen führe, in weiteren Konkurseröffnungsanträgen sei behauptet worden, daß der Kläger über beträchtliches Vermögen im Ausland verfüge, handle es sich um Behauptungen in anderen Verfahren, im übrigen sei es aber auch vertretbar, solches Vermögen bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Ziehe man ferner in Betracht, daß der Konkursrichter von einer Zustellung des Konkurseröffnungsantrages, zumindest aber von der Ladung zur Tagsatzung am 6.Oktober 1988 und einer Zustellung seines Beschlusses vom 17.Oktober 1988 hätte ausgehen dürfen, sei die Eröffnung des Konkurses überdies "rechtlich gerechtfertigt". Selbst wenn die Zustellungen wegen Ortsabwesenheit des Klägers unwirksam gewesen sein sollten, wäre für den Kläger nichts gewonnen: Die Konkurseröffnung habe er durch seinen Rekurs beseitigen können, die vorherige Einvernahme des Antragsgegners sei dann geboten, wenn sie rechtzeitig möglich sei. Von letzterem könne aber nicht gesprochen werden, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhalte. Es bedürfe daher auch nicht der Feststellung, daß dem Kläger der Konkurseröffnungsantrag mangels einwandfreier Zustellung ebensowenig bekannt gewesen sei wie der Beschluß vom 17. Oktober 1988.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Dem Kläger sei darin beizupflichten, daß der Konkurs nach Paragraph 66, KO nur dann eröffnet werden dürfe, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, und daß der Antragsteller nach Paragraph 70, Absatz eins, KO unter anderem die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners behaupten und glaubhaft machen müsse. Enthalte der Antrag diese Behauptung nicht, sei er als offenbar unbegründet sofort abzuweisen. Werde die Zahlungsunfähigkeit nicht behauptet, sei der Konkurseröffnungsantrag nicht schlüssig. Da aber im Insolvenzverfahren noch im Rekurs neue Tatsachen bzw. Beweismittel angeführt werden könnten, erscheine es gerechtfertigt, nicht nur formal mangelhafte Eingaben verbessern zu lassen, sondern auch materielle Mängel im Interesse der Allgemeinheit und der Verfahrensökonomie zu behandeln. Das Vorgehen des Konkursrichters, den noch dazu von der nicht rechtskundig beratenen Partei gestellten Antrag nicht sofort abzuweisen, beruhe deshalb auf vertretbarer Ansicht. Der Konkursrichter hätte die Antragsteller zur Verbesserung ihres Antrages durch entsprechende Behauptung und Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufzufordern. Nicht diesen Weg sei der Konkursrichter gegangen, er habe vielmehr das Bezirksgericht Villach ersucht, den Antragsgegner u.a. zur Zahlungsunfähigkeit zu vernehmen. Er habe weiters ersucht, aus den Exekutionsakten auszugsweise festzustellen, seit wann der Schuldner laufend von Exekutionen verfolgt werde, wie viele Exekutionen anhängig seien, welche Pfanddeckung vorhanden sei sowie ob und wann der Schuldner den Offenbarungseid abgelegt habe. Angesichts Paragraph 173, Absatz 5, KO sei es nicht unvertretbar, wenn der Konkursrichter bei mangelhafter Begründung des Antrages, anstelle ihn sofort abzuweisen oder einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, das Vorliegen der Voraussetzungen der begehrten Konkurseröffnung selbst erhebe. Dies sei jedenfalls mit dem das Konkursverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatz in Einklang zu bringen. Die Prüfung, ob die Konkurseröffnung vertretbar gewesen sei, sei auf dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung abzustellen. Nach den im Konkurseröffnungsverfahren vorgelegten Grundbuchsauszügen sei der Kläger Eigentümer einer Liegenschaft gewesen, auf der ein Belastungs- und Veräußerungsverbot und eine Hypothek für den Betrag von 1,8 Mio S einverleibt seien. 1988 sei eine Exekution gegen den Kläger anhängig, dabei aber Pfanddeckung nicht vorhanden gewesen. Zahlungsunfähigkeit liege vor, wenn der Schuldner fällige Verbindlichkeiten mangels parater Zahlungsmittel nicht bezahlen könne. Werde ein Schuldner von mehreren Gläubigern exekutiv verfolgt, sei Zahlungsunfähigkeit indiziert, weil nicht angenommen werden dürfe, daß der Schuldner die gerichtliche Zwangsvollstreckung an sich herankommen lasse. Gegen den Kläger sei zwar bloß eine Exekution anhängig, aber keine Pfanddeckung gegeben gewesen, so daß der Konkursrichter bei Berücksichtigung des erst 1988 einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf der genannten Liegenschaft und der Forderung der Antragsteller schon deshalb der Auffassung hätte sein können, beim Kläger liege Zahlungsunfähigkeit vor. Die Forderung der Antragsteller durch Vorlage der Rechnungen vom 15. September und vom 1.September 1988 habe aber der Konkursrichter zu Recht als bescheinigt angenommen. Es sei zwar richtig, daß eine der Rechnungen mit dem selben Datum wie der Antrag ausgestellt sei, doch werde aus dieser Rechnung ergänzend festgestellt, daß es sich dabei um die dritte Honorarnote handle und die vorher gelegten Teilrechnungen vom 18.Mai und 29.August 1988 durch diese ersetzt würden. Demnach könnten bereits vor der Antragstellung Mahnungen an den Kläger ergangen sein. Soweit der Kläger ins Treffen führe, in weiteren Konkurseröffnungsanträgen sei behauptet worden, daß der Kläger über beträchtliches Vermögen im Ausland verfüge, handle es sich um Behauptungen in anderen Verfahren, im übrigen sei es aber auch vertretbar, solches Vermögen bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Ziehe man ferner in Betracht, daß der Konkursrichter von einer Zustellung des Konkurseröffnungsantrages, zumindest aber von der Ladung zur Tagsatzung am 6.Oktober 1988 und einer Zustellung seines Beschlusses vom 17.Oktober 1988 hätte ausgehen dürfen, sei die Eröffnung des Konkurses überdies "rechtlich gerechtfertigt". Selbst wenn die Zustellungen wegen Ortsabwesenheit des Klägers unwirksam gewesen sein sollten, wäre für den Kläger nichts gewonnen: Die Konkurseröffnung habe er durch seinen Rekurs beseitigen können, die vorherige Einvernahme des Antragsgegners sei dann geboten, wenn sie rechtzeitig möglich sei. Von letzterem könne aber nicht gesprochen werden, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhalte. Es bedürfe daher auch nicht der Feststellung, daß dem Kläger der Konkurseröffnungsantrag mangels einwandfreier Zustellung ebensowenig bekannt gewesen sei wie der Beschluß vom 17. Oktober 1988.
Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, allerdings nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, allerdings nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).