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Entscheidung 1 Ob 70/24m×

Entscheidung 1 Ob 70/24m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob70/24m

Entscheidungsdatum

09.09.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 28.999,75 EUR sA und Feststellung (6.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. März 2024, GZ 5 R 204/23v-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Das unterbrochene Revisionsverfahren wird fortgesetzt.

römisch zwei. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu römisch eins.:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Das Revisionsverfahren war bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Ablehnung der Mitglieder des Berufungssenats unterbrochen (1 Ob 70/24m vom 27. 5. 2024) und ist nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses (1 Ob 117/24y), mit dem die Ablehnung zurückgewiesen wurde, fortzusetzen.

Zu römisch zwei.:

[2] Die außerordentliche Revision zeigt keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E142306

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00070.24M.0909.000

Im RIS seit

25.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024

Dokumentnummer

JJT_20240909_OGH0002_0010OB00070_24M0000_000