Aus den Entscheidungsgründen:
Der Feststellung einer angemeldeten Forderung im Anmeldungsverzeichnis kommen wohl urteilsgleiche Wirkungen zu, sie ist aber keine gerichtliche Entscheidung, auch nicht durch Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage anfechtbar (Lehmann, Kommentar zur Konkursordnung, I S. 616). Die in das Anmeldungsverzeichnis eingetragene Erklärung des Masseverwalters, auch des Gemeinschuldners, kann daher nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes angefochten werden (SZ. XIX 156). Damit ist die im Kommentar von Bartsch - Pollak geäußerte gegenteilige Meinung abgelehnt worden. Das Gericht entscheidet nicht über einen Anspruch, sondern beurkundet bloß die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen. Diese Willenserklärungen verlieren dadurch, daß sie im Verfahren abgegeben werden, nicht ihre Eigenschaft als privatrechtliche Erklärungen. In dem der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl. 1936 S. 171 zugrunde liegenden Fall wurde ebenso wie im gegenwärtigen Streite für eine Teilforderung, die früher in der dritten Klasse der Konkursforderungen angemeldet worden war, später der Rang in der zweiten Klasse der Konkursforderungen in Anspruch genommen und dieser Vorgang mit dem Bemerken gebilligt, daß nicht eine Doppelanmeldung vorliege, sondern eine Zurückziehung der ersten Anmeldung unter Vorlage einer neuen, richtiggestellten Anmeldung. Damit stimmt überein, was die Denkschrift zur Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung hiezu ausführt: "Will ein Gläubiger für seine angemeldete Forderung einen anderen Rang beanspruchen, so ist ihm dies durch die Vorschrift des § 106 Abs. 1 KO. nicht verwehrt. Er kann seine Anmeldung zurückziehen und die Forderung unter Angabe des in Anspruch genommenen Ranges neuerlich anmelden". Ebenso wie es in das Belieben des Konkursgläubigers gestellt ist, seine Forderung anzumelden oder die Anmeldung zu unterlassen, ebenso steht es ihm frei, die bereits erfolgte Anmeldung jederzeit zurückzuziehen; in einer solchen Zurücknahme der Anmeldung ist nicht ein Verzicht auf den Anspruch überhaupt, sondern nur ein Verzicht auf die Konkursteilnahmebefugnis zu erblicken. Zurückgezogene Anmeldungen können daher in der Folge neu bewirkt werden. Nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldete Forderungen sind, soweit tunlich, in die Prüfungsverhandlung einzubeziehen, und für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, ist gemäß § 107 Abs. 1 KO. eine besondere Prüfungstagsatzung anzuberaumen. Die Anmeldung kann daher jederzeit im Laufe des Konkursverfahrens bis zur Fassung des Konkursaufhebungsbeschlusses erfolgen; die Unterlassung der Anmeldung innerhalb der Anmeldungsfrist präkludiert nicht den Anspruch als solchen (Lehmann a. a. O. S. 597 f.). Nur nebenbei sei bemerkt, daß für die deutsche Konkursordnung Seuffert im Gegensatz zu Jäger, Kommentar zur KO., 6. und 7. Aufl. II S. 502 Anm. 14 zu § 139 (deutsche) KO., gleichfalls die Zurücknahme der Anmeldung bis zur Konkursbeendigung für statthaft hält. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Ausführungen der vorhin erwähnten Denkschrift nicht mißverstanden; die im Kommentar von Bartsch - Pollak geäußerte Auffassung zu dem hier in Frage stehenden Problem (S. 482 zu § 104 KO.), auf die sich die Revision namentlich stützt, ist aber, wie schon gezeigt, von der Rechtsprechung nicht geteilt worden. Mit Recht bemerkt die Revisionsbeantwortung, daß das Prüfungsverfahren nach der Konkursordnung sich nicht auf die allgemeine Prüfungstagsatzung beschränkt, sondern neben derselben noch besondere Prüfungstagsatzungen kennt. Bis zum Schluß der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann der Gläubiger einen anderen Rang in Anspruch nehmen; sonstige Erweiterungen oder Änderungen der angemeldeten Forderung sind dagegen nur zulässig, wenn dadurch keine Erschwerung der Prüfungsverhandlung eintritt. Gerade daraus ergibt sich, daß der Gläubiger, der sich in seiner Anmeldung vergriffen hat, deshalb nicht seines Anspruches ganz oder teilweise verlustig gehen soll. Kann also eine Abänderung der Anmeldung aus den Formvorschriften des § 106 KO. nicht mehr in der allgemeinen Prüfungstagsatzung erfolgen, dann bleibt es dem betreffenden Gläubiger unbenommen, bis zum Schluß des Konkursverfahrens seine unrichtige (irrige) Anmeldung zurückzunehmen und eine neue Anmeldung anzubringen, bei welcher ihn nur die Rechtsfolgen des § 107 KO. treffen.Der Feststellung einer angemeldeten Forderung im Anmeldungsverzeichnis kommen wohl urteilsgleiche Wirkungen zu, sie ist aber keine gerichtliche Entscheidung, auch nicht durch Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage anfechtbar (Lehmann, Kommentar zur Konkursordnung, römisch eins S. 616). Die in das Anmeldungsverzeichnis eingetragene Erklärung des Masseverwalters, auch des Gemeinschuldners, kann daher nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes angefochten werden (SZ. römisch neunzehn 156). Damit ist die im Kommentar von Bartsch - Pollak geäußerte gegenteilige Meinung abgelehnt worden. Das Gericht entscheidet nicht über einen Anspruch, sondern beurkundet bloß die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen. Diese Willenserklärungen verlieren dadurch, daß sie im Verfahren abgegeben werden, nicht ihre Eigenschaft als privatrechtliche Erklärungen. In dem der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl. 1936 S. 171 zugrunde liegenden Fall wurde ebenso wie im gegenwärtigen Streite für eine Teilforderung, die früher in der dritten Klasse der Konkursforderungen angemeldet worden war, später der Rang in der zweiten Klasse der Konkursforderungen in Anspruch genommen und dieser Vorgang mit dem Bemerken gebilligt, daß nicht eine Doppelanmeldung vorliege, sondern eine Zurückziehung der ersten Anmeldung unter Vorlage einer neuen, richtiggestellten Anmeldung. Damit stimmt überein, was die Denkschrift zur Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung hiezu ausführt: "Will ein Gläubiger für seine angemeldete Forderung einen anderen Rang beanspruchen, so ist ihm dies durch die Vorschrift des Paragraph 106, Absatz eins, KO. nicht verwehrt. Er kann seine Anmeldung zurückziehen und die Forderung unter Angabe des in Anspruch genommenen Ranges neuerlich anmelden". Ebenso wie es in das Belieben des Konkursgläubigers gestellt ist, seine Forderung anzumelden oder die Anmeldung zu unterlassen, ebenso steht es ihm frei, die bereits erfolgte Anmeldung jederzeit zurückzuziehen; in einer solchen Zurücknahme der Anmeldung ist nicht ein Verzicht auf den Anspruch überhaupt, sondern nur ein Verzicht auf die Konkursteilnahmebefugnis zu erblicken. Zurückgezogene Anmeldungen können daher in der Folge neu bewirkt werden. Nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldete Forderungen sind, soweit tunlich, in die Prüfungsverhandlung einzubeziehen, und für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, ist gemäß Paragraph 107, Absatz eins, KO. eine besondere Prüfungstagsatzung anzuberaumen. Die Anmeldung kann daher jederzeit im Laufe des Konkursverfahrens bis zur Fassung des Konkursaufhebungsbeschlusses erfolgen; die Unterlassung der Anmeldung innerhalb der Anmeldungsfrist präkludiert nicht den Anspruch als solchen (Lehmann a. a. O. S. 597 f.). Nur nebenbei sei bemerkt, daß für die deutsche Konkursordnung Seuffert im Gegensatz zu Jäger, Kommentar zur KO., 6. und 7. Aufl. römisch zwei S. 502 Anmerkung 14 zu Paragraph 139, (deutsche) KO., gleichfalls die Zurücknahme der Anmeldung bis zur Konkursbeendigung für statthaft hält. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Ausführungen der vorhin erwähnten Denkschrift nicht mißverstanden; die im Kommentar von Bartsch - Pollak geäußerte Auffassung zu dem hier in Frage stehenden Problem (S. 482 zu Paragraph 104, KO.), auf die sich die Revision namentlich stützt, ist aber, wie schon gezeigt, von der Rechtsprechung nicht geteilt worden. Mit Recht bemerkt die Revisionsbeantwortung, daß das Prüfungsverfahren nach der Konkursordnung sich nicht auf die allgemeine Prüfungstagsatzung beschränkt, sondern neben derselben noch besondere Prüfungstagsatzungen kennt. Bis zum Schluß der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann der Gläubiger einen anderen Rang in Anspruch nehmen; sonstige Erweiterungen oder Änderungen der angemeldeten Forderung sind dagegen nur zulässig, wenn dadurch keine Erschwerung der Prüfungsverhandlung eintritt. Gerade daraus ergibt sich, daß der Gläubiger, der sich in seiner Anmeldung vergriffen hat, deshalb nicht seines Anspruches ganz oder teilweise verlustig gehen soll. Kann also eine Abänderung der Anmeldung aus den Formvorschriften des Paragraph 106, KO. nicht mehr in der allgemeinen Prüfungstagsatzung erfolgen, dann bleibt es dem betreffenden Gläubiger unbenommen, bis zum Schluß des Konkursverfahrens seine unrichtige (irrige) Anmeldung zurückzunehmen und eine neue Anmeldung anzubringen, bei welcher ihn nur die Rechtsfolgen des Paragraph 107, KO. treffen.
Es ergibt sich demnach, daß die im Berufungsurteil vertretene Rechtsansicht auf keiner irrigen rechtlichen Beurteilung beruht, so daß das angefochtene Urteil zu bestätigen und der Revision ein Erfolg zu versagen war.