Entscheidungsgründe:
Der Kläger vermietete der Beklagten mit Mietvertrag vom 1. Mai 1982 eine 4-Zimmer-Wohnung mit einer Nutzfläche von mehr als 100 m 2 (laut Mietvertrag 115 m 2 ) um einen monatlichen Mietzins von S 4.166,67 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, somit insgesamt S 4.500,--. Die Beklagte geriet schon von Beginn des Mietverhältnisses an mit der Bezahlung des vereinbarten Zinses in Verzug. Sie bezahlte im Jahre 1982 S 4.500,--, 1983 S 16.820,-- und 1984 bis einschließlich Oktober S 12.649,60, zusammen S 33.969,60. Der Kläger erklärte mit der Behauptung, es hafte für 1982 ein Zinsrückstand von S 31.500,--, für 1983 ein Zinsrückstand von S 35.955,52 und für 1984 der gesamte Mietzins aus, mit Klage vom 19. Juni 1984 wegen Nichtzahlung des Mietzinses die vorzeitige Aufhebung des Bestandverhältnisses und begehrte, die Beklagte zur Räumung der Wohnung zu verpflichten.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die vermietete Wohnung falle nicht, wie vereinbart, unter
Ausstattungskategorie A (§ 16 Abs.2 Z.1 MRG), sondern unterAusstattungskategorie A (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG), sondern unter
Ausstattungskategorie C (§ 16 Abs.2 Z.3 MRG), so daß sich unter Berücksichtigung der Wohnfläche von 106 m 2 ein monatlicher Mietzins von S 1.166,-- ergebe. Dieser sei durch die tatsächlich geleisteten Zahlungen gedeckt. In der Folge brachte die Beklagte allerdings vor, ein allfälliger Mietzinsrückstand sei darauf zurückzuführen, daß ihr die Mietervereinigung die unrichtige Auskunft erteilt habe, daß pro m 2 lediglich ein Betrag von S 11,-- zu entrichten wäre, so daß sich einschließlich Umsatzsteuer ein Zins von S 1.258,80 monatlich ergebe.Ausstattungskategorie C (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG), so daß sich unter Berücksichtigung der Wohnfläche von 106 m 2 ein monatlicher Mietzins von S 1.166,-- ergebe. Dieser sei durch die tatsächlich geleisteten Zahlungen gedeckt. In der Folge brachte die Beklagte allerdings vor, ein allfälliger Mietzinsrückstand sei darauf zurückzuführen, daß ihr die Mietervereinigung die unrichtige Auskunft erteilt habe, daß pro m 2 lediglich ein Betrag von S 11,-- zu entrichten wäre, so daß sich einschließlich Umsatzsteuer ein Zins von S 1.258,80 monatlich ergebe.
Der Kläger erwiderte, auch nach Ausstattungskategorie C ergebe sich einschließlich Umsatzsteuer ein Zins von S 1.888,92 monatlich und daher für 30 Monate (Mai 1982 bis Oktober 1984) ein Rückstand von S 33.969,60.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In der Erhebung der Räumungsklage liege die Einmahnung des säumigen Zinses i.S. des § 1118 ABGB. Ob die Beklagte berechtigt wäre, eine Mietzinsherabsetzung auf den nach Ausstattungskategorie C zu entrichtenden Mietzins zu verlangen, könne dahingestellt bleiben, weil sie auch in diesem Fall im Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung mit einem Betrag von S 1.020,40 zuzüglich 8 % Umsatzsteuer (aus S 34.980,--) in Rückstand geblieben sei. Die Beklagte treffe am Zahlungsrückstand auch ein grobes Verschulden. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Es bilde keinen Verfahrensmangel, daß das Erstgericht auf Grund des gemäß § 37 Abs.1 Z.8 MRG am 25. September 1984 von der Beklagten beim selben Gericht gestellten Antrages auf Herabsetzung des Hauptmietzinses das Räumungsverfahren nicht gemäß § 41 MRG unterbrochen habe, weil jenes Verfahren für den vorliegenden Rechtsstreit nicht präjudiziell sei. Selbst wenn die Beklagte eine Herabsetzung des Mietzinses auf S 11,-- pro m 2 erreichen könnte, sei sie mit der Zahlung des von ihr selbst als angemessen bezeichneten Mietzinses säumig geworden. Auch einer gesonderten Beschlußfassung über die Höhe des geschuldeten Betrages nach § 33 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 MRG habe es nicht bedurft, weil ohnedies bereits klar sei, daß im maßgebenden Zeitpunkt ein Mietzinsrückstand vorgelegen sei, an dem die beklagte Partei ein grobes Verschulden treffe. Für dessen Nichtvorliegen sei der Mieter beweispflichtig. Die Beklagte habe Gründe für die Nichtzahlung des von ihr selbst als angemessen bezeichneten Mietzinses nicht einmal behauptet, so daß sich eine Beschlußfassung nach § 33 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 MRG erübrige.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In der Erhebung der Räumungsklage liege die Einmahnung des säumigen Zinses i.S. des Paragraph 1118, ABGB. Ob die Beklagte berechtigt wäre, eine Mietzinsherabsetzung auf den nach Ausstattungskategorie C zu entrichtenden Mietzins zu verlangen, könne dahingestellt bleiben, weil sie auch in diesem Fall im Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung mit einem Betrag von S 1.020,40 zuzüglich 8 % Umsatzsteuer (aus S 34.980,--) in Rückstand geblieben sei. Die Beklagte treffe am Zahlungsrückstand auch ein grobes Verschulden. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Es bilde keinen Verfahrensmangel, daß das Erstgericht auf Grund des gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG am 25. September 1984 von der Beklagten beim selben Gericht gestellten Antrages auf Herabsetzung des Hauptmietzinses das Räumungsverfahren nicht gemäß Paragraph 41, MRG unterbrochen habe, weil jenes Verfahren für den vorliegenden Rechtsstreit nicht präjudiziell sei. Selbst wenn die Beklagte eine Herabsetzung des Mietzinses auf S 11,-- pro m 2 erreichen könnte, sei sie mit der Zahlung des von ihr selbst als angemessen bezeichneten Mietzinses säumig geworden. Auch einer gesonderten Beschlußfassung über die Höhe des geschuldeten Betrages nach Paragraph 33, Absatz 2, Satz 2 und Absatz 3, MRG habe es nicht bedurft, weil ohnedies bereits klar sei, daß im maßgebenden Zeitpunkt ein Mietzinsrückstand vorgelegen sei, an dem die beklagte Partei ein grobes Verschulden treffe. Für dessen Nichtvorliegen sei der Mieter beweispflichtig. Die Beklagte habe Gründe für die Nichtzahlung des von ihr selbst als angemessen bezeichneten Mietzinses nicht einmal behauptet, so daß sich eine Beschlußfassung nach Paragraph 33, Absatz 2, Satz 2 und Absatz 3, MRG erübrige.