Die Revision der Beklagten ist berechtigt.
Soweit die Beklagte allerdings die eingetretene Zerrüttung bestreitet oder eine gleichteilige Mitschuld des Klägers behauptet, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Alle Versuche des Klägers, die Beklagte dazu zu bringen, sich einer Behandlung zu unterziehen, schlugen fehl. Der Kläger hat wegen der Eheverfehlungen der Beklagten jeden Ehewillen verloren. Für die Frage der Zerrüttung ist es nur wesentlich, ob das Verhalten des schuldigen Ehegatten geeignet war, dem anderen die Fortsetzung der Ehe unerträglich zu machen und daß es diese Wirkung gehabt hat (EFSlg 51.603, 48.765 ua); die Bereitwilligkeit des schuldigen Ehegatten zur Fortsetzung der Ehe ist für die Beurteilung der Zerrüttung unerheblich (EFSlg 51.606, 48.767 ua).
Die Beklagte bestreitet nicht die zutreffende Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Alkoholmißbrauch, der zum Verlust der Achtung des Ehepartners führen muß, eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG darstellt (EFSlg 51.581, 48.730, 43.610 uva). Zutreffend rügt die Revision aber, daß die Vorinstanzen, ohne darüber ein Beweisverfahren durchgeführt zu haben, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 50 EheG verneinten. Die Beklagte brachte in ihrem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 11. Juni 1987 vorgetragenen Beweisantrag (ON 20) vor, es entstehe auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens der Eindruck, daß sie an einer schweren seelischen Erkrankung leide, so daß die Ergänzung des Gutachtens beantragt werde. Damit hat sie mit hinreichender Deutlichkeit die Behauptung aufgestellt, die ihr vorgeworfenen schweren Eheverfehlungen beruhten auf einer geistigen Störung im Sinne des § 50 EheG. Unter einer geistigen Störung nach § 50 EheG sind nicht nur Geisteskrankheiten minderen Grades, sondern auch nervöse Störungen (Psychoneurosen, Zwangsneurosen), geistige Anomalien und schwere Trunksucht zu verstehen (EFSlg 41.219; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 50 EheG). Eine solche geistige Störung liegt nicht nur dann vor, wenn die Verantwortlichkeit zur Gänze ausgeschlossen, der Ehegatte geradezu unzurechnungsfähig ist, es genügt vielmehr eine erhebliche Beeinträchtigung der Willensbildung und Kontrolle (EFSlg 48.781, 41.219, 27.385 ua;Die Beklagte bestreitet nicht die zutreffende Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Alkoholmißbrauch, der zum Verlust der Achtung des Ehepartners führen muß, eine schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG darstellt (EFSlg 51.581, 48.730, 43.610 uva). Zutreffend rügt die Revision aber, daß die Vorinstanzen, ohne darüber ein Beweisverfahren durchgeführt zu haben, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 50, EheG verneinten. Die Beklagte brachte in ihrem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 11. Juni 1987 vorgetragenen Beweisantrag (ON 20) vor, es entstehe auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens der Eindruck, daß sie an einer schweren seelischen Erkrankung leide, so daß die Ergänzung des Gutachtens beantragt werde. Damit hat sie mit hinreichender Deutlichkeit die Behauptung aufgestellt, die ihr vorgeworfenen schweren Eheverfehlungen beruhten auf einer geistigen Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG. Unter einer geistigen Störung nach Paragraph 50, EheG sind nicht nur Geisteskrankheiten minderen Grades, sondern auch nervöse Störungen (Psychoneurosen, Zwangsneurosen), geistige Anomalien und schwere Trunksucht zu verstehen (EFSlg 41.219; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 50, EheG). Eine solche geistige Störung liegt nicht nur dann vor, wenn die Verantwortlichkeit zur Gänze ausgeschlossen, der Ehegatte geradezu unzurechnungsfähig ist, es genügt vielmehr eine erhebliche Beeinträchtigung der Willensbildung und Kontrolle (EFSlg 48.781, 41.219, 27.385 ua;
Pichler aaO). Trunksucht, die derart nicht mehr beherrscht werden kann, fällt unter die Bestimmung des § 50 EheG (7 Ob 518/88;Pichler aaO). Trunksucht, die derart nicht mehr beherrscht werden kann, fällt unter die Bestimmung des Paragraph 50, EheG (7 Ob 518/88;
Schwind, Eherecht2 219; Pichler aaO).
Wurde aber das erheblich scheinende Vorbringen der Beklagten schon in erster Instanz nicht erörtert und darüber kein Beweisverfahren abgeführt, ist der Revision Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache gemäß § 510 Abs 1 ZPO an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Wurde aber das erheblich scheinende Vorbringen der Beklagten schon in erster Instanz nicht erörtert und darüber kein Beweisverfahren abgeführt, ist der Revision Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf den § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf den Paragraph 52, ZPO.