Der Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.
Unter Geltendmachung der Revisionsrekursgründe der Nullität und der offenbaren Gesetzwidrigkeit (dem Inhalte nach nur des letzteren) führt er aus, dem Unterhaltspflichtigen sei eine Flexibilität der Lebensgestaltung jedenfalls insofern zuzuerkennen, als er einen Berufswechsel vornehmen könne, der ihn in sozial anerkannte Tätigkeiten einreihe. Die Untergerichte seien in ihren Entscheidungen willkürlich vorgegangen, weil sie ohne jede Grundlage die Behauptung in den Raum gestellt hätten, daß das Unternehmen des Vaters als Liebhabereibetrieb anzusehen sei bzw. daß es nicht sehr wahrscheinlich sei, daß er in Zukunft ein höheres Einkommen erzielen werde können als ein Elektriker. Da er nunmehr ein eigenes Unternehmen führe, in dem er versuche, mit Fleiß jenen Unternehmenserfolg zu erzielen, an dem in weiterer Folge auch der Unterhaltspflichtige werde teilnehmen können, erscheine eine weitere und willkürliche Anspannung auf das fiktive Einkommen eines Elektrikers offenbar gesetzwidrig.
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG hat Vorrang vor der des § 16 AußStrG (EFSlg 55.637, 52.755, 49.928 uva.). Bemessungsfrage ist u.a. die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (JB 60 neu = SZ 27/177 uva.). Beide Vorinstanzen gingen davon aus, daß nicht die derzeitige Einkommenslage des Vaters für die Unterhaltsbemessung heranzuziehen wäre, sondern jenes Einkommen, das er bei Anspannung seiner Kräfte als unselbständiger Elektriker erzielen könnte. Ob aber dieses fiktive Einkommen, das der Vater bei Anspannung seiner Kräfte erzielen könnte, zur Unterhaltsbemessung heranzuziehen ist, gehört zur Frage der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und fällt damit in den Bemessungskomplex (EFSlg 55.561, 52.699, 52.700, 49.872 uva, zuletzt 8 Ob 644/89). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Frage, ob die Vorinstanzen zu Recht von einem vom Revisionsrekurswerber zu erzielenden Einkommen eines Elektrikers und nicht von dem eines selbständigen Hufschmiedes ausgegangen sind, verwehrt. Der unzulässige Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG sind Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG hat Vorrang vor der des Paragraph 16, AußStrG (EFSlg 55.637, 52.755, 49.928 uva.). Bemessungsfrage ist u.a. die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (JB 60 neu = SZ 27/177 uva.). Beide Vorinstanzen gingen davon aus, daß nicht die derzeitige Einkommenslage des Vaters für die Unterhaltsbemessung heranzuziehen wäre, sondern jenes Einkommen, das er bei Anspannung seiner Kräfte als unselbständiger Elektriker erzielen könnte. Ob aber dieses fiktive Einkommen, das der Vater bei Anspannung seiner Kräfte erzielen könnte, zur Unterhaltsbemessung heranzuziehen ist, gehört zur Frage der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und fällt damit in den Bemessungskomplex (EFSlg 55.561, 52.699, 52.700, 49.872 uva, zuletzt 8 Ob 644/89). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Frage, ob die Vorinstanzen zu Recht von einem vom Revisionsrekurswerber zu erzielenden Einkommen eines Elektrikers und nicht von dem eines selbständigen Hufschmiedes ausgegangen sind, verwehrt. Der unzulässige Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.