Die Revision der beklagten Parteien ist, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den zu 25 Cg 326/85 des Erstgerichtes erhobenen Anspruch richtet, unzulässig, im übrigen kommt ihr Berechtigung nicht zu.
Der zu 25 Cg 326/85 des Erstgerichtes anhängige Rechtsstreit über Zahlung des Betrages von S 50.880,-- s.A. wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 10.9.1985 mit dem zu 25 Cg 1/85 anhängigen Rechtsstreit zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre hat die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluß (JBl. 1984, 554 u.a.; Fasching Lehr- und Handbuch Rz 786). Die Streitwerte der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen sind auch bei Anwendung der Bestimmungen über die Revisionszulässigkeit nicht zusammenzurechnen (JBl. 1984, 554; Petrasch, ÖJZ 1983, 173 FN 31). Da der Streitwert des zu 25 Cg 326/85 des Erstgerichtes erhobenen Anspruchs S 60.000,-- nicht übersteigt, ist die Revision gegen die die Entscheidung des Erstrichters bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichtes insoweit unzulässig (§ 502 Abs 3 ZPO) und daher zurückzuweisen. Gegen die im Verfahren 25 Cg 1/85 des Erstgerichts ergangene Entscheidung des Berufungsgerichtes machen die Revisionswerber geltend, es stehe fest, daß die Gültigkeit der mit der klagenden Partei abgeschlossenen Rechtsgeschäfte von der Gewährung eines Bürgeskredits abhängig gemacht worden sei. Diese Art der Finanzierung sei wesentliche Bedingung für den Vertragsabschluß gewesen; ein Vertrag sei demnach, da der Kredit nicht gewährt worden sei, nicht zustandegekommen. Mit diesen Ausführungen entfernen sich die Revisionswerber von ihren im Verfahren erster Instanz erstatteten Sachvorbringen und den getroffenen Feststellungen. Die beklagten Parteien haben nicht geltend gemacht, daß die Gewährung eines zinsenbegünstigten Kredites aufschiebende Bedingung der abgeschlossenen Rechtsgeschäfte gewesen sei. Sie haben sich nur darauf berufen, daß der Klagsbetrag nicht fällig sei, weil der Bürgeskredit noch nicht gewährt worden sei (S 9 d.A.), es sei deshalb die für die Zahlung wesentliche Bedingung nicht eingetreten (S 11 d.A.). Festgestellt wurde, daß im Antrag über die Anschaffung des Computers vom 18.8.1983 die Leistung einer Anzahlung von S 72.000,-- und die Finanzierung des Restbetrages "über Bürges" festgehalten wurde. Die Behauptung der beklagten Parteien, die klagende Partei habe es auf sich genommen, die Gewährung des Bürgeskredites zu erwirken, wurde nicht als erwiesen erachtet. Es war dann aber Sache der beklagten Parteien, die Entscheidung über den gestellten zinsenbegünstigten Kreditantrag zu betreiben. Die in Rede stehende Abrede kann daher, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten, nur in dem Sinn verstanden werden, daß lediglich die Fälligkeit der Zahlung bis zu jenem Zeitpunkt hinausgeschoben werden sollte, bis zu dem mit der Erlangung des Kredites gerechnet werden konnte (in diesem Sinne auch die Aussage des Zeugen Gerhard W***, S 72 d.A.). Daß unter dieser Annahme die Fälligkeit gegeben wäre, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Es kann dann dahingestellt bleiben, ob bei bedingtem Abschluß des Vertrages über den Ankauf des Computers im Verhalten des Geschäftsführers der erstbeklagten Partei Fred S*** ein (vorsätzlicher) Verstoß gegen Treu und Glauben, an den die Fiktion des Bedingungseintritts geknüpft ist, zu erblicken wäre. Der Fälligkeit des Klagsbetrages stehe nach Ansicht der Revisionswerber auch entgegen, daß nach zunächst ordnungsgemäßer Lieferung des Computers samt Software das Lohnverrechnungsprogramm inaktiv gemacht und damit ein Teil der von der klagenden Partei erbrachten Leistung rückgängig gemacht worden sei. Auf diesen Fall sei der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Ausschluß des Zurückbehaltungsrechtes nicht anzuwenden. Auch diesen Ausführungen kommt Berechtigung nicht zu. Nach den den Verträgen über den Erwerb des Computers (Beilage M) und der Software (Beilage G, I) zugrundegelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei ist der Besteller nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Gewährleistungsansprüchen, nicht anerkannten Gegenansprüchen oder Bemängelungen zurückzubehalten. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Konsumentenschutzgesetzes (vgl. dessen § 6 Abs 1 Z 6) wird eine derartige Vereinbarung grundsätzlich als rechtswirksam anerkannt (SZ 55/27; HS 8225; SZ 43/7). Die beklagten Parteien haben auch nicht geltend gemacht, daß diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel sittenwidrig (§ 879 Abs 1 ABGB) oder aber wegen der damit verbundenen gröblichen Benachteiligung nichtig (§ 879 Abs 3 ABGB) wäre. Sie erachten vielmehr auch in der Revision diese Klausel grundsätzlich als gültig, nur ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall als nicht zutreffend. Die beklagten Parteien anerkennen ausdrücklich die vollständige Erfüllung der mit der klagenden Partei abgeschlossenen Verträge. Sie machen nur geltend, daß die klagende Partei den Leistungserfolg durch Entfernung der Magnetplatten wieder rückgängig gemacht habe. Damit wird aber dem Wesen nach ein Schadenersatzanspruch behauptet, der auf die nach vollständiger Erfüllung eingetretene Fälligkeit der Klagsforderung keinen Einfluß hat, zumal die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, daß wegen nicht anerkannter Gegenansprüche die Zurückbehaltung der fälligen Leistung nicht statthaft ist.Der zu 25 Cg 326/85 des Erstgerichtes anhängige Rechtsstreit über Zahlung des Betrages von S 50.880,-- s.A. wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 10.9.1985 mit dem zu 25 Cg 1/85 anhängigen Rechtsstreit zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre hat die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluß (JBl. 1984, 554 u.a.; Fasching Lehr- und Handbuch Rz 786). Die Streitwerte der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen sind auch bei Anwendung der Bestimmungen über die Revisionszulässigkeit nicht zusammenzurechnen (JBl. 1984, 554; Petrasch, ÖJZ 1983, 173 FN 31). Da der Streitwert des zu 25 Cg 326/85 des Erstgerichtes erhobenen Anspruchs S 60.000,-- nicht übersteigt, ist die Revision gegen die die Entscheidung des Erstrichters bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichtes insoweit unzulässig (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO) und daher zurückzuweisen. Gegen die im Verfahren 25 Cg 1/85 des Erstgerichts ergangene Entscheidung des Berufungsgerichtes machen die Revisionswerber geltend, es stehe fest, daß die Gültigkeit der mit der klagenden Partei abgeschlossenen Rechtsgeschäfte von der Gewährung eines Bürgeskredits abhängig gemacht worden sei. Diese Art der Finanzierung sei wesentliche Bedingung für den Vertragsabschluß gewesen; ein Vertrag sei demnach, da der Kredit nicht gewährt worden sei, nicht zustandegekommen. Mit diesen Ausführungen entfernen sich die Revisionswerber von ihren im Verfahren erster Instanz erstatteten Sachvorbringen und den getroffenen Feststellungen. Die beklagten Parteien haben nicht geltend gemacht, daß die Gewährung eines zinsenbegünstigten Kredites aufschiebende Bedingung der abgeschlossenen Rechtsgeschäfte gewesen sei. Sie haben sich nur darauf berufen, daß der Klagsbetrag nicht fällig sei, weil der Bürgeskredit noch nicht gewährt worden sei (S 9 d.A.), es sei deshalb die für die Zahlung wesentliche Bedingung nicht eingetreten (S 11 d.A.). Festgestellt wurde, daß im Antrag über die Anschaffung des Computers vom 18.8.1983 die Leistung einer Anzahlung von S 72.000,-- und die Finanzierung des Restbetrages "über Bürges" festgehalten wurde. Die Behauptung der beklagten Parteien, die klagende Partei habe es auf sich genommen, die Gewährung des Bürgeskredites zu erwirken, wurde nicht als erwiesen erachtet. Es war dann aber Sache der beklagten Parteien, die Entscheidung über den gestellten zinsenbegünstigten Kreditantrag zu betreiben. Die in Rede stehende Abrede kann daher, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten, nur in dem Sinn verstanden werden, daß lediglich die Fälligkeit der Zahlung bis zu jenem Zeitpunkt hinausgeschoben werden sollte, bis zu dem mit der Erlangung des Kredites gerechnet werden konnte (in diesem Sinne auch die Aussage des Zeugen Gerhard W***, S 72 d.A.). Daß unter dieser Annahme die Fälligkeit gegeben wäre, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Es kann dann dahingestellt bleiben, ob bei bedingtem Abschluß des Vertrages über den Ankauf des Computers im Verhalten des Geschäftsführers der erstbeklagten Partei Fred S*** ein (vorsätzlicher) Verstoß gegen Treu und Glauben, an den die Fiktion des Bedingungseintritts geknüpft ist, zu erblicken wäre. Der Fälligkeit des Klagsbetrages stehe nach Ansicht der Revisionswerber auch entgegen, daß nach zunächst ordnungsgemäßer Lieferung des Computers samt Software das Lohnverrechnungsprogramm inaktiv gemacht und damit ein Teil der von der klagenden Partei erbrachten Leistung rückgängig gemacht worden sei. Auf diesen Fall sei der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Ausschluß des Zurückbehaltungsrechtes nicht anzuwenden. Auch diesen Ausführungen kommt Berechtigung nicht zu. Nach den den Verträgen über den Erwerb des Computers (Beilage M) und der Software (Beilage G, römisch eins) zugrundegelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei ist der Besteller nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Gewährleistungsansprüchen, nicht anerkannten Gegenansprüchen oder Bemängelungen zurückzubehalten. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Konsumentenschutzgesetzes vergleiche dessen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,) wird eine derartige Vereinbarung grundsätzlich als rechtswirksam anerkannt (SZ 55/27; HS 8225; SZ 43/7). Die beklagten Parteien haben auch nicht geltend gemacht, daß diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel sittenwidrig (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB) oder aber wegen der damit verbundenen gröblichen Benachteiligung nichtig (Paragraph 879, Absatz 3, ABGB) wäre. Sie erachten vielmehr auch in der Revision diese Klausel grundsätzlich als gültig, nur ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall als nicht zutreffend. Die beklagten Parteien anerkennen ausdrücklich die vollständige Erfüllung der mit der klagenden Partei abgeschlossenen Verträge. Sie machen nur geltend, daß die klagende Partei den Leistungserfolg durch Entfernung der Magnetplatten wieder rückgängig gemacht habe. Damit wird aber dem Wesen nach ein Schadenersatzanspruch behauptet, der auf die nach vollständiger Erfüllung eingetretene Fälligkeit der Klagsforderung keinen Einfluß hat, zumal die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, daß wegen nicht anerkannter Gegenansprüche die Zurückbehaltung der fälligen Leistung nicht statthaft ist.