Die Revision der Klägerin ist berechtigt.
Der Erstrichter traf unter anderem die Feststellung,
Rechtsanwalt Dr. P*** habe im Zuge des Telefongesprächs am
19. Juli 1985 den Beklagten gefragt, ob er "garantieren" könne, daß
die Klägerin ihr Geld bekomme, was der Beklagte "in seiner
Eigenschaft als Masseverwalter" bejaht habe. Nicht festgestellt
werden könne, daß beim Telefonat zwischen Rechtsanwalt Dr. Wolfgang
P*** und dem Beklagten am 19. Juli 1985 von einer persönlichen,
masseunabhängigen Haftung des Beklagten für die Begleichung der
Masseforderungen der Klägerin die Rede gewesen sei. Jedenfalls sei
bei diesem Telefonat beiden klar gewesen, daß der Beklagte seine
damaligen Erklärungen "in seiner Funktion als Masseverwalter"
getätigt habe und keine wie immer geartete persönliche Haftung oder
Garantie habe übernehmen wollen. Auf diese Feststellungen, deren
Richtigkeit in der Berufung bekämpft, die jedoch vom
Berufungsgericht aus rechtlichen Erwägungen nicht überprüft wurden,
kommt es aber aus folgenden Überlegungen nicht an. Unbestritten ist,
daß Rechtsanwalt Dr. Wolfgang P*** am 22. Juli 1985, somit nach dem
Telefonat vom 19. Juli 1985, namens der Klägerin an den Beklagten
schrieb: "... Zufolge Ihrer Mitteilung, daß - wegen der teilweisen
Bevorschussung durch die Banken bzw. längerer
Zahlungsziele - gegenwärtig die Liquidität der Konkursmasse die
Zahlung einfach nicht zulasse, Sie persönlich aber als
Masseverwalter die Zahlung der Masseforderungen meiner Klientin
garantieren könnten, habe ich mit meiner Klientin die Angelegenheit
erörtert. Diese stimmt nun einer Zahlung sämtlicher Masseforderungen
bis zum 20. August 1985 zu, da Sie ... die Leistung dieser Zahlungen
mir gegenüber ausdrücklich und vorbehaltlos garantiert haben. Ihre
Erklärung bezog sich auf die rückständigen Masseforderungen von
gegenwärtig S 1,048.737,83 ... sowie die mit August fällig werdende
Masseforderung von S 237.305,64. ..." Der Beklagte teilte
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang P*** mit Schreiben vom 29. August 1985
mit, daß die Mittel bis Ende September zur Verfügung stehen dürften,
sodaß er "unter gleichzeitiger Bestätigung des Briefes der Kollegen
G***/P***" (vom 22. Juli 1985) um Frist bis zum
30. September 1985 ersuche. Damit hat der Beklagte - anders konnte
seine Erklärung vom Adressaten Rechtsanwalt Dr. Wolfgang P*** nicht
verstanden werden - ausdrücklich sein Einverständnis auch mit dem
Inhalt des Briefes der Klägerin vom 22. Juli 1985 erklärt und nicht
nur dessen Empfang bestätigt. Nach den Grundsätzen von Treu und
Glauben im geschäftlichen Verkehr wäre der Beklagte verpflichtet
gewesen, dem Schreiben vom 22. Juli 1985 zu widersprechen, wenn die
darin ihm zugeschriebene Erklärung von ihm nicht abgegeben worden
wäre. Dies hat der Beklagte nicht getan, sondern im Gegenteil den
Inhalt des Briefes Dris. P*** bestätigt, wie er auch den dann
folgenden weiteren Schreiben der Klägerin, in denen neuerlich auf
seine Garantie hingewiesen wird, nicht widersprach. Gemäß § 914 ABGB
ist zwar bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen
Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu
erforschen. Wie bei der Auslegung von Gesetzen hat jedoch auch bei
der Vertragsauslegung die wörtliche Auslegung am Anfang des
Interpretationsvorganges zu stehen, zunächst ist somit vom Wortsinn
auszugehen (SZ 60/216; Rummel in Rummel2, § 914 ABGB Rz 4;
Koziol-Welser, Grundriß8 I 87 f). Der vom Beklagten bestätigte Brief
des Klagevertreters vom 22. Juli 1985 beinhaltet aber ausdrücklich
zwei völlig eindeutige Ausdrücke, nämlich "... Sie
persönlich ... die Zahlung der Masseforderungen ... garantieren
könnten" und "... Sie ... die Leistung dieser Zahlungen mir
gegenüber ausdrücklich und vorbehaltlos garantiert haben ..." und hatte damit eine Garantie, deren Wesen dem Beklagten als Rechtsanwalt bekannt sein mußte, zum Inhalt. Maßgebend ist weder allein der Wille des Erklärenden noch die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers, sondern vielmehr der objektive Erklärungswert der Willensäußerung (SZ 49/64, SZ 48/44 uva; Koziol-Welser aaO, 87). Dieser objektive Erklärungswert spricht hier abgesehen von der Wortwahl angesichts des auch vom Berufungsgericht als maßgebend erkannten Umfangs des Einredeverzichts - Loslösung von Umständen, die der Zahlungsverpflichtung im Wege stehen könnten - und des ausdrücklich genannten Betrages, für den garantiert wird, eindeutig für eine Garantieerklärung des Beklagten; dessen Zahlungsverpflichtung war nach dem Inhalt des maßgeblichen Schreibens des Klagevertreters vom 22. Juli 1985 von der Leistungsfähigkeit der Konkursmasse und den allfälligen Ergebnissen einer Betriebsfortführung des gemeinschuldnerischen Unternehmens durch den Beklagten unabhängig.
Unter einem, im Gesetz nicht geregelten echten Garantievertrag versteht man einen Vertrag, durch den sich jemand einem anderen gegenüber (beschränkt oder unbeschränkt) verpflichtet, für den Erfolg eines Unternehmens einzustehen oder für den Schaden, der durch ein Unternehmen entsteht, aufzukommen (JBl 1986, 46; SZ 53/164, SZ 50/93 ua; Koziol-Welser aaO, 298). Zum Unterschied von der Bürgschaft bedarf der (echte) Garantievertrag nach herrschender Auffassung zu seiner Gültigkeit auch nicht der Schriftform (Koziol-Welser aaO, 299 mwN in FN 11). Damit bestehen aber keine Bedenken, daß die vom Beklagten in seinem Brief vom 29. August 1985 bestätigte Erklärung inhaltlich eine Garantie ist und deshalb den Beklagten der Klägerin gegenüber verpflichtet, für deren noch unberichtigte Masseforderung persönlich aufzukommen. Daß der Beklagte die Garantieverpflichtung "als Masseverwalter" übernahm, ändert an seiner persönlichen Haftung nichts. Die rein hypothetischen Erwägungen des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten kein Leistungsversprechen für eine möglicherweise nicht bestehende Verbindlichkeit zugemutet werden könne, sind deshalb nicht zielführend, weil der Bestand der Masseforderung der Klägerin zum Zeitpunkt der Garantieerklärung ja unbestritten ist und die Haftungserklärung des Beklagten daher keineswegs auf eine gar nicht bestehende Forderung bezogen wird. Der Höhe nach entspricht der Zuspruch des Klagsbetrages der vom Beklagten zugestandenen und unbestritten festgestellten offenen Masseforderung der Klägerin von 303.747,86 S.
Der Revision ist daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2 iVm § 50 ZPO. Der Kostenzuspruch erfolgte auf der Basis des obsiegten Betrages. Der abgewiesene Protokollberichtigungsantrag kann nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich angesehen werden.Der Revision ist daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Der Kostenzuspruch erfolgte auf der Basis des obsiegten Betrages. Der abgewiesene Protokollberichtigungsantrag kann nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich angesehen werden.