Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.
Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, ist der Revisionsrekurs nur mit den Einschränkungen des § 16 AußStrG zulässig. Als Rechtsmittelgrund kommt der Sache nach nur offenbare Gesetzwidrigkeit in Betracht. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und dennoch anders entschieden wurde (EFSlg.44.642, 42.327, 39.806 u.a.). Offenbare Gesetzwidrigkeit kann auch darin liegen, daß das Pflegschaftsgericht bei seiner Entscheidung das Wohl des Pflegebefohlenen völlig außer Acht gelassen hat (EFSlg.44.648, 42.350, 39.807, 25.933 u.a.). Welche tatsächlichen Umstände im konkreten Einzelfall die Anordnung der Maßnahme gemäß § 26 JWG rechtfertigen, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Es vermag daher die Behauptung, daß diese Umstände im Einzelfall zur Rechtfertigung einer derartigen Maßnahme nicht ausreichen, sofern nicht offensichtlich das Wohl des Kindes völlig außer Acht gelassen wurde, den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit i.S. des § 16 AußStrG nicht herzustellen (EFSlg.44.673, 44.672, 42.350, 39.829).Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, ist der Revisionsrekurs nur mit den Einschränkungen des Paragraph 16, AußStrG zulässig. Als Rechtsmittelgrund kommt der Sache nach nur offenbare Gesetzwidrigkeit in Betracht. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und dennoch anders entschieden wurde (EFSlg.44.642, 42.327, 39.806 u.a.). Offenbare Gesetzwidrigkeit kann auch darin liegen, daß das Pflegschaftsgericht bei seiner Entscheidung das Wohl des Pflegebefohlenen völlig außer Acht gelassen hat (EFSlg.44.648, 42.350, 39.807, 25.933 u.a.). Welche tatsächlichen Umstände im konkreten Einzelfall die Anordnung der Maßnahme gemäß Paragraph 26, JWG rechtfertigen, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Es vermag daher die Behauptung, daß diese Umstände im Einzelfall zur Rechtfertigung einer derartigen Maßnahme nicht ausreichen, sofern nicht offensichtlich das Wohl des Kindes völlig außer Acht gelassen wurde, den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit i.S. des Paragraph 16, AußStrG nicht herzustellen (EFSlg.44.673, 44.672, 42.350, 39.829).
Die Rechtsmittelwerberin verweist in ihrem Rechtsmittel nur darauf, daß sie nunmehr ihr zweites Kind zur Welt gebracht habe und die minderjährige Carmen wieder bei sich haben möchte. Vor dem Pflegschaftsgericht erklärte die Mutter, ihren Antrag vollinhaltlich aufrecht zu erhalten und ihn wie aus der Eingabe ersichtlich zu begründen. Mit diesem Rekursvorbringen wird aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit im vorangeführten Sinn nicht dargetan, sie liegt nach der Aktenlage auch nicht vor, so daß der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.