Der Revisionsrekurs des Vaters ist zwar zulässig, weil die Ermöglichung einer bestimmten Berufsausbildung durch den Besuch einer Schule den Kernpunkt der angefochtenen Entscheidung bildet; die Lösung dieser Frage betrifft den Grund des Unterhaltsanspruches (EFSlg. 49.367, 47.182/2, 44.072 uva.), er ist aber nicht berechtigt. Der Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes erlischt gemäß §§ 166, 140 ABGB mit dessen Selbsterhaltungsfähigkeit. Es ist dem Rekurswerber gewiß darin zu folgen, daß der positive Abschluß einer dreijährigen Handelsschule, die gemäß § 60 Abs 1 SchOG der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft dient und für die Minderjährige die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen eines Büro-, Einzelhandels-, Großhandels- und Industriekaufmannes sowie eines Spediteurs ersetzt (Anlage I der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. April 1970, BGBl. Nr. 142, über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, zuletzt idF BGBl. 1980/508, die gemäß § 4 Abs 2 der Verordnung des genannten Ministeriums vom 3. Juli 1985, BGBl. Nr. 356, für den Handelsschulabschluß der Minderjährigen weiterhin gilt), grundsätzlich, wie bereits in mehreren Entscheidungen von Rekursgerichten ausgesprochen wurde (EFSlg. 45.660, 40.663, 35.815), zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten führt. Im Schulorganisationsgesetz ist aber für die Erreichung einer höheren Bildungshöhe (§ 3 Abs 2 lit b SchOG) bei gleichem Bildungsinhalt (§ 3 Abs 2 lit a SchOG) ausdrücklich Vorsorge getroffen. Nach § 3 Abs 1 SchOG ist der Erwerb höherer Bildung und Übertritt von einer Schulart in eine andere allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Demgemäß sieht § 75 Abs 1 lit b SchOG idF der 9. SchOG-Novelle, BGBl. 1986/371, als Sonderform der Handelsakademie, die gemäß § 74 Abs 1 SchOG der Erwerbung höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige der Wirtschaft dient, Aufbaulehrgänge vor, welche die Aufgabe haben, in einem zweijährigen Bildungsgang Personen, die eine Handelsschule erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Handelsakademie zu führen. Der Aufbaulehrgang wird durch eine Reifeprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schule für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Diese Bestimmung trat ab 1. September 1986 an die Stelle der bisher gemäß Art. II § 5 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. 1975/323, als Schulversuche geführten Aufbaulehrgänge. Da Handelsschule und Aufbaulehrgang als Sonderform der Handelsakademie den gleichen Bildungsinhalt bei verschiedener Bildungshöhe aufweisen, können die in der Judikatur vorzüglich entschiedenen Fälle, daß nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit ein zweiter, somit gänzlich verschiedener Bildungsgang ergriffen wurde (siehe die Zusammenstellung in EFSlg. 45.661/2), nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall herangezogen werden. Der eingeschlagene Bildungsweg der Minderjährigen ist vielmehr einem Entschluß vergleichbar, nach bereits erfolgreicher Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und erfolgreicher Ablegung einer Aufnahmsprüfung eine Handelsakademie zu absolvieren. Es entspricht nun ständiger Rechtsprechung, daß in solchen Fällen der Unterhaltspflichtige dann zu einer höherwertigen Berufsausbildung beizutragen hat, wenn das Kind die zu einer solchen Ausbildung erforderlichen Fähigkeiten besitzt, den Abschluß der Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgt und dem Unterhaltspflichtigen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Beteiligung an den Ausbildungskosten möglich und zumutbar ist (EFSlg. 45.661/2, 43.179/2 je mwN). Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen. Die Minderjährige erfüllte durch den erfolgreichen Abschluß der Handelsschule die erforderliche Qualifikation für den Aufbaulehrgang. Nach der positiven Schulnachricht über das erste Semester dieses Lehrganges ist sie eine durchschnittliche Schülerin, so daß immerhin angenommen werden kann, daß sie diesen von ihr eingeschlagenen Bildungsweg ernstlich anstrebt und verfolgt. Daß das Motiv für den Besuch des Aufbaulehrganges ausschließlich die Überbrückung von Arbeitslosigkeit gewesen sei, wurde nicht festgestellt. Die Einkommensverhältnisses des Vaters, eines Verkaufsleiters, liegen etwas über dem Durchschnitt. Daß die Minderjährige vorerst versucht hatte, den von ihr angestrebten Weg unter finanzieller Entlastung ihrer Eltern zu gehen, kann, wie der Vater selbst im Revisionsrekurs konzediert, nicht zu ihrem Nachteil gereichen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt hat sie ihre Berufstätigkeit nicht leichtfertig aufgegeben, sondern deshalb, weil sie feststellen mußte, daß Berufstätigkeit und erfolgreicher Besuch des Aufbaulehrganges ihre Kräfte übersteigen. Hätte sich die Minderjährige von allem Anfang an entschlossen, ohne berufstätig zu sein, den Aufbaulehrgang zu besuchen, wäre sie nach den bisherigen Lernergebnissen im Interesse des besseren Fortkommens als nicht selbsterhaltungsfähig anzusehen. Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn sich nach einer kurzen Zeitspanne herausstellte, daß sie dieses Bildungsziel nicht erreichen kann, wenn sie neben dem Studium berufstätig bleibt.Der Revisionsrekurs des Vaters ist zwar zulässig, weil die Ermöglichung einer bestimmten Berufsausbildung durch den Besuch einer Schule den Kernpunkt der angefochtenen Entscheidung bildet; die Lösung dieser Frage betrifft den Grund des Unterhaltsanspruches (EFSlg. 49.367, 47.182/2, 44.072 uva.), er ist aber nicht berechtigt. Der Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes erlischt gemäß Paragraphen 166, 140, ABGB mit dessen Selbsterhaltungsfähigkeit. Es ist dem Rekurswerber gewiß darin zu folgen, daß der positive Abschluß einer dreijährigen Handelsschule, die gemäß Paragraph 60, Absatz eins, SchOG der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft dient und für die Minderjährige die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen eines Büro-, Einzelhandels-, Großhandels- und Industriekaufmannes sowie eines Spediteurs ersetzt (Anlage römisch eins der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. April 1970, BGBl. Nr. 142, über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, zuletzt in der Fassung BGBl. 1980/508, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung des genannten Ministeriums vom 3. Juli 1985, BGBl. Nr. 356, für den Handelsschulabschluß der Minderjährigen weiterhin gilt), grundsätzlich, wie bereits in mehreren Entscheidungen von Rekursgerichten ausgesprochen wurde (EFSlg. 45.660, 40.663, 35.815), zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten führt. Im Schulorganisationsgesetz ist aber für die Erreichung einer höheren Bildungshöhe (Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, SchOG) bei gleichem Bildungsinhalt (Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, SchOG) ausdrücklich Vorsorge getroffen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, SchOG ist der Erwerb höherer Bildung und Übertritt von einer Schulart in eine andere allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Demgemäß sieht Paragraph 75, Absatz eins, Litera b, SchOG in der Fassung der 9. SchOG-Novelle, BGBl. 1986/371, als Sonderform der Handelsakademie, die gemäß Paragraph 74, Absatz eins, SchOG der Erwerbung höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige der Wirtschaft dient, Aufbaulehrgänge vor, welche die Aufgabe haben, in einem zweijährigen Bildungsgang Personen, die eine Handelsschule erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Handelsakademie zu führen. Der Aufbaulehrgang wird durch eine Reifeprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schule für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Diese Bestimmung trat ab 1. September 1986 an die Stelle der bisher gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 5, der 5. SchOG-Novelle, BGBl. 1975/323, als Schulversuche geführten Aufbaulehrgänge. Da Handelsschule und Aufbaulehrgang als Sonderform der Handelsakademie den gleichen Bildungsinhalt bei verschiedener Bildungshöhe aufweisen, können die in der Judikatur vorzüglich entschiedenen Fälle, daß nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit ein zweiter, somit gänzlich verschiedener Bildungsgang ergriffen wurde (siehe die Zusammenstellung in EFSlg. 45.661/2), nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall herangezogen werden. Der eingeschlagene Bildungsweg der Minderjährigen ist vielmehr einem Entschluß vergleichbar, nach bereits erfolgreicher Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und erfolgreicher Ablegung einer Aufnahmsprüfung eine Handelsakademie zu absolvieren. Es entspricht nun ständiger Rechtsprechung, daß in solchen Fällen der Unterhaltspflichtige dann zu einer höherwertigen Berufsausbildung beizutragen hat, wenn das Kind die zu einer solchen Ausbildung erforderlichen Fähigkeiten besitzt, den Abschluß der Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgt und dem Unterhaltspflichtigen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Beteiligung an den Ausbildungskosten möglich und zumutbar ist (EFSlg. 45.661/2, 43.179/2 je mwN). Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen. Die Minderjährige erfüllte durch den erfolgreichen Abschluß der Handelsschule die erforderliche Qualifikation für den Aufbaulehrgang. Nach der positiven Schulnachricht über das erste Semester dieses Lehrganges ist sie eine durchschnittliche Schülerin, so daß immerhin angenommen werden kann, daß sie diesen von ihr eingeschlagenen Bildungsweg ernstlich anstrebt und verfolgt. Daß das Motiv für den Besuch des Aufbaulehrganges ausschließlich die Überbrückung von Arbeitslosigkeit gewesen sei, wurde nicht festgestellt. Die Einkommensverhältnisses des Vaters, eines Verkaufsleiters, liegen etwas über dem Durchschnitt. Daß die Minderjährige vorerst versucht hatte, den von ihr angestrebten Weg unter finanzieller Entlastung ihrer Eltern zu gehen, kann, wie der Vater selbst im Revisionsrekurs konzediert, nicht zu ihrem Nachteil gereichen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt hat sie ihre Berufstätigkeit nicht leichtfertig aufgegeben, sondern deshalb, weil sie feststellen mußte, daß Berufstätigkeit und erfolgreicher Besuch des Aufbaulehrganges ihre Kräfte übersteigen. Hätte sich die Minderjährige von allem Anfang an entschlossen, ohne berufstätig zu sein, den Aufbaulehrgang zu besuchen, wäre sie nach den bisherigen Lernergebnissen im Interesse des besseren Fortkommens als nicht selbsterhaltungsfähig anzusehen. Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn sich nach einer kurzen Zeitspanne herausstellte, daß sie dieses Bildungsziel nicht erreichen kann, wenn sie neben dem Studium berufstätig bleibt.
Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen.