Aus der Begründung:
Auszugehen ist davon, daß die Eltern der Minderjährigen anläßlich der Scheidung ihrer Ehe eine pflegschaftsbehördlich genehmigte Vereinbarung über die Pflege und Erziehung der Kinder im Sinne des § 142 Abs. 1 ABGB alter Fassung trafen. Gemäß Art. XVII § 3 KindG gilt diese Vereinbarung nunmehr als Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 177 ABGB i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. 403/1977 an einen Elternteil allein. Nach § 142 Abs. 2 ABGB alter Fassung konnte das Gericht bei geänderten Verhältnissen ohne Rücksicht auf seine früheren Anordnungen oder die Vereinbarungen der Ehegatten die im Interesse der Kinder notwendigen neuen Anordnungen treffen. Die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung stellte aber stets klar, daß ein Wechsel in der Person des Erziehungsberechtigten in aller Regel von Nachteil ist, weil ein wesentlicher Grundsatz jeder Erziehung ihre Stetigkeit und Dauer zu sein hat, so daß ändernde Maßnahmen nur dann als zulässig erachtet werden könnten, wenn sie im Interesse der Kinder dringend geboten erschienen (EvBl. 1972/244 u. a.; Wentzel - Plessl in Klang[2] I/2, 58) und besonders wichtige Umstände dafür sprächen (EFSlg. 26 567, 22 014 u. a.). Es wurde betont, daß ein besonders strenger Maßstab anzuwenden sei (EFSlg. 24 175 u. a.; Wentzel - Plessl a. a. O., 56), und sogar die Auffassung vertreten, daß eine Änderung nur dann in Erwägung zu ziehen sei, wenn der Elternteil, in dessen Pflege und Erziehung sich die Kinder befinden, seine Erziehungspflicht verabsäumt habe und daher eine Gefährdung des leiblichen, geistigen oder sittlichen Wohls der Kinder zu besorgen sei.Auszugehen ist davon, daß die Eltern der Minderjährigen anläßlich der Scheidung ihrer Ehe eine pflegschaftsbehördlich genehmigte Vereinbarung über die Pflege und Erziehung der Kinder im Sinne des Paragraph 142, Absatz eins, ABGB alter Fassung trafen. Gemäß Artikel römisch siebzehn, Paragraph 3, KindG gilt diese Vereinbarung nunmehr als Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des Paragraph 177, ABGB i. d. F. des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 403 aus 1977, an einen Elternteil allein. Nach Paragraph 142, Absatz 2, ABGB alter Fassung konnte das Gericht bei geänderten Verhältnissen ohne Rücksicht auf seine früheren Anordnungen oder die Vereinbarungen der Ehegatten die im Interesse der Kinder notwendigen neuen Anordnungen treffen. Die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung stellte aber stets klar, daß ein Wechsel in der Person des Erziehungsberechtigten in aller Regel von Nachteil ist, weil ein wesentlicher Grundsatz jeder Erziehung ihre Stetigkeit und Dauer zu sein hat, so daß ändernde Maßnahmen nur dann als zulässig erachtet werden könnten, wenn sie im Interesse der Kinder dringend geboten erschienen (EvBl. 1972/244 u. a.; Wentzel - Plessl in Klang[2] I/2, 58) und besonders wichtige Umstände dafür sprächen (EFSlg. 26 567, 22 014 u. a.). Es wurde betont, daß ein besonders strenger Maßstab anzuwenden sei (EFSlg. 24 175 u. a.; Wentzel - Plessl a. a. O., 56), und sogar die Auffassung vertreten, daß eine Änderung nur dann in Erwägung zu ziehen sei, wenn der Elternteil, in dessen Pflege und Erziehung sich die Kinder befinden, seine Erziehungspflicht verabsäumt habe und daher eine Gefährdung des leiblichen, geistigen oder sittlichen Wohls der Kinder zu besorgen sei.
Es fällt nun auf, daß das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch in seiner neuen Fassung keine dem § 142 Abs. 2 ABGB entsprechende Bestimmung mehr enthält, obwohl in der Regierungsvorlage 144 BlgNR, XIII. GP vom 18. Jänner 1972 noch eine ausdrückliche Bestimmung vorgeschlagen war, daß das Gericht bei wesentlich geänderten Verhältnissen neu zu entscheiden habe. Die vorgeschlagene Regelung, daß die Verhältnisse sich wesentlich geändert haben müßten, wurde in den Erläuterungen damit begrundet, sie entspreche der Forderung, die im Begutachtungsverfahren von allen Gerichten erhoben worden sei. Das Gericht sollte die Möglichkeit haben, (nur) in diesem Fall dem Elternteil alle elterlichen Befugnisse, die ihm bisher zugeteilt gewesen waren, zu entziehen und dem anderen Elternteil zuzuteilen. Die spätere Regierungsvorlage 60 BlgNR, XIV, GP enthielt keinen ähnlichen Gesetzesvorschlag mehr, ohne hiefür eine Begründung zu geben. Sie mag sich aber aus der Begründung des damals vorgeschlagenen § 176 ABGB ableiten lassen, der allerdings nicht ganz dem Wortlaut entsprach, den diese Bestimmung tatsächlich erhalten hat. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollte eine Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten stattfinden, wenn die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden seien oder die Eltern durch ihr gesamtes Verhalten das Wohl des Kindes gefährden. Der Ausschußbericht (587 BlgNR, XIV. GP) stellte klar, daß die Regierungsvorlage nur sprachlich einfacher werden sollte; auch in jenem wurde klargestellt, daß der Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls sowohl die - bloß objektive - Nichterfüllung als auch ein Schuldelement enthaltende - Vernachlässigung der Pflichten durch Eltern erfassen sollte; ergänzt wurde noch, daß die Regelung selbstverständlich nicht anwendbar sei, wenn bloß ein Elternteil durch sein Verhalten das Wohl des Kindes gefährdet. Die Gründe, die gemäß § 176 Abs. 1 ABGB neuer Fassung zu einer Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten führen können, entsprechen weitgehend den Gründen, die die Gerichte schon zuvor allein dafür anerkannten, daß die einem Elternteil einmal zuerkannte Pflege und Erziehung von Kindern auf den anderen übertragen werden konnte. Das Fehlen einer dem § 142 Abs. 2 ABGB alter Fassung ähnlichen Bestimmung im neuen Gesetz ist also dahin zu verstehen, daß nunmehr auch durch das Gesetz klargestellt werden sollte, daß eine einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) allein zustehen sollten, nicht bereits bei geringfügigen Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden solle, wenn das Wohl des Kindes oder der Kinder gefährdet ist, wenn also, wie es die Rechtsprechung bisher ausdrückte, besonders wichtige Gründe vorliegen und eine Änderung dringend geboten ist. Der schon bisher strenge Maßstab wird eher noch strenger anzulegen sein, weil das Gesetz bewußt die früher mögliche Zweiteilung der elterlichen Rechte und Pflichten (Ausübung der väterlichen Gewalt einerseits, die überwiegend übliche Pflege durch die Mutter andererseits) beseitigen und damit die Rechte desjenigen, dem sie nicht zuerkannt wurden, eher schwächen und ihn auf die Mindestrechte des § 178 ABGB beschränken wollte. Der OGH hat daher auch schon zur neuen Rechtslage, wenn auch ohne nähere Begründung, ausgesprochen, daß das Pflegschaftsgericht nur dann, wenn der Elternteil, den die rein persönlichen Rechte aus dem Eltern- und Kindschaftsverhältnis allein zustehen, durch sein Verhalten das Wohl seines Kindes gefährdet, diese Rechte nach § 176 Abs. 1 ABGB neuer Fassung dem anderen geschiedenen Elternteil zuerkennen kann (7 Ob 637/78).Es fällt nun auf, daß das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch in seiner neuen Fassung keine dem Paragraph 142, Absatz 2, ABGB entsprechende Bestimmung mehr enthält, obwohl in der Regierungsvorlage 144 BlgNR, römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode vom 18. Jänner 1972 noch eine ausdrückliche Bestimmung vorgeschlagen war, daß das Gericht bei wesentlich geänderten Verhältnissen neu zu entscheiden habe. Die vorgeschlagene Regelung, daß die Verhältnisse sich wesentlich geändert haben müßten, wurde in den Erläuterungen damit begrundet, sie entspreche der Forderung, die im Begutachtungsverfahren von allen Gerichten erhoben worden sei. Das Gericht sollte die Möglichkeit haben, (nur) in diesem Fall dem Elternteil alle elterlichen Befugnisse, die ihm bisher zugeteilt gewesen waren, zu entziehen und dem anderen Elternteil zuzuteilen. Die spätere Regierungsvorlage 60 BlgNR, römisch vierzehn, Gesetzgebungsperiode enthielt keinen ähnlichen Gesetzesvorschlag mehr, ohne hiefür eine Begründung zu geben. Sie mag sich aber aus der Begründung des damals vorgeschlagenen Paragraph 176, ABGB ableiten lassen, der allerdings nicht ganz dem Wortlaut entsprach, den diese Bestimmung tatsächlich erhalten hat. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollte eine Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten stattfinden, wenn die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden seien oder die Eltern durch ihr gesamtes Verhalten das Wohl des Kindes gefährden. Der Ausschußbericht (587 BlgNR, römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode stellte klar, daß die Regierungsvorlage nur sprachlich einfacher werden sollte; auch in jenem wurde klargestellt, daß der Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls sowohl die - bloß objektive - Nichterfüllung als auch ein Schuldelement enthaltende - Vernachlässigung der Pflichten durch Eltern erfassen sollte; ergänzt wurde noch, daß die Regelung selbstverständlich nicht anwendbar sei, wenn bloß ein Elternteil durch sein Verhalten das Wohl des Kindes gefährdet. Die Gründe, die gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB neuer Fassung zu einer Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten führen können, entsprechen weitgehend den Gründen, die die Gerichte schon zuvor allein dafür anerkannten, daß die einem Elternteil einmal zuerkannte Pflege und Erziehung von Kindern auf den anderen übertragen werden konnte. Das Fehlen einer dem Paragraph 142, Absatz 2, ABGB alter Fassung ähnlichen Bestimmung im neuen Gesetz ist also dahin zu verstehen, daß nunmehr auch durch das Gesetz klargestellt werden sollte, daß eine einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (Paragraph 144, ABGB) allein zustehen sollten, nicht bereits bei geringfügigen Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden solle, wenn das Wohl des Kindes oder der Kinder gefährdet ist, wenn also, wie es die Rechtsprechung bisher ausdrückte, besonders wichtige Gründe vorliegen und eine Änderung dringend geboten ist. Der schon bisher strenge Maßstab wird eher noch strenger anzulegen sein, weil das Gesetz bewußt die früher mögliche Zweiteilung der elterlichen Rechte und Pflichten (Ausübung der väterlichen Gewalt einerseits, die überwiegend übliche Pflege durch die Mutter andererseits) beseitigen und damit die Rechte desjenigen, dem sie nicht zuerkannt wurden, eher schwächen und ihn auf die Mindestrechte des Paragraph 178, ABGB beschränken wollte. Der OGH hat daher auch schon zur neuen Rechtslage, wenn auch ohne nähere Begründung, ausgesprochen, daß das Pflegschaftsgericht nur dann, wenn der Elternteil, den die rein persönlichen Rechte aus dem Eltern- und Kindschaftsverhältnis allein zustehen, durch sein Verhalten das Wohl seines Kindes gefährdet, diese Rechte nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB neuer Fassung dem anderen geschiedenen Elternteil zuerkennen kann (7 Ob 637/78).
Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, daß zwar möglicherweise bei Scheidung der Ehe die rein persönlichen elterlichen Rechte und Pflichten, wäre damals die Lage so gewesen wie heute, dem Vater allein zugestanden worden wären, derzeit aber entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes keine rechtliche Handhabe besteht, der Mutter die ihr bereits zustehenden Rechte zu entziehen und sie dem Vater einzuräumen. Das Rekursgericht hebt selbst hervor, es wolle nicht zum Ausdruck bringen, daß die Mutter vielleicht zur Erziehung der Kinder nicht geeignet wäre; allein deswegen, weil die Zwillinge derzeit in Wien die Schule besuchen und daher eher ein örtliches Naheverhältnis zum Vater besteht, rechtfertigt es aber noch keineswegs, der Mutter die bereits eingeräumten Rechte zu entziehen. Der Vater ist ohnehin nicht gehindert, sich um das Wohl der Kinder zu bekümmern; die wesentlichen Entscheidungen stehen aber weiterhin der Mutter zu. Dies muß umsomehr gelten, als die Eltern sogar anläßlich der Vereinbarung des Schulbesuches der Kinder in Wien auch vereinbarten, daß die Pflege und Erziehung der Kinder weiterhin der Mutter verbleiben sollten. Da erfreulicherweise beide Elternteile an harmonischen Beziehungen zu ihren Kindern und an deren Wohl interessiert sind, geht es im wesentlichen nur darum, welcher Elternteil primär zu bestimmen hat, wo die beiden Buben ihre Wochenenden und Ferien verbringen. Daß die Mutter sich nicht ausreichend um die schulischen Belange kümmern würde, ist ohne Grundlage im Akt. Nur deswegen, weil der Vater in Wien wohnt, besteht jedoch kein Grund, nicht wie bisher die Entscheidung über den Aufenthalt der Kinder der Mutter zu überlassen und bei Nichteinigung den Vater auf eine gerichtliche Entscheidung zu verweisen. Schon aus rechtlichen Gründen erweist sich demnach die Entscheidung des Rekursgerichtes als verfehlt, so daß, ohne daß es ergänzender Erhebungen bedürfte, die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen ist. Die Belassung des Erstgerichtes als Pflegschaftsgericht ist die Folge dieses Ergebnisses.