Die Revision der Klägerin ist berechtigt.
Den Nichtigkeitsgrund nach §§ 503 Abs 1 Z 1, 477 Abs 1 Z 9 ZPO, der darin erblickt wird, daß nicht geklärt wurde, ob jugoslawisches oder österreichisches Recht zur Anwendung gelange, liegt nicht vor. Mit ihren Ausführungen bekämpft die Revision vielmehr die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen. Das Berufungsverfahren leidet aber an einer zutreffend gerügten Mangelhaftigkeit. Nach Art. V Z 5 UeKindG gilt im Berufungsverfahren für Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind das Neuerungsverbot des § 482 ZPO nicht. Neue Tatsachen können daher vorgetragen, neue Beweismittel beantragt werden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2382). Die Klägerin war daher berechtigt, in ihrer Berufung den Beweiswert des zum Ausschluß herangezogenen ADA-Systems zu bekämpfen, auf eine mögliche Instabilität der untersuchten Enzyme hinzuweisen und den Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu stellen. Darüber durfte das Berufungsgericht nicht mit der Begründung hinweggehen, für dieses Vorbringen finde sich im Akteninhalt kein Anhaltspunkt, weil eine zulässig vorgebrachte Neuerung noch nicht aktenkundig sein konnte. Die Frage der Zuverlässigkeit des herangezogenen Ausschlußsystems im allgemeinen und die Frage, ob im Einzelfall alle Maßnahmen zur verläßlichen Auswertung getroffen wurden, hätte nur durch die beantragte Ergänzung des Sachverständigengutachtens geklärt werden können.Den Nichtigkeitsgrund nach Paragraphen 503, Absatz eins, Ziffer eins, 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO, der darin erblickt wird, daß nicht geklärt wurde, ob jugoslawisches oder österreichisches Recht zur Anwendung gelange, liegt nicht vor. Mit ihren Ausführungen bekämpft die Revision vielmehr die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen. Das Berufungsverfahren leidet aber an einer zutreffend gerügten Mangelhaftigkeit. Nach Artikel römisch fünf, Ziffer 5, UeKindG gilt im Berufungsverfahren für Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind das Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO nicht. Neue Tatsachen können daher vorgetragen, neue Beweismittel beantragt werden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2382). Die Klägerin war daher berechtigt, in ihrer Berufung den Beweiswert des zum Ausschluß herangezogenen ADA-Systems zu bekämpfen, auf eine mögliche Instabilität der untersuchten Enzyme hinzuweisen und den Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu stellen. Darüber durfte das Berufungsgericht nicht mit der Begründung hinweggehen, für dieses Vorbringen finde sich im Akteninhalt kein Anhaltspunkt, weil eine zulässig vorgebrachte Neuerung noch nicht aktenkundig sein konnte. Die Frage der Zuverlässigkeit des herangezogenen Ausschlußsystems im allgemeinen und die Frage, ob im Einzelfall alle Maßnahmen zur verläßlichen Auswertung getroffen wurden, hätte nur durch die beantragte Ergänzung des Sachverständigengutachtens geklärt werden können.
Das Urteil des Berufungsgerichtes ist gemäß § 510 Abs 1 ZPO aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird auch die Staatsbürgerschaft des klagenden Kindes festzustellen sein. Eine solche Feststellung wird selbst für den Fall, daß das Berufungsgericht neuerlich zum Ergebnis gelangen sollte, der Beklagte sei als Vater des klagenden Kindes auszuschließen, erforderlich sein, weil nach § 25 Abs 2 IPRG das Personalstatut des Kindes auch für die Frage seiner gesetzlichen Vertretung maßgeblich ist (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 25 IPRG; Duchek-Schwind, IPR Anm. 5 zu § 25 IPRG). Sollte das klagende Kind die jugoslawische Staatsbürgerschaft besitzen, wäre die Mutter, die der Aktenlage nach die Elternrechte ausübt, zur Vertretung des Kindes im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft befugt (Art. 92 Abs 1 des Slowenischen Gesetzes über die Ehe und Familienbeziehungen vom 26. Mai 1976 und Art. 23 des Grundgesetzes über die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern vom 1. Februar 1947; Cigoj-Firsching, Jugoslawisches Familienrecht 46). Sollte die Klägerin aber österreichische Staatsbürgerin sein, so wäre mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 17 Abs 1 JWG die Vertretungsbefugnis der Mutter zu prüfen. Wäre diese zu bejahen, müßte auch geklärt werden, ob die Mutter die zur Klagsführung erforderliche vormundschaftsbehördliche Genehmigung eingeholt hat (arg. e contrario aus § 18 Z 1 JWG; vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rz 15 zu §§ 154, 154 a). In materieller Hinsicht müßte allenfalls unter Mitwirkung der Beteiligten (§ 4 Abs 1 IPRG) geklärt werden, ob nach jugoslawischem Recht das klagende Kind die Vaterschaft zu beweisen hat (so Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Jugoslawien 60 FN 38), oder ob, wie in der Revision behauptet wird, der Mann, der der Mutter des Kindes in der Empfängniszeit beiwohnte, den Beweis antreten müßte, er könne nicht der Vater des Kindes sein.Das Urteil des Berufungsgerichtes ist gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird auch die Staatsbürgerschaft des klagenden Kindes festzustellen sein. Eine solche Feststellung wird selbst für den Fall, daß das Berufungsgericht neuerlich zum Ergebnis gelangen sollte, der Beklagte sei als Vater des klagenden Kindes auszuschließen, erforderlich sein, weil nach Paragraph 25, Absatz 2, IPRG das Personalstatut des Kindes auch für die Frage seiner gesetzlichen Vertretung maßgeblich ist (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 25, IPRG; Duchek-Schwind, IPR Anmerkung 5 zu Paragraph 25, IPRG). Sollte das klagende Kind die jugoslawische Staatsbürgerschaft besitzen, wäre die Mutter, die der Aktenlage nach die Elternrechte ausübt, zur Vertretung des Kindes im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft befugt (Artikel 92, Absatz eins, des Slowenischen Gesetzes über die Ehe und Familienbeziehungen vom 26. Mai 1976 und Artikel 23, des Grundgesetzes über die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern vom 1. Februar 1947; Cigoj-Firsching, Jugoslawisches Familienrecht 46). Sollte die Klägerin aber österreichische Staatsbürgerin sein, so wäre mit Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, JWG die Vertretungsbefugnis der Mutter zu prüfen. Wäre diese zu bejahen, müßte auch geklärt werden, ob die Mutter die zur Klagsführung erforderliche vormundschaftsbehördliche Genehmigung eingeholt hat (arg. e contrario aus Paragraph 18, Ziffer eins, JWG; vergleiche Pichler in Rummel, ABGB, Rz 15 zu Paragraphen 154, 154, a). In materieller Hinsicht müßte allenfalls unter Mitwirkung der Beteiligten (Paragraph 4, Absatz eins, IPRG) geklärt werden, ob nach jugoslawischem Recht das klagende Kind die Vaterschaft zu beweisen hat (so Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Jugoslawien 60 FN 38), oder ob, wie in der Revision behauptet wird, der Mann, der der Mutter des Kindes in der Empfängniszeit beiwohnte, den Beweis antreten müßte, er könne nicht der Vater des Kindes sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.