Aus der Begründung:
Die Rechtsmittelwerber vertreten den Standpunkt, daß Umstände, wie sie vom Kläger behauptet würden, nach österreichischem Recht nicht zur Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung führen könnten. Denn im § 41 GesmbHG. seien die Nichtigkeitsgrunde taxativ aufgezählt. Danach könne der materielle Inhalt eines den Satzungen und dem Gesetz entsprechenden Generalversammlungsbeschlusses niemals zur Nichtigerklärung des Beschlusses führen. Das Korrektiv gegen allfällige vorsätzliche Mißbräuche des satzungsgemäß ausgeübten Stimmrechts biete nur die Schadenersatzklage nach § 1295 Abs. 2 ABGB. Keiner der in der Generalversammlung vom 18. Juni 1954 gefaßten Beschlüsse habe der Dreiviertelmehrheit bedurft. Dies gelte entgegen der Ansicht des Erstgerichtes auch von der Ablehnung der Bestellung des Klägers zum Liquidator. Diesem stunde nach der Meinung der Revisionsrekurswerber nur die Möglichkeit offen, gemäß § 89 Abs. 2 des Gesetzes seine Bestellung im außerstreitigen Verfahren beim Erstgericht anzustreben.Die Rechtsmittelwerber vertreten den Standpunkt, daß Umstände, wie sie vom Kläger behauptet würden, nach österreichischem Recht nicht zur Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung führen könnten. Denn im Paragraph 41, GesmbHG. seien die Nichtigkeitsgrunde taxativ aufgezählt. Danach könne der materielle Inhalt eines den Satzungen und dem Gesetz entsprechenden Generalversammlungsbeschlusses niemals zur Nichtigerklärung des Beschlusses führen. Das Korrektiv gegen allfällige vorsätzliche Mißbräuche des satzungsgemäß ausgeübten Stimmrechts biete nur die Schadenersatzklage nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB. Keiner der in der Generalversammlung vom 18. Juni 1954 gefaßten Beschlüsse habe der Dreiviertelmehrheit bedurft. Dies gelte entgegen der Ansicht des Erstgerichtes auch von der Ablehnung der Bestellung des Klägers zum Liquidator. Diesem stunde nach der Meinung der Revisionsrekurswerber nur die Möglichkeit offen, gemäß Paragraph 89, Absatz 2, des Gesetzes seine Bestellung im außerstreitigen Verfahren beim Erstgericht anzustreben.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Ansicht der Rechtsmittelwerber nicht anzuschließen. § 41 GesmbHG. zählt zwar die Gründe, die zur Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen führen können, taxativ auf. Punkt 1 umfaßt die Fälle, in denen der Beschluß formell gesetz- oder satzungswidrig gefaßt worden ist, sei es, daß die erforderliche Mehrheit fehlte, die Versammlung nicht beschlußfähig war u. dgl. Im Punkt 2 ist dagegen vorgesehen, daß der Generalversammlungsbeschluß wegen seines Inhalts nichtig sein kann. Hier ist nicht nur an die Fälle gedacht, in denen der Gegenstand des Beschlusses unmittelbar dem Gesetz oder der Satzung widerstreitet, also etwa dann, wenn eine strafgesetzwidrige Handlung oder der Abschluß satzungswidriger Geschäfte beschlossen wurde. Es fallen unter diese Gesetzesstelle auch mittelbare Gesetz- oder Satzungswidrigkeiten eines an sich nicht gesetz- oder satzungswidrigen Beschlusses. Dies könnte angenommen werden, wenn der Inhalt des Beschlusses und dessen Folgen in seiner Beziehung zur Gesellschaft oder den Individualrechten der überstimmten Gesellschafter oder zu den Rechten der der Majorität angehörenden Gesellschafter gesetz- oder satzungswidrig wären (Skerlj, Gesetz über GesmbH., S. 50, Kornfeld - Scheu, Gesetz über GesmbH., S. 63). So wie nach § 1295 Abs. 2 ABGB. niemand in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügen darf, mag dies auch in Ausübung eines Rechtes geschehen, darf auch die Mehrheit der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht ihr Majoritätsrecht in sittenwidriger und damit auch gesetzwidriger Weise zu dem Zweck mißbrauchen, um sich Vorteile zuzuschanzen und der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern Nachteil zuzufügen. Ein solches Vorgehen kann auch nach österreichischem Recht (§ 41 Z. 2 des Gesetzes) zur Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses führen, mag dieser auch ordnungsmäßig zustande gekommen sein. Darauf hat das Rekursgericht mit Recht hingewiesen. Der geschädigte Gesellschafter braucht sich nicht damit zu begnügen, den Eintritt des Schadens abzuwarten und dann dessen Ersatz zu verlangen. Er kann vielmehr vorbeugend den schädigenden Beschluß zu beseitigen trachten und nach § 42 Abs. 4 des Gesetzes beantragen, daß unterdessen mittels einstweiliger Verfügung die Ausführung des Beschlusses aufgeschoben werde.Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Ansicht der Rechtsmittelwerber nicht anzuschließen. Paragraph 41, GesmbHG. zählt zwar die Gründe, die zur Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen führen können, taxativ auf. Punkt 1 umfaßt die Fälle, in denen der Beschluß formell gesetz- oder satzungswidrig gefaßt worden ist, sei es, daß die erforderliche Mehrheit fehlte, die Versammlung nicht beschlußfähig war u. dgl. Im Punkt 2 ist dagegen vorgesehen, daß der Generalversammlungsbeschluß wegen seines Inhalts nichtig sein kann. Hier ist nicht nur an die Fälle gedacht, in denen der Gegenstand des Beschlusses unmittelbar dem Gesetz oder der Satzung widerstreitet, also etwa dann, wenn eine strafgesetzwidrige Handlung oder der Abschluß satzungswidriger Geschäfte beschlossen wurde. Es fallen unter diese Gesetzesstelle auch mittelbare Gesetz- oder Satzungswidrigkeiten eines an sich nicht gesetz- oder satzungswidrigen Beschlusses. Dies könnte angenommen werden, wenn der Inhalt des Beschlusses und dessen Folgen in seiner Beziehung zur Gesellschaft oder den Individualrechten der überstimmten Gesellschafter oder zu den Rechten der der Majorität angehörenden Gesellschafter gesetz- oder satzungswidrig wären (Skerlj, Gesetz über GesmbH., S. 50, Kornfeld - Scheu, Gesetz über GesmbH., S. 63). So wie nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB. niemand in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügen darf, mag dies auch in Ausübung eines Rechtes geschehen, darf auch die Mehrheit der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht ihr Majoritätsrecht in sittenwidriger und damit auch gesetzwidriger Weise zu dem Zweck mißbrauchen, um sich Vorteile zuzuschanzen und der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern Nachteil zuzufügen. Ein solches Vorgehen kann auch nach österreichischem Recht (Paragraph 41, Ziffer 2, des Gesetzes) zur Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses führen, mag dieser auch ordnungsmäßig zustande gekommen sein. Darauf hat das Rekursgericht mit Recht hingewiesen. Der geschädigte Gesellschafter braucht sich nicht damit zu begnügen, den Eintritt des Schadens abzuwarten und dann dessen Ersatz zu verlangen. Er kann vielmehr vorbeugend den schädigenden Beschluß zu beseitigen trachten und nach Paragraph 42, Absatz 4, des Gesetzes beantragen, daß unterdessen mittels einstweiliger Verfügung die Ausführung des Beschlusses aufgeschoben werde.
Die dargelegte Rechtsansicht wird durch die entsprechende Regelung des Aktiengesetzes gestützt, das der Ähnlichkeit der Gesellschaftsformen wegen zur Auslegung des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung üblicherweise herangezogen wird. Dort wird im Punkt 4 des § 195 die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses u. a. für den Fall normiert, daß dessen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt. Auch auf § 197 Abs. 2 wäre in diesem Zusammenhang zu verweisen.Die dargelegte Rechtsansicht wird durch die entsprechende Regelung des Aktiengesetzes gestützt, das der Ähnlichkeit der Gesellschaftsformen wegen zur Auslegung des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung üblicherweise herangezogen wird. Dort wird im Punkt 4 des Paragraph 195, die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses u. a. für den Fall normiert, daß dessen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt. Auch auf Paragraph 197, Absatz 2, wäre in diesem Zusammenhang zu verweisen.
Da anscheinend auch die übrigen Voraussetzungen der Nichtigkeitsklage vorliegen, kann diese nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Mit Recht hat das Rekursgericht daher dem Erstgericht aufgetragen, über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung noch Erhebungen durchzuführen und sodann neuerlich zu entscheiden.