Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin ist unzulässig. Die in § 16 AußStrG verfügte Einschränkung der Anfechtbarkeit bestätigender Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen wurde durch § 227 Abs.3 AußStrG nur für die Entscheidung über den Antrag auf Scheidung der Ehe beseitigt, nicht aber für andere im Verfahren über die Scheidung der Ehe nach § 55 a EheG ergehende Entscheidungen (NZ 1983,105; EFSlg.42.470). Der Beschluß des Rekursgerichtes ist demnach nur aus den im § 16 AußStrG aufgezählten Rechtsmittelgründen anfechtbar. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung NZ 1983,105 ausgesprochen hat, läßt sich auch der Standpunkt vertreten, die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme im Verfahren über die einverständliche Scheidung der Ehe die rechtliche Beurteilung der Sache betrifft. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG liegt aber nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und klar geregelt ist, so daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (EFSlg.44.642, 42.327, 37,388, 35.067; SZ 46/98; SZ 44/160; SZ 39/103; SZ 25/185; SZ 21/10). Eine solche offenbare Gesetzwidrigkeit kann jedoch nicht vorliegen. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen enthält keine Bestimmungen über die Wiederaufnahme eines außerstreitigen Verfahrens und auch keine gesetzliche Bestimmung dahin, daß die Vorschriften der ZPO über die Wiederaufnahmsklage analog anzuwenden wären. Selbst wenn man annehmen wollte, daß dies eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes sei und insoweit eine Lücke vorliege, könnte doch in der Ablehnung der analogen Anwendung zivilprozessualer Vorschriften im Außerstreitverfahren eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden (NZ 1983,105). Es ist daher zu den Ausführungen von Konecny, JBl.1983,20 ff nicht Stellung zu nehmen. Das Bundesgesetz vom 1.11.1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts, BGBl.1983/566, hat in Ansehung der Scheidung im Einvernehmen keine Änderung der Rechtslage bewirkt. Der Gesetzgeber hat es ungeachtet der ablehnenden Haltung der Rechtsprechung nicht als erforderlich erachtet, die Frage der Wiederaufnahme von Verfahren außer Streitsache, im besonderen des Verfahrens über die Scheidung der Ehe im Einvernehmen, einer Regelung zuzuführen. In der Rechtsansicht des Rekursgerichtes kann bei der gegebenen Gesetzeslage eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erkannt werden, so daß der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin ist unzulässig. Die in Paragraph 16, AußStrG verfügte Einschränkung der Anfechtbarkeit bestätigender Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen wurde durch Paragraph 227, Absatz 3, AußStrG nur für die Entscheidung über den Antrag auf Scheidung der Ehe beseitigt, nicht aber für andere im Verfahren über die Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, a EheG ergehende Entscheidungen (NZ 1983,105; EFSlg.42.470). Der Beschluß des Rekursgerichtes ist demnach nur aus den im Paragraph 16, AußStrG aufgezählten Rechtsmittelgründen anfechtbar. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung NZ 1983,105 ausgesprochen hat, läßt sich auch der Standpunkt vertreten, die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme im Verfahren über die einverständliche Scheidung der Ehe die rechtliche Beurteilung der Sache betrifft. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG liegt aber nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und klar geregelt ist, so daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (EFSlg.44.642, 42.327, 37,388, 35.067; SZ 46/98; SZ 44/160; SZ 39/103; SZ 25/185; SZ 21/10). Eine solche offenbare Gesetzwidrigkeit kann jedoch nicht vorliegen. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen enthält keine Bestimmungen über die Wiederaufnahme eines außerstreitigen Verfahrens und auch keine gesetzliche Bestimmung dahin, daß die Vorschriften der ZPO über die Wiederaufnahmsklage analog anzuwenden wären. Selbst wenn man annehmen wollte, daß dies eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes sei und insoweit eine Lücke vorliege, könnte doch in der Ablehnung der analogen Anwendung zivilprozessualer Vorschriften im Außerstreitverfahren eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden (NZ 1983,105). Es ist daher zu den Ausführungen von Konecny, JBl.1983,20 ff nicht Stellung zu nehmen. Das Bundesgesetz vom 1.11.1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts, BGBl.1983/566, hat in Ansehung der Scheidung im Einvernehmen keine Änderung der Rechtslage bewirkt. Der Gesetzgeber hat es ungeachtet der ablehnenden Haltung der Rechtsprechung nicht als erforderlich erachtet, die Frage der Wiederaufnahme von Verfahren außer Streitsache, im besonderen des Verfahrens über die Scheidung der Ehe im Einvernehmen, einer Regelung zuzuführen. In der Rechtsansicht des Rekursgerichtes kann bei der gegebenen Gesetzeslage eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erkannt werden, so daß der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.