Der Revision kommt Berechtigung nicht zu.
Die Revisionswerberin vertritt, wie schon in der Berufung, auch in der Revision die Auffassung, daß der vertraglich vereinbarte Kompensationsausschluß sittenwidrig sei.
Dieser Auffassung vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen. Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß ein Ausschluß der Kompensation gültig vereinbart werden kann und keinesfalls sittenwidrig ist (Gschnitzer in Klang2 VI 511, SZ 5/106, EvBl 1956 Nr 275, EvBl 1972 Nr 184, SZ 27/197, MietSlg 17.217, SZ 41/68, SZ 43/7 u.v.a., zuletzt etwa 6 Ob 620/77). Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß im Falle des Kompensationsausschlusses die Gegenforderung gar nicht zu prüfen, sondern im Urteil auszusprechen ist, daß eine Aufrechnung der Klagsforderung mit der Gegenforderung nicht stattfinde (SZ 5/106, SZ 27/197 u.a.). Es entspricht der Rechtslehre, wonach im Falle des Kompensationsausschlusses eine urteilsmäßige Entscheidung über die aufgerechnete Gegenforderung, die den Zweck der Aufrechnung nicht herbeiführen kann, zu entfallen hat (Gschnitzer a.a.O., S 511). Die Aufrechnungseinrede ist ein Abwehrmittel; kann sie ihren Verteidigungszweck wegen des Fehlens der Aufrechenbarkeit nicht erreichen, dann ist sie abzuweisen ohne daß über den Bestand oder Nichtbestand Gegenforderung abzusprechen ist (Fasching III 582, Nowak JBl 1951 S 506). Der vertragsmäßige Ausschluß einer Aufrechnung kann keinen Verstoß gegen die guten Sitten bilden, da dem Beklagten die abgesonderte Geltendmachung der Gegenansprüche – allenfalls im Wege einer Widerklage –offensteht.Dieser Auffassung vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen. Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß ein Ausschluß der Kompensation gültig vereinbart werden kann und keinesfalls sittenwidrig ist (Gschnitzer in Klang2 römisch sechs 511, SZ 5/106, EvBl 1956 Nr 275, EvBl 1972 Nr 184, SZ 27/197, MietSlg 17.217, SZ 41/68, SZ 43/7 u.v.a., zuletzt etwa 6 Ob 620/77). Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß im Falle des Kompensationsausschlusses die Gegenforderung gar nicht zu prüfen, sondern im Urteil auszusprechen ist, daß eine Aufrechnung der Klagsforderung mit der Gegenforderung nicht stattfinde (SZ 5/106, SZ 27/197 u.a.). Es entspricht der Rechtslehre, wonach im Falle des Kompensationsausschlusses eine urteilsmäßige Entscheidung über die aufgerechnete Gegenforderung, die den Zweck der Aufrechnung nicht herbeiführen kann, zu entfallen hat (Gschnitzer a.a.O., S 511). Die Aufrechnungseinrede ist ein Abwehrmittel; kann sie ihren Verteidigungszweck wegen des Fehlens der Aufrechenbarkeit nicht erreichen, dann ist sie abzuweisen ohne daß über den Bestand oder Nichtbestand Gegenforderung abzusprechen ist (Fasching römisch drei 582, Nowak JBl 1951 S 506). Der vertragsmäßige Ausschluß einer Aufrechnung kann keinen Verstoß gegen die guten Sitten bilden, da dem Beklagten die abgesonderte Geltendmachung der Gegenansprüche – allenfalls im Wege einer Widerklage –offensteht.
Da die Klagsforderung dem Grunde und der Höhe nach unbestritten geblieben ist, mußte der Revision der Beklagten der Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.