Die Revision des Beklagten ist berechtigt.
Nach § 2 IPRG sind die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Tatsachen und rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich von Amts wegen festzustellen. Das Gericht trifft eine amtswegige Ermittlungspflicht, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer kollisionsrechtlichen Prüfung bestehen (EvBl 1985/63; SZ 52/117; SZ 47/138 uva; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 2 IPRG). Erst das Berufungsgericht griff diese Frage von Amts wegen auf und kam, ohne daß dies mit den Parteien erörtert worden wäre, zur Ansicht, die Streitteile hätten nicht nur auf ihre Vereinbarung vom 4.11.1986, sondern auch auf die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse österreichisches Recht angewendet wissen wollen. Nun ist es zwar richtig, daß nach § 35 Abs 1 IPRG Schuldverhältnisse nach dem Recht zu beurteilen sind, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen; einer schlüssigen Bestimmung steht es gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben. Nur wenn eine solche Rechtswahl nicht getroffen wurde oder unbeachtlich wäre, sind die Vorschriften der §§ 36 bis 49 IPRG maßgebend. Eine nach § 35 Abs 1 IPRG für ein akzessorisches Rechtsgeschäft getroffene Rechtswahl schlösse daher die subsidiäre Regelung des § 45 IPRG aus (RV 784 BlgNR 14.GP; Duchek-Schwind, IPR 99; Schwimann, IPR 144; ders. in Rummel aaO Rz 3 zu § 45 IPRG). Allein daraus, daß die Streitteile in der Kanzlei eines österreichischen Rechtsanwaltes eine in einem Grazer Kaffeehaus zuvor getroffene und ausdrücklich nur als Ratenzahlungsvereinbarung bezeichnete Regelung, die den Rechtsgrund der Einigung nur recht undeutlich bezeichnete, schriftlich festhielten, kann jedoch noch nicht der Schluß gezogen werden, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung, die österreichische, als maßgebend angenommen und das österreichische Recht gleichsam zur Geschäftsgrundlage gemacht hätten. Voraussetzung für eine solche Annahme wäre es, daß die Parteien zweifelsfrei an die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung gedacht haben, sich also deren Geltung bewußt waren. Dies lag angesichts der Tatsache, daß alle vorangegangenen Rechtshandlungen durchwegs im Ausland gesetzt worden waren und der weiter in Venezuela wohnende Kläger offenbar nur dem nun in Österreich wohnhaften Beklagten zur Bereinigung ihrer Rechtsbeziehungen nachgereist war, nicht nahe und war schon gar nicht selbstverständlich.Nach Paragraph 2, IPRG sind die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Tatsachen und rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich von Amts wegen festzustellen. Das Gericht trifft eine amtswegige Ermittlungspflicht, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer kollisionsrechtlichen Prüfung bestehen (EvBl 1985/63; SZ 52/117; SZ 47/138 uva; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 2, IPRG). Erst das Berufungsgericht griff diese Frage von Amts wegen auf und kam, ohne daß dies mit den Parteien erörtert worden wäre, zur Ansicht, die Streitteile hätten nicht nur auf ihre Vereinbarung vom 4.11.1986, sondern auch auf die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse österreichisches Recht angewendet wissen wollen. Nun ist es zwar richtig, daß nach Paragraph 35, Absatz eins, IPRG Schuldverhältnisse nach dem Recht zu beurteilen sind, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen; einer schlüssigen Bestimmung steht es gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben. Nur wenn eine solche Rechtswahl nicht getroffen wurde oder unbeachtlich wäre, sind die Vorschriften der Paragraphen 36 bis 49 IPRG maßgebend. Eine nach Paragraph 35, Absatz eins, IPRG für ein akzessorisches Rechtsgeschäft getroffene Rechtswahl schlösse daher die subsidiäre Regelung des Paragraph 45, IPRG aus Regierungsvorlage 784 BlgNR 14.GP; Duchek-Schwind, IPR 99; Schwimann, IPR 144; ders. in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 45, IPRG). Allein daraus, daß die Streitteile in der Kanzlei eines österreichischen Rechtsanwaltes eine in einem Grazer Kaffeehaus zuvor getroffene und ausdrücklich nur als Ratenzahlungsvereinbarung bezeichnete Regelung, die den Rechtsgrund der Einigung nur recht undeutlich bezeichnete, schriftlich festhielten, kann jedoch noch nicht der Schluß gezogen werden, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung, die österreichische, als maßgebend angenommen und das österreichische Recht gleichsam zur Geschäftsgrundlage gemacht hätten. Voraussetzung für eine solche Annahme wäre es, daß die Parteien zweifelsfrei an die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung gedacht haben, sich also deren Geltung bewußt waren. Dies lag angesichts der Tatsache, daß alle vorangegangenen Rechtshandlungen durchwegs im Ausland gesetzt worden waren und der weiter in Venezuela wohnende Kläger offenbar nur dem nun in Österreich wohnhaften Beklagten zur Bereinigung ihrer Rechtsbeziehungen nachgereist war, nicht nahe und war schon gar nicht selbstverständlich.
Die vom Berufungsgericht angeführte - und selbst unter den dortigen Voraussetzungen in ihrer Richtigkeit bezweifelten (Schwimann, JBl 1983, 162) - Entscheidung SZ 55/76 betraf einen anders gelagerten Sachverhalt. Nach diesem konnte es nur strittig sein, ob auf mündlich getroffene Vereinbarungen belgisches oder österreichisches Recht anzuwenden gewesen wäre. Die Parteien beauftragten mit der schriftlichen Abfassung des Vertrages dann einen österreichischen Rechtsanwalt, so daß unter diesen Voraussetzungen selbst ohne Weisung, von welcher Rechtsordnung der Vertragsverfasser ausgehen sollte, zu unterstellen war, die Parteien wollten ihrer Vereinbarung das dem Rechtsanwalt geläufige österreichische Recht zugrundelegen. Eine solche Rechtswahl kann aber nicht ohne nähere Erörterung des Parteiwillens in einem Fall angenommen werden, in dem alle maßgebenden Vereinbarungen einem ausländischen (wahrscheinlich venezolanischen) Statut unterliegen und eher zufällig in Österreich eine vergleichsweise Regelung über die zwischen den Streitteilen bestandenen Rechtsverhältnisse, die weder in Österreich begründet noch hier, sondern in Venezuela, in der Schweiz und in den USA abgewickelt worden waren, getroffen wurde. Allein aus der Tatsache, daß man sich in einem Grazer Kaffeehaus über die beiderseits behaupteten Ansprüche einigte und sich anschließend zu einem österreichischen Rechtsanwalt begab, um die bereits getroffene Vereinbarung als bloße Ratenzahlungsvereinbarung in Dollarwährung mit einem Zahlungsort in der Schweiz schriftlich festzuhalten, kann im Zweifel nicht geschlossen werden, daß die Streitteile auf die Bereinigung ihrer ausschließlich fremdem Recht unterliegenden Rechtsverhältnisse österreichisches Recht angewendet wissen wollten.
Da nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt die Anwendung österreichischen Rechtes wohl ausscheidet, die Vorinstanzen aber die Frage des anzuwendenden Rechtes mit den Parteien nicht erörtert haben, erweist sich das bisherige Verfahren als mangelhaft.
Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Zutreffend macht der Revisionswerber im übrigen geltend, er habe bereits in der Berufung, wenn auch unter Anführung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, ausdrücklich gerügt, die vom Erstgericht vorgenommene Änderung des begehrten Urteilsspruches sei unzulässig gewesen. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Änderung der Wahlmöglichkeit durch das Erstgericht sei nicht ausdrücklich gerügt worden, beruht demnach auf aktenwidriger Grundlage. Es ist allerdings der Urteilsantrag des Klägers undeutlich. Er begehrt den Zuspruch des Betrages von US-Dollar 100.000 oder den Gegenwert von öS 1,325.000. Sollte der Kläger den Antrag in der Richtung klarstellen, daß sich der Beklagte auch durch die Zahlung des Gegenwertes in österreichischen Schilling (zu einem bestimmten oder bestimmbaren Umrechnungszeitpunkt) befreien kann, würde er dem Beklagten eine Ersetzungsbefugnis einräumen. Die Ersetzungsbefugnis ist, wird dem Klagebegehren stattgegeben, so in den Spruch aufzunehmen, wie sie der Kläger einräumte. Das Gericht ist, will es nicht gegen die Vorschrift des § 405 ZPO verstoßen, nicht befugt, von sich aus eine andere Ersetzungsbefugnis in den Urteilsspruch aufzunehmen, als sie der Kläger beantragte (6 Ob 880/82). Durch die vom Erstgericht eingeschlagene Vorgangsweise kann der Beklagte beschwert sein, da bei den schwankenden Dollarkursen der Schillinggegenwert zum Zeitpunkt der Klagseinbringung geringer gewesen sein könnte als am Zahlungstag.Zutreffend macht der Revisionswerber im übrigen geltend, er habe bereits in der Berufung, wenn auch unter Anführung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, ausdrücklich gerügt, die vom Erstgericht vorgenommene Änderung des begehrten Urteilsspruches sei unzulässig gewesen. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Änderung der Wahlmöglichkeit durch das Erstgericht sei nicht ausdrücklich gerügt worden, beruht demnach auf aktenwidriger Grundlage. Es ist allerdings der Urteilsantrag des Klägers undeutlich. Er begehrt den Zuspruch des Betrages von US-Dollar 100.000 oder den Gegenwert von öS 1,325.000. Sollte der Kläger den Antrag in der Richtung klarstellen, daß sich der Beklagte auch durch die Zahlung des Gegenwertes in österreichischen Schilling (zu einem bestimmten oder bestimmbaren Umrechnungszeitpunkt) befreien kann, würde er dem Beklagten eine Ersetzungsbefugnis einräumen. Die Ersetzungsbefugnis ist, wird dem Klagebegehren stattgegeben, so in den Spruch aufzunehmen, wie sie der Kläger einräumte. Das Gericht ist, will es nicht gegen die Vorschrift des Paragraph 405, ZPO verstoßen, nicht befugt, von sich aus eine andere Ersetzungsbefugnis in den Urteilsspruch aufzunehmen, als sie der Kläger beantragte (6 Ob 880/82). Durch die vom Erstgericht eingeschlagene Vorgangsweise kann der Beklagte beschwert sein, da bei den schwankenden Dollarkursen der Schillinggegenwert zum Zeitpunkt der Klagseinbringung geringer gewesen sein könnte als am Zahlungstag.
Nach dem zu erhebenden maßgeblichen Statut, aber auch nach österreichischem Devisenrecht wird außerdem noch die Frage zu prüfen sein, ob die einseitige Abänderung des vereinbarten Zahlungsortes einer Fremdwährungsschuld materiell für zulässig erachtet wird. Da inländisches Devisenrecht im Rahmen seines eigenen Anwendungswillens (§§ 2 ff DevG; vgl. Schwarzer-Csoklich-List, Das österreichische Währungs- und Devisenrecht4 465 ff Anm.4) von inländischen Gerichten stets anzuwenden ist (ÖBA 1988, 397; EvBl 1983/83; SZ 48/31 ua, Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 10 vor § 35 IPRG), wird der Kläger Zahlung in Österreich wohl nur dann begehren können, wenn österreichische Devisen- oder Transfervorschriften der Zahlung ins Ausland entgegenstünden (SZ 26/117; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 20 zu § 905; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 3 zu § 905). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Nach dem zu erhebenden maßgeblichen Statut, aber auch nach österreichischem Devisenrecht wird außerdem noch die Frage zu prüfen sein, ob die einseitige Abänderung des vereinbarten Zahlungsortes einer Fremdwährungsschuld materiell für zulässig erachtet wird. Da inländisches Devisenrecht im Rahmen seines eigenen Anwendungswillens (Paragraphen 2, ff DevG; vergleiche Schwarzer-Csoklich-List, Das österreichische Währungs- und Devisenrecht4 465 ff Anm.4) von inländischen Gerichten stets anzuwenden ist (ÖBA 1988, 397; EvBl 1983/83; SZ 48/31 ua, Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 10 vor Paragraph 35, IPRG), wird der Kläger Zahlung in Österreich wohl nur dann begehren können, wenn österreichische Devisen- oder Transfervorschriften der Zahlung ins Ausland entgegenstünden (SZ 26/117; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 20 zu Paragraph 905,; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 905,). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.