Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist nicht gerechtfertigt.
Der Rechtsmittelwerber leitet seine Rekursbefugnis daraus ab, daß der Betrag von S 58.000,- ausschließlich aus seinen Mitteln angespart worden sei. Die Mutter habe unter Aufzahlung eines Betrages von S 2.000,- aus eigenen Mitteln Wüstenrot- Wertbriefe angeschafft, die nicht mündelsicher seien. Die Wertbriefe seien auch nicht auf den Namen der mj. Iris, sondern auf den Namen der Mutter angelegt worden.
Die Vermögensverwaltung und Vertretung eines unehelichen Kindes ist Aufgabe des für das Kind bestellten Vormundes (§§ 188, 245 ABGB). Auf die Vermögensverwaltung durch den Vormund sind gemäß § 228 ABGB die Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens eines mj. ehelichen Kindes (§§ 149, 150 ABGB), anzuwenden, darüber hinaus gelten die Bestimmungen der §§ 229 ff ABGB. Dem unehelichen Vater stehen, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, zwar die Mindestrechte in Ansehung wichtiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung, jedoch gemäß § 178 Abs 1 zweiter Halbsatz ABGB keine Rechte in Ansehung von Maßnahmen der Vermögensverwaltung zu. Zwar steht dem unehelichen Vater wie auch sonstigen Verwandten des unehelichen Kindes insoweit auch ein Anzeigerecht (§ 217 zweiter Satz ABGB), aber grundsätzlich kein Rekursrecht zu (vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 217). Davon wurde zwar in der Rechtsprechung in besonderen Fällen, zB dann, wenn dem Pflegebefohlenen Gefahren von seinem gesetzlichen Vertreter drohen, Ausnahmen zugelassen (EvBl. 1974/57 ua); diese Rechtsprechung stammt aber aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, BGBl. 1977/403, mit dem § 178 ABGB neu formuliert wurde. Seither kommt ein Rekursrecht des unehelichen Vaters in Vermögensangelegenheiten, in denen ihm nicht einmal ein Äußerungsrecht zusteht, nicht mehr in Betracht. Der Fall des § 209 ABGB, daß der Vater bei Zuwendung des Vermögens den Vormund von der Verwaltung dieses Vermögens ausgeschlossen hat und selbst zum Verwalter bestellt wurde, liegt nach der Aktenlage nicht vor.Die Vermögensverwaltung und Vertretung eines unehelichen Kindes ist Aufgabe des für das Kind bestellten Vormundes (Paragraphen 188, 245, ABGB). Auf die Vermögensverwaltung durch den Vormund sind gemäß Paragraph 228, ABGB die Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens eines mj. ehelichen Kindes (Paragraphen 149, 150, ABGB), anzuwenden, darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Paragraphen 229, ff ABGB. Dem unehelichen Vater stehen, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, zwar die Mindestrechte in Ansehung wichtiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung, jedoch gemäß Paragraph 178, Absatz eins, zweiter Halbsatz ABGB keine Rechte in Ansehung von Maßnahmen der Vermögensverwaltung zu. Zwar steht dem unehelichen Vater wie auch sonstigen Verwandten des unehelichen Kindes insoweit auch ein Anzeigerecht (Paragraph 217, zweiter Satz ABGB), aber grundsätzlich kein Rekursrecht zu vergleiche Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 217,). Davon wurde zwar in der Rechtsprechung in besonderen Fällen, zB dann, wenn dem Pflegebefohlenen Gefahren von seinem gesetzlichen Vertreter drohen, Ausnahmen zugelassen (EvBl. 1974/57 ua); diese Rechtsprechung stammt aber aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, BGBl. 1977/403, mit dem Paragraph 178, ABGB neu formuliert wurde. Seither kommt ein Rekursrecht des unehelichen Vaters in Vermögensangelegenheiten, in denen ihm nicht einmal ein Äußerungsrecht zusteht, nicht mehr in Betracht. Der Fall des Paragraph 209, ABGB, daß der Vater bei Zuwendung des Vermögens den Vormund von der Verwaltung dieses Vermögens ausgeschlossen hat und selbst zum Verwalter bestellt wurde, liegt nach der Aktenlage nicht vor.
Demzufolge entspricht die Zurückweisung des Rekurses dem Gesetz, so daß dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben ist.