Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 27. September 1986 vor dem Standesamt Berndorf die jeweils erste Ehe geschlossen; beide sind österreichische Staatsangehörige. Ihrer Verbindung entstammt das durch die nachfolgende Eheschließung legitimierte Kind Jennifer Anita Silvia, geboren am 25. Juli 1986.
Die Klägerin begehrte die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten gemäß § 49 EheG, weil dieser mehrmals gegen sie tätlich geworden sei, sie dabei verletzt und bedroht, Eigentum der Klägerin beschädigt, im Eigentum der Klägerin und des Kindes stehende Sparbriefe und Wertpapiere sowie Silbermünzen sich zugeeignet und die Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin und dem Kind verletzt habe.Die Klägerin begehrte die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten gemäß Paragraph 49, EheG, weil dieser mehrmals gegen sie tätlich geworden sei, sie dabei verletzt und bedroht, Eigentum der Klägerin beschädigt, im Eigentum der Klägerin und des Kindes stehende Sparbriefe und Wertpapiere sowie Silbermünzen sich zugeeignet und die Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin und dem Kind verletzt habe.
Der Beklagte beantragte zunächst die Abweisung des Scheidungsbegehrens, weil er keinen Scheidungsgrund gesetzt habe, erhob jedoch im Laufe des Verfahrens einen von ihm als Widerklage bezeichneten, vom Gericht zweiter Instanz unangefochten als Mitschuldantrag beurteilten Einwand, die Klägerin treffe das alleinige Verschulden am Scheitern der Ehe.
Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden und stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Ehe der Streitteile sei dadurch belastet worden, daß sich der Vater der Klägerin stets in Angelegenheiten der Ehegatten eingemischt habe. Im Jänner 1988 hätten die Ehegatten gemeinsam mit anderen Personen eine Discothek besucht, wobei auch Alkohol konsumiert worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte der Klägerin im Lokal eine Eifersuchtsszene gemacht und ihre Bluse dabei zerrissen habe, jedoch sei er nach dem Verlassen des Lokales zornig geworden und habe gegen den PKW der Klägerin getreten, welcher dabei beschädigt worden sei. Daß er dabei aber auch die Klägerin geschlagen hätte, wodurch sie ein blutunterlaufenes Auge davongetragen habe, könne nicht festgestellt werden. Nach diesem Vorfall hätten die Streitteile die einvernehmliche Ehescheidung ins Auge gefaßt. Eine solche sei letztlich nur daran gescheitert, daß der Beklagte der Klägerin keinen Unterhalt zugestehen habe wollen. Ende Juli 1988 sei es zwischen den Parteien neuerlich zu einem Streit gekommen, in dessen Verlauf beide laut geschrieen hätten und im Wohnzimmer der Streitteile ein Tisch umgeworfen worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte der Klägerin im Verlauf dieses Streites den Finger umgedreht und dadurch gebrochen hätte. Am folgenden Tag sei es erneut zwischen den Parteien zu einem Streit über die finanzielle Auseinandersetzung anläßlich einer Scheidung gekommen. Da der Beklagte im Haus der Klägerin, das als Ehewohnung diene, erhebliche Investitionen vorgenommen habe, wofür auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Kredite aufgenommen worden seien, habe ihm die Klägerin angeboten, als Entschädigung für diese Leistungen Wertpapiere oder Pfandbriefe im Wert von rund S 100.000 zur Verfügung zu stellen. Sie habe ihm diese auch tatsächlich übergeben, worauf der Beklagte das entsprechende Guthaben behoben und das Geld für eigene Zwecke verbraucht habe. In der Folge sei der Streit derart eskaliert, daß der Beklagte aus Zorn einen gemauerten Griller, der zumindest nicht in seinem Alleineigentum gestanden sei, umgeworfen und Blumenkistchen von der Wand gerissen und die Blumen ausgestreut habe. Der Beklagte habe noch an diesem Tag die Ehewohnung verlassen und lebe seither getrennt von der Klägerin. Auf Grund dieser Vorfälle sei für die Klägerin die unheilbare Zerrüttung der Ehe eingetreten gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe er auch für die Klägerin keinerlei Unterhalt geleistet, sodaß diese gerichtliche Hilfe im Wege des Provisorialverfahrens in Anspruch nehmen habe müssen. Nach Aufhebung der Ehegemeinschaft habe die Klägerin mehrmals mit Erich M*** Lokale besucht und sei mit ihm im PKW gefahren, manchmal in Begleitung auch anderer Personen. Erich M*** habe die Klägerin auch einmal in ihrem Haus besucht. Diese Verbindung habe dazu geführt, daß im Bekanntenkreis der Streitteile davon gesprochen worden sei, zwischen den Genannten bestehe ein Verhältnis. In rechtlicher Hinsicht folgerte der Erstrichter, daß dem Beklagten wegen der festgestellten Sachbeschädigungen und Unterhaltsverletzung schwere Eheverfehlungen anzulasten seien; die Klägerin treffe der Vorwurf, während aufrechter Ehe ein Verhalten an den Tag gelegt zu haben, welches auf ehewidrige Beziehungen zu Erich M*** hingewiesen oder doch solchen Gerüchten Nahrung gegeben habe. Das Erstgericht beurteilte die Verschuldensanteile beider Parteien als annähernd gleichwertig.
Infolge Berufung der Klägerin änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten schied. Die vom Erstgericht unbedenklich festgestellten Sachbeschädigungen und Unterhaltsverletzungen des Beklagten seien als schwere Eheverfehlungen gemäß § 49 EheG zu qualifizieren, denen das festgestellte Verhalten der Klägerin als Eheverfehlung minderen Grades gegenüberstehe, weil die Klägerin ihr ebenfalls ehewidriges Verhalten erst nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gesetzt habe, sodaß ihm nicht mehr dasselbe Gewicht zuzumessen sei, wie dem vorherigen Fehlverhalten des Beklagten.Infolge Berufung der Klägerin änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten schied. Die vom Erstgericht unbedenklich festgestellten Sachbeschädigungen und Unterhaltsverletzungen des Beklagten seien als schwere Eheverfehlungen gemäß Paragraph 49, EheG zu qualifizieren, denen das festgestellte Verhalten der Klägerin als Eheverfehlung minderen Grades gegenüberstehe, weil die Klägerin ihr ebenfalls ehewidriges Verhalten erst nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gesetzt habe, sodaß ihm nicht mehr dasselbe Gewicht zuzumessen sei, wie dem vorherigen Fehlverhalten des Beklagten.