Aus der Begründung:
Pflichtteilsansprüche können nicht im außerstreitigen Verfahren festgestellt werden. Sie sind im Prozeßwege geltend zu machen (SZ 51/179; SZ 45/36 u. a., Weiß in Klang[2] III, 866, 898). Der Noterbe ist im Verlassenschaftsverfahren auf die ihm durch die Bestimmungen der §§ 784, 804 und 812 ABGB eingeräumten Rechte beschränkt (§ 92 Abs. 1 AußStrG; SZ 51/179). Die meritorische Erledigung der vom unehelichen Sohn geltend gemachten Pflichtteilsansprüche hat daher entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht nicht im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen.Pflichtteilsansprüche können nicht im außerstreitigen Verfahren festgestellt werden. Sie sind im Prozeßwege geltend zu machen (SZ 51/179; SZ 45/36 u. a., Weiß in Klang[2] römisch drei, 866, 898). Der Noterbe ist im Verlassenschaftsverfahren auf die ihm durch die Bestimmungen der Paragraphen 784, 804 und 812 ABGB eingeräumten Rechte beschränkt (Paragraph 92, Absatz eins, AußStrG; SZ 51/179). Die meritorische Erledigung der vom unehelichen Sohn geltend gemachten Pflichtteilsansprüche hat daher entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht nicht im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen.
Aus den Vorschriften der §§ 762 f. ABGB ergibt sich, daß Nachkommen dann pflichtteilsberechtigt sind, wenn sie nur deshalb nicht auf Grund des Gesetzes Erben wurden, weil der Erblasser testierte (Koziol - Welser[5] II, 305; Weiß in Klang[2] III, 827). Zu den pflichtteilsberechtigten Nachkommen zählt auch die uneheliche Nachkommenschaft eines Mannes, wenn sie gesetzlicher Erbe gewesen wäre (Koziol - Welser[5] II, 305 f.). Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht ist aber das uneheliche Kind neben der Witwe des Erblassers dann gesetzlich erbberechtigt, wenn eheliche Nachkommen und diesen erbrechtlich Gleichgestellte als dessen gesetzliche Erben nicht vorhanden sind und, wie in der Entscheidung SZ 51/179 mit ausführlicher Begründung dargetan wurde, wenn, wäre das uneheliche Kind nicht vorhanden, die Eltern des Verstorbenen, deren Nachkommen oder die Großeltern gesetzliche Erben wären. Dieser sonst den Seitenverwandten oder Vorfahren gebührende Erbteil steht dann dem unehelichen Kind zu.Aus den Vorschriften der Paragraphen 762, f. ABGB ergibt sich, daß Nachkommen dann pflichtteilsberechtigt sind, wenn sie nur deshalb nicht auf Grund des Gesetzes Erben wurden, weil der Erblasser testierte (Koziol - Welser[5] römisch zwei, 305; Weiß in Klang[2] römisch drei, 827). Zu den pflichtteilsberechtigten Nachkommen zählt auch die uneheliche Nachkommenschaft eines Mannes, wenn sie gesetzlicher Erbe gewesen wäre (Koziol - Welser[5] römisch zwei, 305 f.). Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht ist aber das uneheliche Kind neben der Witwe des Erblassers dann gesetzlich erbberechtigt, wenn eheliche Nachkommen und diesen erbrechtlich Gleichgestellte als dessen gesetzliche Erben nicht vorhanden sind und, wie in der Entscheidung SZ 51/179 mit ausführlicher Begründung dargetan wurde, wenn, wäre das uneheliche Kind nicht vorhanden, die Eltern des Verstorbenen, deren Nachkommen oder die Großeltern gesetzliche Erben wären. Dieser sonst den Seitenverwandten oder Vorfahren gebührende Erbteil steht dann dem unehelichen Kind zu.
Dem Revisionsrekurs ist zuzugeben, daß der Pflichtteilsanspruch des unehelichen Kindes dann von dem Zufall abhängt, ob Eltern bzw. Geschwister des verstorbenen unehelichen Vaters leben. Ein solches Ergebnis nahm der Gesetzgeber aber bewußt in Kauf, als er eine vermittelnde Lösung zwischen den Interessen des unehelichen Kindes und der Familie des Erblassers anstrebte. Aus der Regierungsvorlage zum Bundesgesetz BGBl. 342/1970, 6 BlgNR, XII. GP, ergibt sich unmißverständlich, daß auch des Sonderfalles gedacht wurde, daß der Erblasser neben seiner Witwe Eltern oder deren Nachkommen oder Großeltern hinterläßt; insoweit diese aus dem Nachlaß etwas erhalten würden, schädigte ein die Erbberechtigung dieser Personen ausschließendes gesetzliches Erbrecht des unehelichen Kindes die Witwe des Vaters erbrechtlich nicht; demnach sollte das uneheliche Kind als Erbteil alles erhalten, was nach dem geltenden Recht den Vorfahren oder den Seitenverwandten des Vaters neben seiner Witwe zufallen würde. Auch deren gesetzliches Erbrecht hängt vom Zufall des Überlebens ab. Schon Kralik (JBl. 1971, 274) hat dieses eher willkürliche Ergebnis, das zu einer oft peinlichen Situation zwischen Witwe und unehelichem Kind führen kann, hervorgehoben, aber als Wille des Gesetzes erkannt. Wäre das gesetzliche Erbrecht der Vorfahren oder Seitenverwandten aber ohne Existenz des unehelichen Kindes eingetreten und trat dessen gesetzliches Erbrecht an dessen Stelle, muß das uneheliche Kind auch pflichtteilsberechtigt (§ 763 zweiter Satz ABGB) sein, obwohl es die Vorfahren oder Seitenverwandten nicht wären.Dem Revisionsrekurs ist zuzugeben, daß der Pflichtteilsanspruch des unehelichen Kindes dann von dem Zufall abhängt, ob Eltern bzw. Geschwister des verstorbenen unehelichen Vaters leben. Ein solches Ergebnis nahm der Gesetzgeber aber bewußt in Kauf, als er eine vermittelnde Lösung zwischen den Interessen des unehelichen Kindes und der Familie des Erblassers anstrebte. Aus der Regierungsvorlage zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 342 aus 1970,, 6 BlgNR, römisch zwölf. GP, ergibt sich unmißverständlich, daß auch des Sonderfalles gedacht wurde, daß der Erblasser neben seiner Witwe Eltern oder deren Nachkommen oder Großeltern hinterläßt; insoweit diese aus dem Nachlaß etwas erhalten würden, schädigte ein die Erbberechtigung dieser Personen ausschließendes gesetzliches Erbrecht des unehelichen Kindes die Witwe des Vaters erbrechtlich nicht; demnach sollte das uneheliche Kind als Erbteil alles erhalten, was nach dem geltenden Recht den Vorfahren oder den Seitenverwandten des Vaters neben seiner Witwe zufallen würde. Auch deren gesetzliches Erbrecht hängt vom Zufall des Überlebens ab. Schon Kralik (JBl. 1971, 274) hat dieses eher willkürliche Ergebnis, das zu einer oft peinlichen Situation zwischen Witwe und unehelichem Kind führen kann, hervorgehoben, aber als Wille des Gesetzes erkannt. Wäre das gesetzliche Erbrecht der Vorfahren oder Seitenverwandten aber ohne Existenz des unehelichen Kindes eingetreten und trat dessen gesetzliches Erbrecht an dessen Stelle, muß das uneheliche Kind auch pflichtteilsberechtigt (Paragraph 763, zweiter Satz ABGB) sein, obwohl es die Vorfahren oder Seitenverwandten nicht wären.
Dieser Ansicht ist allerdings Haunschmidt, NZ 1965, 66 f., entgegengetreten. Ein uneheliches Kind müßte seine ihm von Gesetzes wegen zustehenden Pflichtteilsansprüche verlieren, wenn der Erblasser, der neben Verwandten der zweiten Linie eine Witwe hinterließ, die Witwe zur testamentarischen Alleinerbin berief. Bei der Einführung eines gesetzlichen Erbrechtes des unehelichen Kindes gegenüber seinem Vater sollte die Witwe nämlich in ihren Ansprüchen nicht geschmälert werden. Dies wäre aber der Fall, da die Seitenverwandten des Erblassers nicht pflichtteilsberechtigt wären. Dieser Rechtsstandpunkt wurde allgemein abgelehnt (Edlbacher, Zum Pflichtteilsrecht des unehelichen Kindes, NZ 1975, 97 f.; Regenspursky, zum Thema: Pflichtteil des unehelichen Kindes, NZ 1975, 98; Wisiak, Pflichtteil des unehelichen Kindes, NZ 1975, 99 f.; Fenyves, nochmals: Zum Pflichtteilsrecht des unehelichen Kindes, NZ 1975, 100; Zemen, Die gesetzliche Erbfolge nach der Familienrechtsreform, 202; Koziol - Welser[5] II, 305). Ein Pflichtteilsrecht, das durch Testament beseitigt werden könnte, wäre auch ein Widerspruch in sich selbst. Der Pflichtteil ist gerade das, was bestimmte, als besonders schutzwürdig erkannte Personen auch gegen den Willen des Erblassers aus dessen Vermögen erhalten müssen, wenn sie nicht bestimmte, taxativ aufgezählte Gründe gesetzt haben, die sie in concreto nicht schutzwürdig erscheinen lassen (Fenyves a. a.O., 101). Der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Grundsatz, daß die Position der Witwe durch das Vorhandensein eines unehelichen Kindes nicht geschmälert werden soll, bezieht sich, wie sich aus § 757 Abs. 2 ABGB ergibt, nur auf den Umfang des gesetzlichen Erbrechtes der Witwe (Fenyves a.a.O.; Regenspursky a. a.O.); die Witwe, die nur auf Grund eines Testamentes ihres Gatten neben einem sonst erbberechtigten unehelichen Kind Alleinerbin wurde, muß hingegen das, was sie über ihren gesetzlichen Erbteil hinaus durch das Testament erhält, teilweise zur Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen des unehelichen Kindes verwenden. Daß der Witwe die über den gesetzlichen Erbteil hinaus zukommende Erbportion durch Pflichtteilsansprüche eines unehelichen Kindes des Erblassers nicht geschmälert werden sollte, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien. Wieso in der verschiedenen Behandlung der Witwe eines unehelichen Kindes im Verhältnis zum Vater desselben zur Witwe des Vaters eines unehelichen Kindes im Verhältnis zu diesem eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblickt werden könnte, ist nicht ersichtlich, handelt es sich doch um die Regelung verschiedener Erbfolgeverhältnisse. Nach dem österreichischen Erbrecht muß zwischen zwei Personen ein "gegenseitiges" gesetzliches Erbrecht nicht bestehen; Verwandte in absteigender Linie sind gegenüber Vorfahren und Seitenverwandten auch sonst manchmal begünstigt (vgl. Koziol - Welser[5] II, 252).Dieser Ansicht ist allerdings Haunschmidt, NZ 1965, 66 f., entgegengetreten. Ein uneheliches Kind müßte seine ihm von Gesetzes wegen zustehenden Pflichtteilsansprüche verlieren, wenn der Erblasser, der neben Verwandten der zweiten Linie eine Witwe hinterließ, die Witwe zur testamentarischen Alleinerbin berief. Bei der Einführung eines gesetzlichen Erbrechtes des unehelichen Kindes gegenüber seinem Vater sollte die Witwe nämlich in ihren Ansprüchen nicht geschmälert werden. Dies wäre aber der Fall, da die Seitenverwandten des Erblassers nicht pflichtteilsberechtigt wären. Dieser Rechtsstandpunkt wurde allgemein abgelehnt (Edlbacher, Zum Pflichtteilsrecht des unehelichen Kindes, NZ 1975, 97 f.; Regenspursky, zum Thema: Pflichtteil des unehelichen Kindes, NZ 1975, 98; Wisiak, Pflichtteil des unehelichen Kindes, NZ 1975, 99 f.; Fenyves, nochmals: Zum Pflichtteilsrecht des unehelichen Kindes, NZ 1975, 100; Zemen, Die gesetzliche Erbfolge nach der Familienrechtsreform, 202; Koziol - Welser[5] römisch zwei, 305). Ein Pflichtteilsrecht, das durch Testament beseitigt werden könnte, wäre auch ein Widerspruch in sich selbst. Der Pflichtteil ist gerade das, was bestimmte, als besonders schutzwürdig erkannte Personen auch gegen den Willen des Erblassers aus dessen Vermögen erhalten müssen, wenn sie nicht bestimmte, taxativ aufgezählte Gründe gesetzt haben, die sie in concreto nicht schutzwürdig erscheinen lassen (Fenyves a. a.O., 101). Der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Grundsatz, daß die Position der Witwe durch das Vorhandensein eines unehelichen Kindes nicht geschmälert werden soll, bezieht sich, wie sich aus Paragraph 757, Absatz 2, ABGB ergibt, nur auf den Umfang des gesetzlichen Erbrechtes der Witwe (Fenyves a.a.O.; Regenspursky a. a.O.); die Witwe, die nur auf Grund eines Testamentes ihres Gatten neben einem sonst erbberechtigten unehelichen Kind Alleinerbin wurde, muß hingegen das, was sie über ihren gesetzlichen Erbteil hinaus durch das Testament erhält, teilweise zur Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen des unehelichen Kindes verwenden. Daß der Witwe die über den gesetzlichen Erbteil hinaus zukommende Erbportion durch Pflichtteilsansprüche eines unehelichen Kindes des Erblassers nicht geschmälert werden sollte, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien. Wieso in der verschiedenen Behandlung der Witwe eines unehelichen Kindes im Verhältnis zum Vater desselben zur Witwe des Vaters eines unehelichen Kindes im Verhältnis zu diesem eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblickt werden könnte, ist nicht ersichtlich, handelt es sich doch um die Regelung verschiedener Erbfolgeverhältnisse. Nach dem österreichischen Erbrecht muß zwischen zwei Personen ein "gegenseitiges" gesetzliches Erbrecht nicht bestehen; Verwandte in absteigender Linie sind gegenüber Vorfahren und Seitenverwandten auch sonst manchmal begünstigt vergleiche Koziol - Welser[5] römisch zwei, 252).
Gehört aber der uneheliche Sohn des Erblassers zum Kreis der gesetzlichen Erbberechtigten, entsprach die über seinen Antrag angeordnete Inventarisierung dem Gesetz (§ 804 ABGB).Gehört aber der uneheliche Sohn des Erblassers zum Kreis der gesetzlichen Erbberechtigten, entsprach die über seinen Antrag angeordnete Inventarisierung dem Gesetz (Paragraph 804, ABGB).