Entscheidungswesentlich ist die Frage, ob die beklagte Partei die Umbenennung der Verkehrsfläche im Rahmen der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung vorgenommen hat. Hiezu ist auszuführen:
Ein Rechtsträger wird auf dem Gebiet der Hoheitsverwaltung tätig, wenn er zur Erreichung der Verwaltungsziele Hoheitsakte setzt, auf dem Gebiet der Privatwirtschaftsverwaltung hingegen, wenn er sich zur Erreichung dieser Ziele der gleichen Mittel bedient, die die Rechtsordnung jedermann, also auch Privaten, zur Verfügung stellt. Hoheitsverwaltung ist anzunehmen, wenn ein Rechtsträger dem Staatsbürger mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet gegenübertritt. Entscheidend ist somit, welche rechtstechnischen Mittel der Gesetzgeber zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereit hält. Hat der Gesetzgeber den Rechtsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, dann liegt nicht Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor. Auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit kommt es bei der Frage, ob im Rahmen der Privatwirtschafts- oder der Hoheitsverwaltung gehandelt wird, nicht an (SZ 69/59; SZ 68/60; SZ 66/84; SZ 65/40; SZ 60/156; SZ 55/173; SZ 51/184 uva).
Die klagende Partei bestreitet gar nicht, dass die Aufgabe, die im Ortsgebiet der Gemeinden befindlichen Verkehrsflächen zu benennen, in deren Wirkungsbereich fällt. Dass derartige Benennungen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen, ergibt sich für das Land Burgenland und damit auch für die beklagte Partei aus § 51 Abs 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl 1965/37. Danach umfasst der eigene Wirkungsbereich neben den im § 51 Abs 2 (demonstrativ: arg. "insbesondere") angeführten Angelegenheiten alle Agenden, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Unter diesen "Generaltatbestand" ist auch die Benennung von Verkehrsflächen zu subsumieren, erfolgt diese doch im überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft. Fraglich ist allerdings, ob diese Aufgabe im Wege der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt wird.Die klagende Partei bestreitet gar nicht, dass die Aufgabe, die im Ortsgebiet der Gemeinden befindlichen Verkehrsflächen zu benennen, in deren Wirkungsbereich fällt. Dass derartige Benennungen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen, ergibt sich für das Land Burgenland und damit auch für die beklagte Partei aus Paragraph 51, Absatz eins, der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl 1965/37. Danach umfasst der eigene Wirkungsbereich neben den im Paragraph 51, Absatz 2, (demonstrativ: arg. "insbesondere") angeführten Angelegenheiten alle Agenden, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Unter diesen "Generaltatbestand" ist auch die Benennung von Verkehrsflächen zu subsumieren, erfolgt diese doch im überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft. Fraglich ist allerdings, ob diese Aufgabe im Wege der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt wird.
Die Verwaltung von Verkehrsflächen ("Straßenverwaltung") ist grundsätzlich dem privatwirtschaftlichen Aufgabenbereich des Rechtsträgers zu unterstellen, auch wenn die Herstellung und Instandhaltung in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht geschieht (Schragel, AHG2 Rz 93). Die Benennung einer Verkehrsfläche fällt aber nicht unter den Begriff der Straßenverwaltung, denn unter diesem werden lediglich die auf den Bau und die Instandhaltung öffentlicher Straßen abzielenden Verwaltungstätigkeiten zusammengefasst (Schragel aaO). Wenn auch im Zweifel beim Tätigwerden eines Rechtsträgers Privatwirtschaftsverwaltung anzunehmen ist (EvBl 1992/105 uva), ist doch die Straßenbenennung und damit auch die Umbenennung von Verkehrsflächen als hoheitlicher Akt zu qualifizieren:
Die Straßenbenennung beruht auf einem Beschluss des Gemeinderats, der Rechtsträger bedient sich also einer Rechtsform, die einem Rechtsunterworfenen nicht zur Verfügung steht (vgl SZ 66/84; SZ 65/40). Der Wille des Verwaltungsorgans, einen Bescheid oder eine Verordnung zu erlassen, spricht eher für das Vorliegen von Hoheitsverwaltung (SZ 65/40). Die beklagte Partei tritt allen von der Benennung einer Verkehrsfläche betroffenen Personen nicht als Gleichberechtigte, sondern in hoheitlicher Funktion gegenüber (vgl SZ 60/156), und der Akt der Straßenbenennung richtet sich an einen unbestimmten Personenkreis, dem nicht die Möglichkeit eingeräumt ist, entgegen der von einer Gemeinde vorgenommenen Benennung eine andere Bezeichnng für die Verkehrsfläche zu wählen; insoweit ist an einer Befehls- und Zwangsgewalt der beklagten Partei im strittigen Tätigkeitsbereich nicht zu zweifeln.Die Straßenbenennung beruht auf einem Beschluss des Gemeinderats, der Rechtsträger bedient sich also einer Rechtsform, die einem Rechtsunterworfenen nicht zur Verfügung steht vergleiche SZ 66/84; SZ 65/40). Der Wille des Verwaltungsorgans, einen Bescheid oder eine Verordnung zu erlassen, spricht eher für das Vorliegen von Hoheitsverwaltung (SZ 65/40). Die beklagte Partei tritt allen von der Benennung einer Verkehrsfläche betroffenen Personen nicht als Gleichberechtigte, sondern in hoheitlicher Funktion gegenüber vergleiche SZ 60/156), und der Akt der Straßenbenennung richtet sich an einen unbestimmten Personenkreis, dem nicht die Möglichkeit eingeräumt ist, entgegen der von einer Gemeinde vorgenommenen Benennung eine andere Bezeichnng für die Verkehrsfläche zu wählen; insoweit ist an einer Befehls- und Zwangsgewalt der beklagten Partei im strittigen Tätigkeitsbereich nicht zu zweifeln.
Die NÖ Gemeindeordnung, LGBl 1000-3, sieht in § 35 auch nur vor, dass die Benennung von Verkehrsflächen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. In welcher Form (Privatwirtschafts- oder Hoheitsverwaltung) die Benennung stattfindet, ist auch der NÖ Gemeindeordnung nicht ausdrücklich zu entnehmen. Dennoch hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, § 35 Abs 1 und Abs 2 Z 7 der NÖ Gemeindeordnung enthalte eine Verordnungsermächtigung, von der der Gemeinderat durch die Erlassung einer Umbenennungsverordnung tatsächlich Gebrauch gemacht habe (VfSlg 11.824). Auch der Verfassungsgerichtshof vertritt also die Ansicht, dass die Benennung einer Verkehrsfläche - obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich determiniert - im Verordnungswege, also im Rahmen der Hoheitsverwaltung, zu erfolgen habe.Die NÖ Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt 1000-3, sieht in Paragraph 35, auch nur vor, dass die Benennung von Verkehrsflächen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. In welcher Form (Privatwirtschafts- oder Hoheitsverwaltung) die Benennung stattfindet, ist auch der NÖ Gemeindeordnung nicht ausdrücklich zu entnehmen. Dennoch hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, Paragraph 35, Absatz eins, und Absatz 2, Ziffer 7, der NÖ Gemeindeordnung enthalte eine Verordnungsermächtigung, von der der Gemeinderat durch die Erlassung einer Umbenennungsverordnung tatsächlich Gebrauch gemacht habe (VfSlg 11.824). Auch der Verfassungsgerichtshof vertritt also die Ansicht, dass die Benennung einer Verkehrsfläche - obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich determiniert - im Verordnungswege, also im Rahmen der Hoheitsverwaltung, zu erfolgen habe.
Geht man im Sinne dieser Überlegungen davon aus, dass die beklagte Partei mit der Umbenennung der Verkehrsfläche einen Hoheitsakt setzte, so erweist sich das Klagebegehren als nicht berechtigt. Hoheitsakte sind niemals Wettbewerbshandlungen und können daher auch nicht nach dem UWG beurteilt werden. Nur soweit die Rechtsobjekte des öffentlichen Rechts privatwirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des Wettbewerbsrechts (SZ 66/84). Ansprüche, die sich aus hoheitlichem Handeln ableiten, können nur im Amtshaftungsverfahren geltend gemacht werden. Abgesehen davon, dass die klagende Partei den Rechtsgrund der Amtshaftung gar nicht releviert, ja vielmehr sogar ausdrücklich die privatwirtschaftliche Haftung der beklagten Partei als Klagegrund anführt, schließt es § 1 Abs 1 AHG aus, dass das Gericht dem Rechtsträger die Unterlassung hoheitlichen Handelns aufträgt (JBl 1992, 532; SZ 60/156).Geht man im Sinne dieser Überlegungen davon aus, dass die beklagte Partei mit der Umbenennung der Verkehrsfläche einen Hoheitsakt setzte, so erweist sich das Klagebegehren als nicht berechtigt. Hoheitsakte sind niemals Wettbewerbshandlungen und können daher auch nicht nach dem UWG beurteilt werden. Nur soweit die Rechtsobjekte des öffentlichen Rechts privatwirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des Wettbewerbsrechts (SZ 66/84). Ansprüche, die sich aus hoheitlichem Handeln ableiten, können nur im Amtshaftungsverfahren geltend gemacht werden. Abgesehen davon, dass die klagende Partei den Rechtsgrund der Amtshaftung gar nicht releviert, ja vielmehr sogar ausdrücklich die privatwirtschaftliche Haftung der beklagten Partei als Klagegrund anführt, schließt es Paragraph eins, Absatz eins, AHG aus, dass das Gericht dem Rechtsträger die Unterlassung hoheitlichen Handelns aufträgt (JBl 1992, 532; SZ 60/156).
Die Vorinstanzen haben (teils im Ergebnis) auch richtigerweise das Klagebegehren ab- und nicht zurückgewiesen, weil es an der materiellen Berechtigung des Klagebegehrens mangelt (JBl 1992, 532; MUR 1991, 66; ecolex 1990, 607; ÖBl 1956, 32; vgl Michel Walter, Urheberrechtsverletzungen durch die öffentliche Hand, in MUR 1992, 138 [140]).Die Vorinstanzen haben (teils im Ergebnis) auch richtigerweise das Klagebegehren ab- und nicht zurückgewiesen, weil es an der materiellen Berechtigung des Klagebegehrens mangelt (JBl 1992, 532; MUR 1991, 66; ecolex 1990, 607; ÖBl 1956, 32; vergleiche Michel Walter, Urheberrechtsverletzungen durch die öffentliche Hand, in MUR 1992, 138 [140]).
Der Revision der klagenden Partei ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist verspätet und daher zurückzuweisen. Gemäß § 507a Abs 1 ZPO steht es dem Revisionsgegner frei, binnen vier Wochen ab Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung zu überreichen. Nach § 507a Abs 2 Z 2 ZPO beginnt die Frist nach § 507a Abs 1 ZPO im Falle eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO, verbunden mit einer ordentlichen Revision, mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, dass dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt wird. In einem solchen Fall ist die Revisionsbeantwortung gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Berufungsgericht einzubringen. Die Mitteilung, dass der beklagten Partei die Beantwortung der Revision frei stehe, wurde dieser am 25. 1. 2001 zugestellt. Die Revisionsbeantwortung wurde zwar am 22. 2. 2001 - also am letzten Tag der Frist - zur Post gegeben, doch wurde sie an das Erstgericht und nicht an das Berufungsgericht adressiert, weshalb der Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einlangte. Da die Tage des Postlaufs in einem solchen Fall der Fristwahrung entgegenstehen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu vor § 461 mwN), ist die Revisionsbeantwortung als verspätet zurückzuweisen.Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist verspätet und daher zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO steht es dem Revisionsgegner frei, binnen vier Wochen ab Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung zu überreichen. Nach Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO beginnt die Frist nach Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO im Falle eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, verbunden mit einer ordentlichen Revision, mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, dass dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt wird. In einem solchen Fall ist die Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO beim Berufungsgericht einzubringen. Die Mitteilung, dass der beklagten Partei die Beantwortung der Revision frei stehe, wurde dieser am 25. 1. 2001 zugestellt. Die Revisionsbeantwortung wurde zwar am 22. 2. 2001 - also am letzten Tag der Frist - zur Post gegeben, doch wurde sie an das Erstgericht und nicht an das Berufungsgericht adressiert, weshalb der Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einlangte. Da die Tage des Postlaufs in einem solchen Fall der Fristwahrung entgegenstehen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu vor Paragraph 461, mwN), ist die Revisionsbeantwortung als verspätet zurückzuweisen.