Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft nahe der Grenze zur Tschechischen Republik. Die Staatsgrenze bildet der sogenannte „A*****graben", der unweit der Liegenschaft der Klägerin in die T***** mündet. Auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahr 1968 waren entlang des genannten Grabens Staudämme „zum Zwecke der Schaffung einer Speichermöglichkeit für Wässer des A*****grabens während der Zeit des Verschlusses des Mündungsobjekts bei T*****-Hochwasserführung" errichtet worden. Bauherr und Träger der wasserrechtlichen Bewilligung war der Wasserverband „L*****" in L*****. Es handelte sich um ein gemeinsames österreichisch-tschechoslowakisches Vorhaben, bei dem vereinbart wurde, dass die Erhaltung der Anlage jeder Seite hinsichtlich der auf ihrem Staatsgebiet befindlichen Anlageteile obliegt. Nach Fertigstellung der Arbeiten erließ der Landeshauptmann von Niederösterreich namens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft am 23. 1. 1973 einen Bescheid, in dem unter anderem festgehalten wurde, dass die ausgeführte Anlage im Wesentlichen mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. In der Verhandlungsschrift vom 15. 1. 1973, die zum wesentlichen Bestandteil des Bescheids erklärt wurde, findet sich ua der Hinweis, dass nach der bei einer Grenzgewässerkommission getroffenen Vereinbarung die Erhaltung der ausgeführten Anlage jeder Seite hinsichtlich der auf ihrem Staatsgebiet befindlichen Anlageteile obliegt. Im Anschluss daran wird ausgesprochen: „Die Erhaltungspflicht auf österreichischer Seite obliegt dem T*****-Wasserverband L*****."
Die Instandhaltung der Dämme am genannten Grenzgraben erfolgte in der Vergangenheit immer in der Form, dass Verantwortliche des Wasserverbands an die Niederösterreichische Landesregierung herantraten und um die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen ersuchten. Diese bemühte sich um die Sicherstellung der finanziellen Mittel. Die Arbeiten wurden anschließend im Auftrag des Wasserverbands und als Serviceleistung für diesen in der Regel vom Bauhof der Niederösterreichischen Landesregierung direkt erbracht und mit den Fördergeldern verrechnet. In seltenen Fällen beauftragte die Landesregierung für den Wasserverband externe Bauunternehmen mit Arbeiten. Auch die Behebung der Schäden nach dem Hochwasser im August 2002 erfolgte über ein Ersuchen des Obmanns des Wasserverbands an die Landesregierung, welche die Finanzierung der in Aussicht genommenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt hatte. Die Arbeiten wurden vom Bauhof der Niederösterreichischen Landesregierung durchgeführt. Gegenüber der Klägerin wurde von den Vertretern der Beklagten nie behauptet, für derartige Maßnahmen zuständig zu sein.
Die Klägerin begehrte nun Schadenersatz in Höhe von 121.000 EUR samt Zinsen und brachte dazu im Wesentlichen vor, die Beklagte wäre für die Instandsetzung der Dämme nach dem Hochwasser im August 2002 verantwortlich gewesen, sei jedoch ihrer Instandsetzungspflicht nicht vollständig nachgekommen, weshalb es Ende Dezember 2002 an der nicht reparierten Dammbruchstelle zum Übertritt von Wassermassen gekommen sei, wodurch von der Klägerin landwirtschaftlich genutzte Flächen überschwemmt und schwer geschädigt worden seien. Es handle sich um einen Schutz- und Regulierungswasserbau gemäß § 41 WRG, für welchen aufgrund der mit Bescheid vom 23. 1. 1973 genehmigten Betriebsordnung die Beklagte die Erhaltungspflicht treffe. Die Beklagte sei über Jahrzehnte ihrer Erhaltungspflicht nachgekommen und habe sich als zuständig geriert. Sie habe damit eine Erhaltungspflicht jedenfalls durch schlüssiges Verhalten übernommen.Die Klägerin begehrte nun Schadenersatz in Höhe von 121.000 EUR samt Zinsen und brachte dazu im Wesentlichen vor, die Beklagte wäre für die Instandsetzung der Dämme nach dem Hochwasser im August 2002 verantwortlich gewesen, sei jedoch ihrer Instandsetzungspflicht nicht vollständig nachgekommen, weshalb es Ende Dezember 2002 an der nicht reparierten Dammbruchstelle zum Übertritt von Wassermassen gekommen sei, wodurch von der Klägerin landwirtschaftlich genutzte Flächen überschwemmt und schwer geschädigt worden seien. Es handle sich um einen Schutz- und Regulierungswasserbau gemäß Paragraph 41, WRG, für welchen aufgrund der mit Bescheid vom 23. 1. 1973 genehmigten Betriebsordnung die Beklagte die Erhaltungspflicht treffe. Die Beklagte sei über Jahrzehnte ihrer Erhaltungspflicht nachgekommen und habe sich als zuständig geriert. Sie habe damit eine Erhaltungspflicht jedenfalls durch schlüssiges Verhalten übernommen.
Die Beklagte bestritt in erster Linie ihre passive Klagelegitimation. Entsprechend dem Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich treffe die Erhaltungspflicht den Wasserverband. Die von der Klägerin herangezogene Bestimmung des § 8 WBFG (Wasserbautenförderungsgesetz) treffe lediglich eine Regelung über die Kostentragung, nicht jedoch eine solche über die Verpflichtung zur Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen. Die neuerliche Überflutung sei auch nicht vermeidbar gewesen, da die Sanierungsmaßnahmen angesichts der Boden- und Witterungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen hätten werden können. Gemäß dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus 1968 sei die Dammanlage nur auf den Schutz gegen ein alle zehn Jahre vorkommendes Hochwasser ausgelegt gewesen, wogegen das „Silvesterhochwasser" 2002 eine statistische Wahrscheinlichkeit von 20 Jahren gehabt habe. Selbst eine vollständig wiederhergestellte Dammanlage hätte die Schäden nicht verhindern können. Letztlich wurde eingewendet, dass die geltend gemachten Schäden bereits auf das Hochwasser im August 2002 zurückzuführen seien.Die Beklagte bestritt in erster Linie ihre passive Klagelegitimation. Entsprechend dem Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich treffe die Erhaltungspflicht den Wasserverband. Die von der Klägerin herangezogene Bestimmung des Paragraph 8, WBFG (Wasserbautenförderungsgesetz) treffe lediglich eine Regelung über die Kostentragung, nicht jedoch eine solche über die Verpflichtung zur Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen. Die neuerliche Überflutung sei auch nicht vermeidbar gewesen, da die Sanierungsmaßnahmen angesichts der Boden- und Witterungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen hätten werden können. Gemäß dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus 1968 sei die Dammanlage nur auf den Schutz gegen ein alle zehn Jahre vorkommendes Hochwasser ausgelegt gewesen, wogegen das „Silvesterhochwasser" 2002 eine statistische Wahrscheinlichkeit von 20 Jahren gehabt habe. Selbst eine vollständig wiederhergestellte Dammanlage hätte die Schäden nicht verhindern können. Letztlich wurde eingewendet, dass die geltend gemachten Schäden bereits auf das Hochwasser im August 2002 zurückzuführen seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Auch wenn § 8 Abs 1 WBFG 1985 anordne, dass die Kosten für Schutz-, Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen an Grenzgewässern aus Bundesmitteln zu bestreiten sind, werde darin lediglich die Frage der Kostentragung geregelt, nicht aber eine Instandhaltungspflicht der Beklagten normiert. Gemäß § 50 Abs 1 WRG treffe die Erhaltungspflicht den Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen. Nach dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 23. 1. 1973 sei für die Erhaltung der Regulierungsanlage der Wasserverband verantwortlich und zuständig. Auch aus dem Bescheid, auf den sich die Klägerin zur Begründung der Passivlegitimation der Beklagten berufen habe, sei daher eine Verpflichtung der Beklagten, Instandhaltungsmaßnahmen zu setzen, nicht abzuleiten. Aus diesem Bescheid ergebe sich vielmehr der Wasserverband als Verpflichteter. Dass die finanziellen Mittel für diese Erhaltungsmaßnahmen zur Hälfte von der Tschechischen Republik und zur Hälfte von der Beklagten kommen, vermöge am Umstand, dass die Erhaltungspflicht den Wasserverband als Wasserberechtigten treffe, nichts zu ändern. Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe jahrelang Erhaltungsmaßnahmen gesetzt und hafte daher aus Ingerenz, habe sich im Verfahren nicht erhärten lassen. Der Umstand, dass die (Hälfte der) finanziellen Mittel durch die Beklagte aufgebracht wurden, vermöge ihre Passivlegitimation nicht zu begründen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Auch wenn Paragraph 8, Absatz eins, WBFG 1985 anordne, dass die Kosten für Schutz-, Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen an Grenzgewässern aus Bundesmitteln zu bestreiten sind, werde darin lediglich die Frage der Kostentragung geregelt, nicht aber eine Instandhaltungspflicht der Beklagten normiert. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, WRG treffe die Erhaltungspflicht den Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen. Nach dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 23. 1. 1973 sei für die Erhaltung der Regulierungsanlage der Wasserverband verantwortlich und zuständig. Auch aus dem Bescheid, auf den sich die Klägerin zur Begründung der Passivlegitimation der Beklagten berufen habe, sei daher eine Verpflichtung der Beklagten, Instandhaltungsmaßnahmen zu setzen, nicht abzuleiten. Aus diesem Bescheid ergebe sich vielmehr der Wasserverband als Verpflichteter. Dass die finanziellen Mittel für diese Erhaltungsmaßnahmen zur Hälfte von der Tschechischen Republik und zur Hälfte von der Beklagten kommen, vermöge am Umstand, dass die Erhaltungspflicht den Wasserverband als Wasserberechtigten treffe, nichts zu ändern. Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe jahrelang Erhaltungsmaßnahmen gesetzt und hafte daher aus Ingerenz, habe sich im Verfahren nicht erhärten lassen. Der Umstand, dass die (Hälfte der) finanziellen Mittel durch die Beklagte aufgebracht wurden, vermöge ihre Passivlegitimation nicht zu begründen.
Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Gemäß § 50 Abs 1 WRG hätten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Dies gelte gemäß § 50 Abs 2 [richtig wohl: Abs 6] WRG für Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen - darunter fielen die unter § 41 WRG zu subsumierenden Hochwasserdämme -, sinngemäß. Die (kraft Gesetzes bestehende) Instandhaltungspflicht treffe somit in erster Linie denjenigen, der diese Verpflichtung übernommen hat, in zweiter Linie - wenn eine rechtsgültige Verpflichtung eines anderen nicht besteht - den Träger der wasserrechtlichen Bewilligung. Nach dem festgestellten Inhalt des Bescheids vom 23. 1. 1973 habe der Wasserverband die Erhaltungspflicht der auf österreichischer Seite liegenden Teile der Dammanlage übernommen. Er sei daher der gemäß § 50 WRG zur Instandhaltung der Dammanlage (auf österreichischer Seite) Verpflichtete. § 8 WBFG 1985 trage die Überschrift „Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer". Gemäß dieser Bestimmung seien die Kosten für die Instandhaltung von Grenzgewässern einschließlich der Kosten von Schutz-, Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen an diesen Gewässern aus Bundesmitteln zu bestreiten. Die §§ 42 f WRG regelten die Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten und die Vorsorge gegen wiederkehrende Überschwemmungen. § 43 WRG sehe einerseits die Bildung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbands, um für die Ausführung solcher Bauten Sorge zu tragen, und andererseits eine Ermächtigung des Landesgesetzgebers zur Erlassung von Ausführungsgesetzen, letztere mit der Einschränkung vor, „insoweit es sich nicht um vom Bund betreute Gewässer (§§ 7 und 8 WBFG) handelt". Aus dem Klammerzitat nach der Wortfolge „vom Bunde betreute Gewässer" im § 43 Abs 1 WRG folgere Raschauer in seinem Kommentar zum Wasserrecht, dass die einschlägigen Bestimmungen des WBFG nicht nur Kostentragungsregeln, sondern auch Betreuungspflichten statuierten.Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, WRG hätten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Dies gelte gemäß Paragraph 50, Absatz 2, [richtig wohl: Absatz 6 ], WRG für Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen - darunter fielen die unter Paragraph 41, WRG zu subsumierenden Hochwasserdämme -, sinngemäß. Die (kraft Gesetzes bestehende) Instandhaltungspflicht treffe somit in erster Linie denjenigen, der diese Verpflichtung übernommen hat, in zweiter Linie - wenn eine rechtsgültige Verpflichtung eines anderen nicht besteht - den Träger der wasserrechtlichen Bewilligung. Nach dem festgestellten Inhalt des Bescheids vom 23. 1. 1973 habe der Wasserverband die Erhaltungspflicht der auf österreichischer Seite liegenden Teile der Dammanlage übernommen. Er sei daher der gemäß Paragraph 50, WRG zur Instandhaltung der Dammanlage (auf österreichischer Seite) Verpflichtete. Paragraph 8, WBFG 1985 trage die Überschrift „Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer". Gemäß dieser Bestimmung seien die Kosten für die Instandhaltung von Grenzgewässern einschließlich der Kosten von Schutz-, Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen an diesen Gewässern aus Bundesmitteln zu bestreiten. Die Paragraphen 42, f WRG regelten die Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten und die Vorsorge gegen wiederkehrende Überschwemmungen. Paragraph 43, WRG sehe einerseits die Bildung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbands, um für die Ausführung solcher Bauten Sorge zu tragen, und andererseits eine Ermächtigung des Landesgesetzgebers zur Erlassung von Ausführungsgesetzen, letztere mit der Einschränkung vor, „insoweit es sich nicht um vom Bund betreute Gewässer (Paragraphen 7 und 8 WBFG) handelt". Aus dem Klammerzitat nach der Wortfolge „vom Bunde betreute Gewässer" im Paragraph 43, Absatz eins, WRG folgere Raschauer in seinem Kommentar zum Wasserrecht, dass die einschlägigen Bestimmungen des WBFG nicht nur Kostentragungsregeln, sondern auch Betreuungspflichten statuierten.
Wasserverbände seien Körperschaften öffentlichen Rechts, denen auch Behördenqualität zukomme. Das Wasserrecht sowie die Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten sei gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG Sache des Bundes in Gesetzgebung und (hoheitlicher) Vollziehung. Im - hier zu beurteilenden - Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gelte gemäß Art 104 Abs 1 B-VG der Grundsatz der unmittelbaren Verwaltung. Gemäß Art 104 Abs 2 B-VG könnten jedoch die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister die Besorgung solcher Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen. Damit könne jeder Bundesminister seinen Bereich der Privatwirtschaftungsverwaltung in der Organisationsform der mittelbaren Bundesverwaltung besorgen. Mit Verordnung vom 17. 7. 1969 habe der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Besorgung der von ihm in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung (§§ 4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 WBFG 1948), der Angelegenheiten der Bundesflussbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wasserguts (§ 4 WRG) dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen. Bei Besorgung der dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden übertragenen Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes würden die betrauten Landesorgane funktionell als Bundesorgane tätig. Werde das Amt der Landesregierung in den in der genannten Verordnung aufgelisteten Angelegenheiten der Bundeswasserbauverwaltung bzw in der Verwaltung des öffentlichen Wasserguts privatwirtschaftlich tätig, so handle es im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund und sei die Tätigkeit der damit befassten Dienstnehmer funktionell dem Bund zuzurechnen. Nach den getroffenen Feststellungen habe der Wasserverband das Amt der Landesregierung mit der Instandsetzung des Damms nach den im August 2002 an diesem entstandenen Hochwasserschäden beauftragt. Abgesehen von der von ihm übernommenen Verpflichtung zur Instandhaltung der Dammanlage sei auch der genannte Wasserverband als dem Landeshauptmann unterstehende Behörde Adressat der Verordnung vom 17. 7. 1969. Damit sei auch der Wasserverband im Zusammenhang mit der Instandsetzung der Dammanlage des vom Bund betreuten Grenzgewässers jedenfalls im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund tätig geworden. Die Beklagte gestehe selbst zu, dass die Sanierungsarbeiten an der Dammanlage im Rahmen der Bundeswasserbauverwaltung vorgenommen worden seien. Diesen Arbeiten sei nach den Feststellungen ein vom Wasserverband dem Amt der Landesregierung erteilter Auftrag zugrundegelegen, wobei die Sanierung des Damms in der Folge durch den bei diesem eingerichteten Bauhof durchgeführt worden sei. Die Tätigkeit des Amts der Landesregierung sei im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund erfolgt und diesem daher zuzurechnen. Der Sanierungsauftrag sei werkvertraglichen Regelungen zu unterstellen, wobei die Klägerin als Eigentümerin einer Liegenschaft, die durch den Damm vor Hochwasser geschützt werden sollte, in den Schutzbereich dieses Werkvertrags im Sinne eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einbezogen sei. Damit habe das Erstgericht die Passivlegitimation der Beklagten zu Unrecht verneint.Wasserverbände seien Körperschaften öffentlichen Rechts, denen auch Behördenqualität zukomme. Das Wasserrecht sowie die Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten sei gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG Sache des Bundes in Gesetzgebung und (hoheitlicher) Vollziehung. Im - hier zu beurteilenden - Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gelte gemäß Artikel 104, Absatz eins, B-VG der Grundsatz der unmittelbaren Verwaltung. Gemäß Artikel 104, Absatz 2, B-VG könnten jedoch die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister die Besorgung solcher Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen. Damit könne jeder Bundesminister seinen Bereich der Privatwirtschaftungsverwaltung in der Organisationsform der mittelbaren Bundesverwaltung besorgen. Mit Verordnung vom 17. 7. 1969 habe der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Besorgung der von ihm in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung (Paragraphen 4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 WBFG 1948), der Angelegenheiten der Bundesflussbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wasserguts (Paragraph 4, WRG) dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen. Bei Besorgung der dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden übertragenen Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes würden die betrauten Landesorgane funktionell als Bundesorgane tätig. Werde das Amt der Landesregierung in den in der genannten Verordnung aufgelisteten Angelegenheiten der Bundeswasserbauverwaltung bzw in der Verwaltung des öffentlichen Wasserguts privatwirtschaftlich tätig, so handle es im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund und sei die Tätigkeit der damit befassten Dienstnehmer funktionell dem Bund zuzurechnen. Nach den getroffenen Feststellungen habe der Wasserverband das Amt der Landesregierung mit der Instandsetzung des Damms nach den im August 2002 an diesem entstandenen Hochwasserschäden beauftragt. Abgesehen von der von ihm übernommenen Verpflichtung zur Instandhaltung der Dammanlage sei auch der genannte Wasserverband als dem Landeshauptmann unterstehende Behörde Adressat der Verordnung vom 17. 7. 1969. Damit sei auch der Wasserverband im Zusammenhang mit der Instandsetzung der Dammanlage des vom Bund betreuten Grenzgewässers jedenfalls im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund tätig geworden. Die Beklagte gestehe selbst zu, dass die Sanierungsarbeiten an der Dammanlage im Rahmen der Bundeswasserbauverwaltung vorgenommen worden seien. Diesen Arbeiten sei nach den Feststellungen ein vom Wasserverband dem Amt der Landesregierung erteilter Auftrag zugrundegelegen, wobei die Sanierung des Damms in der Folge durch den bei diesem eingerichteten Bauhof durchgeführt worden sei. Die Tätigkeit des Amts der Landesregierung sei im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund erfolgt und diesem daher zuzurechnen. Der Sanierungsauftrag sei werkvertraglichen Regelungen zu unterstellen, wobei die Klägerin als Eigentümerin einer Liegenschaft, die durch den Damm vor Hochwasser geschützt werden sollte, in den Schutzbereich dieses Werkvertrags im Sinne eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einbezogen sei. Damit habe das Erstgericht die Passivlegitimation der Beklagten zu Unrecht verneint.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob der Bund einem geschädigten Dritten für die mangelhafte Sanierung des Hochwasserdamms eines Grenzgewässers im Sinne des § 8 WBFG haftet, wenn der den Sanierungsarbeiten zugrundeliegende privatrechtliche Werkauftrag von einem Wasserverband, der die Verpflichtung zur Instandhaltung des Damms übernommen hat, dem Amt der Landesregierung erteilt wurde und dieses die Arbeiten durch den bei ihm etablierten Bauhof durchführte, nicht vorliege.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob der Bund einem geschädigten Dritten für die mangelhafte Sanierung des Hochwasserdamms eines Grenzgewässers im Sinne des Paragraph 8, WBFG haftet, wenn der den Sanierungsarbeiten zugrundeliegende privatrechtliche Werkauftrag von einem Wasserverband, der die Verpflichtung zur Instandhaltung des Damms übernommen hat, dem Amt der Landesregierung erteilt wurde und dieses die Arbeiten durch den bei ihm etablierten Bauhof durchführte, nicht vorliege.