Begründung:
Nach dem Inhalt der Kündigung hat die Ehefrau des Beklagten während des nationalsozialistischen Regimes die Klägerin und ihre Familienangehörigen im Zusammenhang damit, daß die Klägerin mit einem Juden verheiratet war, in schädigender Absicht mehrfach verfolgt und im März 1945 grundlos des Diebstahls beschuldigt. Der Beklagte hatte nach den Feststellungen der Vorgerichte von diesen Vorfällen keine Kenntnis, da er infolge seiner Wehrdienstleistung abwesend war; er war daher auch nicht in der Lage, das Verhalten seiner Frau irgendwie zu beeinflussen. Unter Zugrundelegung der im Aufhebungsbeschluß zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist deshalb allein vom Erstgericht, das im übrigen das Verhalten der Ehefrau des Beklagten als ein grob ungehöriges beurteilt hat, der Aufkündigung ein Erfolg versagt worden. Das Berufungsgericht hat sich mit den erstgerichtlichen Feststellungen über das Verhalten der Ehefrau nicht befaßt, an seiner bereits bekanntgegebenen Auslegung des § 19, Abs. 2, Z. 3 MietG. festgehalten und der Berufung der Klägerin keine Folge gegeben.Nach dem Inhalt der Kündigung hat die Ehefrau des Beklagten während des nationalsozialistischen Regimes die Klägerin und ihre Familienangehörigen im Zusammenhang damit, daß die Klägerin mit einem Juden verheiratet war, in schädigender Absicht mehrfach verfolgt und im März 1945 grundlos des Diebstahls beschuldigt. Der Beklagte hatte nach den Feststellungen der Vorgerichte von diesen Vorfällen keine Kenntnis, da er infolge seiner Wehrdienstleistung abwesend war; er war daher auch nicht in der Lage, das Verhalten seiner Frau irgendwie zu beeinflussen. Unter Zugrundelegung der im Aufhebungsbeschluß zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist deshalb allein vom Erstgericht, das im übrigen das Verhalten der Ehefrau des Beklagten als ein grob ungehöriges beurteilt hat, der Aufkündigung ein Erfolg versagt worden. Das Berufungsgericht hat sich mit den erstgerichtlichen Feststellungen über das Verhalten der Ehefrau nicht befaßt, an seiner bereits bekanntgegebenen Auslegung des Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 3, MietG. festgehalten und der Berufung der Klägerin keine Folge gegeben.
Die Rechtsrüge der Revision ist begrundet. Das Mietengesetz schützt zwar den Mieter vor einer Kündigung wegen des unleidlichen Verhaltens seines Ehegatten, wenn er bemüht war, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen. Dieser Schutz hat aber die Anwesenheit des Mieters zur Voraussetzung. Ihm den Kündigungsschutz auch während einer längeren Abwesenheit, deren Dauer nicht vorauszusehen ist, zu gewähren, würde eine völlige Schutzlosigkeit des Vermieters gegenüber dem rücksichtlosesten Verhalten der Familienangehörigen des Mieters mit sich bringen. Ist der Mieter für längere Zeit abwesend, ohne für eine entsprechende Vertretung gesorgt zu haben, die auf seine zurückbleibenden Familienangehörigen bestimmend einwirken kann, dann hat er es eben unterlassen, die vom Gesetz geforderte, ihm möglich gewesene Abhilfe zu schaffen, und muß die Folgen für das Verhalten seiner Angehörigen selbst tragen. Diese Auslegung der Bestimmung des § 19, Abs. 2, Z. 3 MietG. ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, eine ausdehnende; sie schließt aber auch ein Ergebnis aus, das vom Berufungsgerichte selbst als unbefriedigend erkannt wird.Die Rechtsrüge der Revision ist begrundet. Das Mietengesetz schützt zwar den Mieter vor einer Kündigung wegen des unleidlichen Verhaltens seines Ehegatten, wenn er bemüht war, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen. Dieser Schutz hat aber die Anwesenheit des Mieters zur Voraussetzung. Ihm den Kündigungsschutz auch während einer längeren Abwesenheit, deren Dauer nicht vorauszusehen ist, zu gewähren, würde eine völlige Schutzlosigkeit des Vermieters gegenüber dem rücksichtlosesten Verhalten der Familienangehörigen des Mieters mit sich bringen. Ist der Mieter für längere Zeit abwesend, ohne für eine entsprechende Vertretung gesorgt zu haben, die auf seine zurückbleibenden Familienangehörigen bestimmend einwirken kann, dann hat er es eben unterlassen, die vom Gesetz geforderte, ihm möglich gewesene Abhilfe zu schaffen, und muß die Folgen für das Verhalten seiner Angehörigen selbst tragen. Diese Auslegung der Bestimmung des Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 3, MietG. ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, eine ausdehnende; sie schließt aber auch ein Ergebnis aus, das vom Berufungsgerichte selbst als unbefriedigend erkannt wird.
Da das Berufungsgericht, ausgehend von einer Rechtsansicht, der nicht beigepflichtet werden kann, auf die erstgerichtlichen Feststellungen, die den eigentlichen Kündigungsgrund betreffen, nicht eingegangen ist, ist dem Revisionsgerichte eine Entscheidung in der Sache selbst nicht möglich. Es war daher der Revision Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.