Mit rechtskräftigem Anforderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19. Feber 1952, Zl. XIII-48/6-1952 wurden gemäß § 5 P. 13 des WAG. von der Wohnung des Verpflichteten im Hause in A. Nr. 115, die im Erdgeschoß liegenden zwei Zimmer und ein Kabinett angefordert.Mit rechtskräftigem Anforderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19. Feber 1952, Zl. XIII-48/6-1952 wurden gemäß Paragraph 5, P. 13 des WAG. von der Wohnung des Verpflichteten im Hause in A. Nr. 115, die im Erdgeschoß liegenden zwei Zimmer und ein Kabinett angefordert.
Unter Vorlage des Zuweisungsbescheides vom 19. März 1952 Zl. XIII48/8-1952, nach welchem diese angeforderten Räume gemäß §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 WAG. dem Dr. Karl Sch. zugewiesen wurden und der verpflichteten Partei der Auftrag erteilt wurde, die obgenannten Räume bis 30. April 1952 bei sonstiger Zwangsfolge der zugewiesenen Partei geräumt zu übergeben, beantragte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten unter Hinweis auf den Umstand, daß dieser Bescheid einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliege, die zwangsweise Räumung und Übergabe der angeforderten Wohnräume.Unter Vorlage des Zuweisungsbescheides vom 19. März 1952 Zl. XIII48/8-1952, nach welchem diese angeforderten Räume gemäß Paragraphen 16, Absatz eins und 17 Absatz eins, WAG. dem Dr. Karl Sch. zugewiesen wurden und der verpflichteten Partei der Auftrag erteilt wurde, die obgenannten Räume bis 30. April 1952 bei sonstiger Zwangsfolge der zugewiesenen Partei geräumt zu übergeben, beantragte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten unter Hinweis auf den Umstand, daß dieser Bescheid einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliege, die zwangsweise Räumung und Übergabe der angeforderten Wohnräume.
Während das Erstgericht den Exekutionsantrag bewilligte, hat das Rekursgericht infolge Rekurses der verpflichteten Partei, die ausführte, daß gemäß § 17 WAG. der Zuweisungsbescheid nur nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar sei, den angefochtenen Beschluß dahin abgeändert, daß der Exekutionsantrag zurückgewiesen wurde.Während das Erstgericht den Exekutionsantrag bewilligte, hat das Rekursgericht infolge Rekurses der verpflichteten Partei, die ausführte, daß gemäß Paragraph 17, WAG. der Zuweisungsbescheid nur nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar sei, den angefochtenen Beschluß dahin abgeändert, daß der Exekutionsantrag zurückgewiesen wurde.
Das Rekursgericht stellte sich auf den Standpunkt, daß nach § 17 Abs. 4 WAG. ein Zuweisungsbescheid nur nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckbar sei, weshalb die Gerichte zur beantragten Exekution nicht zuständig seien. Im übrigen habe nur derjenige, dem die Wohnräume zugewiesen wurden, den Anspruch auf Erzwingung der Übergabe.Das Rekursgericht stellte sich auf den Standpunkt, daß nach Paragraph 17, Absatz 4, WAG. ein Zuweisungsbescheid nur nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckbar sei, weshalb die Gerichte zur beantragten Exekution nicht zuständig seien. Im übrigen habe nur derjenige, dem die Wohnräume zugewiesen wurden, den Anspruch auf Erzwingung der Übergabe.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.