Das gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ON 37 gerichtete Rechtsmittel der Betroffenen ist teils nicht berechtigt, teils unzulässig.
Vorauszuschicken ist, daß trotz der weitwendigen
Ausführungen - auch im Verbesserungsschriftsatz - kaum erkennbar ist, welche Erledigung die Betroffene anstrebt. Dem Antrag, "das anhängige Entmündigungsverfahren ab sofort aufzuheben" (AS 167), kann immerhin entnommen werden, daß es sich gegen die Bestellung des vorläufigen Beistandes (Beschluß ON 10) richtet. Soweit sich die Betroffene gegen die rekursgerichtliche Erledigung des Rechtsmittels gegen diesen Beschluß wendet, mangelt es an dem für die Zulässigkeit gebotenen Rechtsschutzinteresse (Beschwer - vgl NZ 1970,182 uva). Das Erstgericht hat nämlich, obwohl die Bestellung zum vorläufigen Beistand schon mit der Zustellung des darauf gerichteten Beschlusses wirksam wurde (SZ 34/26) und ein vorläufiger Beistand schon kraft Übergangsrechtes (Art.X Z.4 SachwalterG) als einstweiliger Sachwalter gilt, den vorläufigen Beistand mit Beschluß ON 20 zum vorläufigen Sachwalter bestellt und damit selbst den angefochtenen Beschluß durch einen anderen Beschluß, den sie gleichfalls bekämpft, ersetzt. Da demnach lediglich festgestellt werden könnte, daß Dr.Ingrid B zu Unrecht zum vorläufigen Beistand bestellt worden war, hiedurch aber die Gültigkeit der vonAusführungen - auch im Verbesserungsschriftsatz - kaum erkennbar ist, welche Erledigung die Betroffene anstrebt. Dem Antrag, "das anhängige Entmündigungsverfahren ab sofort aufzuheben" (AS 167), kann immerhin entnommen werden, daß es sich gegen die Bestellung des vorläufigen Beistandes (Beschluß ON 10) richtet. Soweit sich die Betroffene gegen die rekursgerichtliche Erledigung des Rechtsmittels gegen diesen Beschluß wendet, mangelt es an dem für die Zulässigkeit gebotenen Rechtsschutzinteresse (Beschwer - vergleiche NZ 1970,182 uva). Das Erstgericht hat nämlich, obwohl die Bestellung zum vorläufigen Beistand schon mit der Zustellung des darauf gerichteten Beschlusses wirksam wurde (SZ 34/26) und ein vorläufiger Beistand schon kraft Übergangsrechtes (Artikel römisch zehn, Ziffer 4, SachwalterG) als einstweiliger Sachwalter gilt, den vorläufigen Beistand mit Beschluß ON 20 zum vorläufigen Sachwalter bestellt und damit selbst den angefochtenen Beschluß durch einen anderen Beschluß, den sie gleichfalls bekämpft, ersetzt. Da demnach lediglich festgestellt werden könnte, daß Dr.Ingrid B zu Unrecht zum vorläufigen Beistand bestellt worden war, hiedurch aber die Gültigkeit der von
ihr - allenfalls - vorgenommenen Rechtshandlungen nicht berührt werden könnte (SZ 34/26), fehlt die formelle Beschwer, weil die bekämpfte Entscheidung bereits vom Erstgericht beseitigt wurde, aber auch die materielle Beschwer, weil die Betroffene selbst bei Erfolg ihres Rechtsmittels keine Änderung ihrer Rechtsstellung erwirken könnte (vgl Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1715).ihr - allenfalls - vorgenommenen Rechtshandlungen nicht berührt werden könnte (SZ 34/26), fehlt die formelle Beschwer, weil die bekämpfte Entscheidung bereits vom Erstgericht beseitigt wurde, aber auch die materielle Beschwer, weil die Betroffene selbst bei Erfolg ihres Rechtsmittels keine Änderung ihrer Rechtsstellung erwirken könnte vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1715).
In diese Umfang ist das Rechtsmittel der Betroffenen (Revisionsrekurs) zurückzuweisen.
Den Rekurs gegen die gerichtsärztliche Untersuchung (ON 25) hat das Gericht zweiter Instanz schon deshalb zutreffend zurückgewiesen, weil sich das Rechtsmittel gar nicht gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet; das ist jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (Fasching aaO Rz 1582 f mwN und 1683). Im Protokoll über die Tagsatzung vom 18.3.1985, in der die Betroffene gerichtsärztlich untersucht wurde, ist keine gerichtliche Entscheidung festgehalten.